Anlage 14
Sonstige Kirchliche Rechtsträger
(KA 2008 Nr. 206; geändert durch KA 2010 Nr. 213; KA 2013 Nr. 8; KA 2013 Nr. 48, KA 2015 Nr. 6; KA 2017 Nr. 80; KA 2019 Nr. 94; KA 2022 Nr. 65, KA 2022 Nr. 257; KA 2023 Nr. 257 und KA 2024 Nr. 62)I. Sonstige Kirchliche Rechtsträger
1. Grundsätze
a. Die Erweiterung des Geltungsbereiches der KAVO auf sonstige kirchliche Rechtsträger gemäß § 1 Absatz 1 der KAVO erfolgt zum Stichtag 1. November 2008.
b. Das Recht zur Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der sonstigen kirchlichen Rechtsträger in die KAVO bestimmt sich nach den Regelungen der Anlagen 13 bis 13 c zur KAVO, die entsprechend anzuwenden sind.
c. Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach dem 1. Februar 2008 übergeleitet, wird der Stichtag „31. Januar 2008“ durch das Datum des Tages vor der Überleitung und, soweit der 1. Februar 2008 als Stichtag genannt ist, dieser durch das Datum des Tages der Überleitung ersetzt. Beginn- und Endzeitpunkt von Fristen in der Anlage 13 verschieben sich in diesen Fällen um den Zeitraum der späteren Überleitung in die KAVO.
Protokollerklärung zu Ziffer 1 Buchstabe a:
Soweit die Erweiterung des Geltungsbereiches der KAVO auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sonstiger kirchlicher Rechtsträger zu ihrer Umsetzung einer Anpassung der KAVO bedarf (z. B. in Bezug auf Eingruppierungsvorschriften), ist eine eigene Regelung erforderlich.
II. Regelungen für einzelne sonstige kirchliche Rechtsträger
A. Regelungen zur Erweiterung des Geltungsbereiches der KAVO auf die Beschäftigungsverhältnisse der Trägergesellschaft Bistum Trier mbH (TBT mbH)
1. Allgemeine Regelungen
a. Die Erweiterung des Geltungsbereiches der KAVO auf die Beschäftigungsverhältnisse der TBT mbH erfolgt zum Stichtag 1. Januar 2011.
b. Die Abweichungen von den Vorschriften des Abschnitts I der KAVO bestimmen sich nach den Regelungen der Ziffer 2.
c. Das Recht zur Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der TBT mbH in die KAVO bestimmt sich abweichend von Ziffer 1 Buchstabe b des Abschnitts I nach Ziffer 3 dieses Abschnitts.
2. Abweichungen von den Vorschriften in Abschnitt I der KAVO
a. Abweichungen von § 1 Abs. 2 KAVO
Mit den in § 1 Abs. 2 KAVO genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der TBT mbH (sog. kurzfristig Beschäftigte) wird abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 1 zur KAVO eine Vergütung nach Maßgabe nachfolgender Tabelle vereinbart.
Tabelle Stundensätze kurzfristig Beschäftigte der TBT mbH in Euro* gültig ab dem 1. März 2024 |
|||
Reinigung |
13,18-13,72 |
je nach Berufserfahrung und Einsatzzeiten |
|
Service Küchenhilfe, Außenarbeiten |
ohne Ausbildung |
12,41-12,52 |
je nach Berufserfahrung und Einsatzzeiten |
Service Küchenhilfe, Außenarbeiten |
mit Ausbildung |
12,41-13,13 |
je nach Berufserfahrung und Einsatzzeiten |
Köche |
14,30-16,73 |
je nach Berufserfahrung und Einsatzzeiten |
|
Hausmeister |
mit Ausbildung |
14,30-16,73 |
je nach Berufserfahrung, Einsatzzeiten und eigenen techn. Gerätschaften |
* Ggf. auf der Grundlage des § 7 Absatz 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder nach anderen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verordnete Festlegungen über einen Mindestlohn sind zu berücksichtigen.
b. Abweichungen zu § 3 Abs. 1 Satz 1 KAVO
Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz KAVO erhält § 5 Absatz 1 des Musters im Abschnitt V. der Anlage 2 zur KAVO für die Beschäftigungsverhältnisse der TBT mbH folgende Fassung:
„§ 5
(1) Zum Entgelt werden folgende Regelungen vereinbart:
O Der/Die Mitarbeiter/in ist zum Zeitpunkt der Einstellung/zum Zeitpunkt der Weiterbeschäftigung gemäß Anlage 14 Abschnitt II Ziffer 2 g zur KAVO in die Entgeltgruppe ____________, Fallgruppe _______________ eingruppiert *).
