§ 30
Dienstreisekostenerstattung
Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erhält eine Erstattung ihrer oder seiner Dienstreisekosten nach Maßgabe der Regelungen der Anlage 8.
Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erhält eine Erstattung ihrer oder seiner Dienstreisekosten nach Maßgabe der Regelungen der Anlage 8.