§ 38

Führung auf Zeit

(1)   Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von vier Jahren vereinbart werden. Folgende Verlängerungen des Arbeitsvertrages sind zulässig:

a) in den Entgeltgruppen 10 bis 12 eine höchstens zweimalige Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von acht Jahren,

b) ab Entgeltgruppe 13 eine höchstens dreimalige Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von zwölf Jahren.

Zeiten in einer Führungsposition nach Buchstabe a bei demselben Dienstgeber können auf die Gesamtdauer nach Buchstabe b zur Hälfte angerechnet werden.  Die allgemeinen Vorschriften über die Probezeit (§4) und die beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt. 

(2)   Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 zugewiesenen Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis, die vor Übertragung vom Dienstgeber ausdrücklich als Führungspositionen auf Zeit bezeichnet worden sind. 

(3)   Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Dienstgeber, kann der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter vorübergehend eine Führungsposition bis zu den in Absatz 1 genannten Fristen übertragen werden. Der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter wird für die Dauer der Übertragung eine Zulage gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung nach § 21 Absatz 4 Satz 1 ergebenden Tabellenentgelt, zuzüglich eines Zuschlags von 75 v.H. des Unterschiedsbetrags zwischen den Entgelten der Entgeltgruppe, die der übertragenen Funktion entspricht, zur nächsthöheren Entgeltgruppe nach § 21 Absatz 4 Satz 1 und 2. Nach Fristablauf erhält die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit; der Zuschlag entfällt. 

Protokollerklärungen zu § 38: 

1. Die KODA hat in ihrer Sitzung am 7. November 2024 beschlossen, die Regelungen des 38 KAVO gemäß Nr. 8 der ersetzenden Entscheidung des Vermittlungsausschusses der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK) vom 22. Januar 2024 beizubehalten. 

2. Insoweit die Bestimmungen des § 38 den Vorschriften der ersetzenden Entscheidung im Hinblick auf den Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses widersprechen (insbesondere § 38 Absatz 1), gehen die Bestimmungen der ersetzenden Entscheidung vor. „Die ersetzende Entscheidung bezieht sich auf die Befristung eines Arbeitsverhältnisses insgesamt, so dass sie die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen nicht erfasst.” (Eder/Greiner, Erläuterungen zur ersetzenden Entscheidung des Vermittlungsausschusses der ZAK zur Befristungsregelung; ZMV 2024, S. 70 ff.).“ 

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