O Gem. § 19 Abs. 3 KAVO beträgt das Entgelt z. Zt. monatlich _______________ Euro brutto *).“
c. Abweichungen von § 5 Abs. 4 KAVO
Abweichend von § 5 Abs. 4 KAVO sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Restaurantbetrieb berechtigt, Bedienungsgelder anzunehmen. Regelungen zur Aufteilung von Bedienungsgeldern richten sich nach den Gepflogenheiten der Einrichtung.
d. Abweichungen von § 11 KAVO und Ergänzungen
aa. Abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 1 KAVO beträgt die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich.
bb. In Einrichtungen der TBT mbH, deren Aufgaben Sonn- und Feiertagsarbeit erfordern, muss an Sonntagen und Wochenfeiertagen dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich gearbeitet werden. Es besteht ein Anspruch auf einen vollen freien Tag in der Woche und einen freien Samstag mit Sonntag im Monat.
cc. Dienstpläne sind spätestens eine Woche vor Inkrafttreten des Dienstplans der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter auszuhändigen oder an geeigneter Stelle innerhalb der Einrichtung zur Einsichtnahme auszuhängen.
e. Abweichungen von § 13 KAVO
§ 13 KAVO findet für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Trägergesellschaft Bistum Trier mbH keine Anwendung.
f. Abweichungen von § 14 KAVO
§ 14 II und V KAVO finden für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Trägergesellschaft Bistum Trier mbH keine Anwendung.
g. Abweichungen von § 16 KAVO
§ 16 Abs. 1 und 3 KAVO finden keine Anwendung. Die Eingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der TBT mbH in eine Entgeltgruppe richtet sich nach den nachfolgend aufgeführten Tätigkeitsmerkmalen.
Tätigkeitsmerkmale für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der TBT mbH:
Entgeltgruppe 1:
1. Reinigungskräfte
2. Servicemitarbeiterinnen/Servicemitarbeiter ohne Ausbildung
3. Hilfskräfte in der Küche
4. sonstige Hilfskräfte
Entgeltgruppe 2:
1. Servicemitarbeiterinnen/Servicemitarbeiter und Bankettmitarbeiterinnen/ Bankettmitarbeiter mit Ausbildung
2. Jungköchin/Jungkoch
3. Demi chef de partie (Köchin/Koch)
4. Mitarbeiterin/Mitarbeiter in der Rezeption
5. Hauswirtschaftshelferin/Hauswirtschaftshelfer
Entgeltgruppe 3:
Gelernte Hauswirtschafterin/Gelernter Hauswirtschafter
Entgeltgruppe 4:
Sekretärin/Sekretär in der Verwaltung
Entgeltgruppe 5:
1. Hausmeisterin/Hausmeister
2. Chef de partie (Köchin/Koch)
3. Chef de rang (Service)
Entgeltgruppe 6:
1. Alleinköchin/Alleinkoch
2. Leitung Rezeption
3. Service- /Restaurant-/Bankettleitung
4. Assistenz Geschäftsleitung
5. Direktionsassistenz/Empfangsleitung
Entgeltgruppe 7:
Leitende Hausdame/Leitender Hausherr bis 5 Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter
Entgeltgruppe 8:
1. Buchhalterin/Buchhalter
2. Sachbearbeitung Personal/Finanzen/Verwaltung
3. Leitende Hausdame/Leitender Hausherr mit mehr als 5 Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter
4. Haustechnikerin/Haustechniker in komplexen Gebäuden
5. Sous chef bei mehr als 5 Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in der Küche (zzgl. Sous chef und Küchenchefin/Küchenchef)
Entgeltgruppe 9:
1.Küchenchefin/Küchenchef bei mehr als 5 Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter
2. abschlussfähiger Buchhalterin/Buchhalter
Entgeltgruppe 10:
Hausleitung
h. Abweichungen von § 18 KAVO
Abweichend von § 18 Abs. 2 KAVO beträgt die persönliche Zulage für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der TBT mbH stets 4,5 v. H. des individuellen Tabellenentgelts der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters
i. Abweichungen von § 19 KAVO
Abweichend von § 19 bestimmt sich das Entgelt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der TBT mbH nach folgenden Regelungen:
aa. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erhält monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie oder er eingruppiert ist, und nach der für sie oder ihn geltenden Stufe in Verbindung mit den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen mit dem Dienstgeber (Stufen 1 und 3).
Die Bandbreite für das Tabellenentgelt der Stufe 1 (Einstiegsgehalt) sowie das Tabellenentgelt der Stufe 2 (Entwicklungsstufe) ergibt sich aus Buchstabe bb.
bb.
