Anlage 18

Regelung einer einmaligen Corona-Sonderzahlung 2020

(KA 2021 Nr. 7)
 

§1
Geltungsbereich

Die Regelungen dieser Anlage gelten für
a) Arbeitsverhältnisse von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach § 1 Abs. 1 des Teils I der KAVO unter den Geltungsbereich der KAVO fallen und nicht von Teil III oder Teil IV der KAVO[*]erfasst werden.
b) Ausbildungsverhältnisse von Auszubildenden im Geltungsbereich der KAVO und
c) Praktikantenverhältnisse von Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten, die unter den Geltungsbereich nach § 1 der Ordnung über die Beschäftigung von Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten vom 22. Mai 2017 i. d. Fassung vom 22. Oktober 2018 (KA 2018 Nr. 173) fallen.

§2
Einmalige Corona-Sonderzahlung

(1) Personen, die unter den Geltungsbereich dieser Anlage fallen, erhalten eine einmalige Corona-Sonderzahlung spätestens mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2020 ausgezahlt, wenn ihr Arbeitsverhältnis am 1. Oktober 2020 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 Anspruch auf Entgelt bestanden hat.

Protokollerklärungen zu Absatz 1:
1. 1Die einmalige Corona-Sonderzahlung wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt. 2Es handelt sich um eine Beihilfe bzw. Unterstützung des Dienstgebers zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise im Sinne des § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes.
2. 1Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 24 Satz 1 des Teils I der KAVO genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 25 Absatz 2 und 3 des Teils I der KAVO), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. 2Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Kurzarbeitergeld und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG.
3. Die Corona-Sonderzahlung ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

(2) 1Die Höhe der einmaligen Corona-Sonderzahlung beträgt
- für die Entgeltgruppen 1 bis 8 sowie S 2 bis S 8b:       600,00 Euro
- für die Entgeltgruppen 9a bis 12 sowie S 9 bis S 18:  400,00 Euro und
- für die Entgeltgruppen 13 bis 15:                                  300,00 Euro.
2Für Auszubildende und Praktikantinnen und Praktikanten nach § 1 beträgt die Höhe der einmaligen Corona-Sonderzahlung 225,00 Euro. 3§ 27 Absatz 2 des Teils I der KAVO gilt entsprechend. 4Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Oktober 2020.
(3) Die einmalige Corona-Sonderzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.

 

[*] angestellte und beamtenähnlich beschäftigte Lehrkräfte

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