Anlage 8a

Regelungen zur Schutz- und Dienstkleidung nach § 30a KAVO

(eingefügt durch Beschluss der KODA vom 17.02.2009; veröffentlicht im KA 2009, Nr. 69)


§ 1
Schutzkleidung

Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder vom Dienstgeber angeordnet ist, wird sie unentgeltlich geliefert und bleibt Eigentum des Dienstgebers. Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen an Stelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutze gegen Witterungsunbilden und andere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnliche Beschmutzung getragen werden müssen. Die Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein.

Protokollnotiz zu § 1:
Zur Auslegung werden die einschlägigen berufsgenossenschaftlichen Vorschriften herangezogen.


§ 2
Dienstkleidung

Soweit vom Dienstgeber das Tragen von Dienstkleidung angeordnet ist, wird sie unentgeltlich gestellt. Sie bleibt Eigentum des Dienstgebers. Als Dienstkleidung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse an Stelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden müssen.


§ 3
Reinigung von Dienst- und Schutzkleidung

(1) Die Reinigung der Schutzkleidung erfolgt auf Kosten der Einrichtung.

(2) Für die regelmäßige Reinigung und Instandhaltung der Dienstkleidung hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Sorge zu tragen. Hierfür trägt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Kosten.

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