Entgelttabelle TBT in Euro (gültig ab 1. März 2024) |
|
|||
|
Einstiegsgehalt Stufe 1 |
|
|
|
Entgeltgruppe |
von |
bis |
Entwicklungsstufe Stufe 2 |
individuelle Zulagen Stufe 3 |
10 |
3.638,75 |
3.993,54 |
4.379,97 |
nach zusätzlicher Qualifikation und überdurchschnittlicher Arbeitsleistung individuell vereinbar |
9 |
3.279,81 |
3.750,08 |
4.277,25 |
|
8 |
3.054,76 |
3.336,80 |
3.692,95 |
|
7 |
2.881,24 |
3.152,02 |
3.328,04 |
|
6 |
2.831,00 |
3.096,20 |
3.231,54 |
|
5 |
2.727,22 |
2.980,14 |
3.108,62 |
|
4 |
2.615,21 |
2.852,14 |
3.014,49 |
|
3 |
2.586,33 |
2.818,24 |
2.886,07 |
|
2 |
2.435,39 |
2.643,53 |
2.757,82 |
|
1* |
2.170,64 |
2.343,98 |
2.418,28 |
*Ggf. auf der Grundlage des § 7 Absatz 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes verordnete Festlegungen über einen Mindestlohn sind zu berücksichtigen
Protokollerklärung zu Buchstabe i:
Das innerhalb der jeweiligen Bandbreite mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter individuell vereinbarte monatliche Entgelt erhöht sich ab dem 1. März 2024 um 200,00 Euro, anschließend um 5,5 %, mindestens aber um 340,00 Euro.
j. Abweichungen von § 20 KAVO
§ 20 KAVO findet keine Anwendung. Stattdessen gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der TBT mbH Folgendes:
aa. Bei der Einstellung erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Entgelt innerhalb der Bandbreite der Stufe 1 ihrer Entgeltgruppe. Dieses ist mit ihnen frei zu vereinbaren. Nach dem Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anspruch auf ein Entgelt nach Maßgabe des für ihre Entgeltgruppe vorgesehenen Höchstbetrages der Stufe 1.
bb. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erreichen die Stufe 2 nach zwei Jahren ununterbrochener Tätigkeit innerhalb der Stufe 1 derselben Entgeltgruppe bei ihrem Dienstgeber.
cc. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, die oder der die Stufe 2 bereits erreicht hat kann mit dem Dienstgeber über die Vereinbarung einer individuellen Zulage (Stufe 3) verhandeln, wenn sie oder er eine zusätzliche Qualifikation oder eine überdurchschnittliche Arbeitsleistung nachweisen kann.
k. Abweichungen von § 21 KAVO
aa. § 21 Absatz 2 KAVO findet keine Anwendung.
bb. § 21 Absatz 3 Sätze 1 und 2 KAVO finden unter Berücksichtigung der Ausführungen im Doppelbuchstaben bb des Buchstaben j entsprechende Anwendung.
cc. § 21 Absatz 3 Satz 3 KAVO findet keine Anwendung.
dd. § 21 Absatz 4 KAVO findet keine Anwendung. Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter Anrechnung einer ggf. nach Doppelbuchstaben cc des Buchstaben j vereinbarten Zulage der jeweiligen Stufe 2 zugeordnet. Ist die Zulagenhöhe niedriger als der Differenzbetrag zwischen den maßgeblichen Tabellenwerten der beiden Entgeltgruppen, verbleibt es bei dem Betrag der Stufe 2 der höheren Entgeltgruppe. Übersteigt die Zulage den Differenzbetrag nach Satz 3, wird der überschießende Betrag als Besitzstand fortgezahlt. Bei der Eingruppierung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters in eine niedrigere Entgeltgruppe, gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf eine nach dem Doppelbuchstaben cc des Buchstaben j vereinbarte Zulage entfällt.
l. Abweichungen von §§ 22, 22a KAVO
Die §§ 22, 22a KAVO finden keine Anwendung.
m. Abweichungen von § 23
Abweichend von § 23 II Satz 1 erster Halbsatz KAVO gilt Folgendes:
Die Jahressonderzahlung beträgt bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
in den Entgeltgruppen 1 bis 8 80 v.H. und
in den Entgeltgruppen 9 bis 10 70 v.H.
des der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten Entgelts.
n. Abweichungen von § 40
Abweichend von § 40 I KAVO gilt Folgendes:
aa. Das Arbeitsverhältnis einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
bb. Für eine Kündigung durch den Dienstgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in der Einrichtung
• zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
• fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
• acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
• zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
• zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
• 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
• 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
cc. Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
3. Überleitungsregelungen
a. Geltungsbereich
Diese Regelungen gelten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis zur TBT mbH über den 31. Dezember 2010 hinaus fortbesteht und die mit Wirkung vom 1. Januar 2011 unter den Geltungsbereich der KAVO fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.
b. Überleitung
aa. Die von Buchstabe a erfassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden zum 1. Januar 2011 gemäß den nachfolgenden Bestimmungen in die KAVO übergeleitet.
bb. Die von Buchstabe a erfassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden zum 1. Januar 2011 in die Entgeltgruppe, in der sie nach Ziffer 2 Buchstabe g eingruppiert sind, übergeleitet.
cc. Es wird ein Vergleichsentgelt gebildet, das sich aus dem am 31. Dezember 2010 zustehenden vertraglichen Entgelt zusammensetzt. Für Arbeitsverhältnisse, für die im Dezember 2010 noch der Bundesangestelltentarifvertrag galt, finden die Absätze 2 und 4 des § 4 der Anlage 13 zur KAVO entsprechende Anwendung. Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten bestimmt, anschließend wird das zustehende Entgelt nach § 27 Abs. 2 KAVO berechnet. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht für alle Tage im Dezember 2010 oder für keinen Tag dieses Monats Entgelt erhalten haben, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Entgelt erhalten. Ist das Vergleichsentgelt niedriger als das Tabellenentgelt der sich nach Ziffer 2 Buchstabe j ergebenden Stufe der Entgeltgruppe, in der die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter am 1. Januar 2011 eingruppiert ist, erhält die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das entsprechende Tabellenentgelt ihrer o der seiner Entgeltgruppe.
Übersteigt das Vergleichsentgelt das Tabellenentgelt der sich nach Ziffer 2 Buchstabe j ergebenden Stufe, erhält die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter so lange das Vergleichsentgelt, bis das Tabellenentgelt unter Berücksichtigung der Stufenlaufzeiten nach Ziffer 2 Buchstabe j das Vergleichsentgelt erreicht bzw. übersteigt. Liegt das Vergleichsentgelt über der Stufe 2 der Entgeltgruppe, in der die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nach Ziffer 2 Buchstabe g eingruppiert ist, wird die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet.
dd. Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach dem 31. Dezember 2010 das Vergleichsentgelt erhalten, höhergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe mindestens den Betrag, der ihrem bisherigen Vergleichsentgelt entspricht, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe 2. Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die das Vergleichsentgelt erhalten, herabgruppiert, erhalten sie in der niedrigeren Entgeltgruppe Entgelt nach der Stufe 2. Die Sätze 2 und 3 des Doppelbuchstabens dd in Buchstabe k der Ziffer 2 gelten entsprechend.
ee. § 10 der Anlage 13 zur KAVO (Kinderbezogene Entgeltbestandteile) findet für Arbeitsverhältnisse, für die im Dezember 2010 noch der Bundesangestelltentarifvertrag galt, mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des Zeitpunktes „Januar 2008“ der Zeitpunkt „Dezember 2010“ gilt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 10 der Anlage 13 zur KAVO entsprechend.
ff. § 12 der Anlage 13 zur KAVO (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) findet für Arbeitsverhältnisse, für die im Dezember 2010 noch der Bundesangestelltentarifvertrag galt, mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des Zeitpunktes „31. Januar 2008“ der Zeitpunkt „31. Dezember 2010“ gilt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 12 der Anlage 13 zur KAVO entsprechend.
gg. Für die Dauer des über den 31. Dezember 2010 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. Januar 2011 nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne des § 40 Abs. 3 KAVO berücksichtigt.
Für die Anwendung des § 28 Abs. 2 KAVO werden die bis zum 31. Dezember 2010 zurückgelegten Zeiten, die nach Maßgabe des § 39 BAT anerkannte Dienstzeit sind, als Beschäftigungszeit im Sinne des § 40 Abs. 3 KAVO berücksichtigt.
c. Jahressonderzahlung und Urlaubsgeld
aa. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, auf deren Arbeitsverhältnis im Dezember 2010 der Bundesangestelltentarifvertrag keine Anwendung fand, haben in den Kalenderjahren 2011 und 2012 keinen Anspruch auf Leistung einer Jahressonderzahlung nach § 23 KAVO. Einzelvertragliche Ansprüche für den gleichen Zeitraum bleiben davon unberührt.
bb. Ein für das Kalenderjahr 2010 zugestandener Anspruch auf Auszahlung eines Urlaubsgeldes kann nach gleicher Maßgabe auch in den Kalenderjahren 2011 und 2012 geltend gemacht werden. Er entfällt jedoch ab dem Kalenderjahr 2013.
4. Die Bestimmungen in Abschnitt II treten zum 1. Januar 2011 in Kraft.
5. Einmalzahlung für 2012
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter Abschnitt II Teil A fallen und die zum 1. März 2012 schon und zum 1. Dezember 2012 noch in einem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten für das Jahr 2012 eine Einmalzahlung in Höhe von 300,00 Euro. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Einmalzahlung anteilig entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit. Die einmalige Pauschalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.