§ 47

Ausschlussfrist

(1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter oder vom Dienstgeber in Textform geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan sowie für Ansprüche, soweit sie kraft Gesetzes einer Ausschlussfrist entzogen sind.

(3) Absatz 1 gilt im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2022 nicht für Ansprüche im Zusammenhang mit der Überleitung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gem. § 18 Abs. 1 der Anlage 12 und § 28 Abs. 1 der Anlage 13 zur KAVO in die ab dem 1. Januar 2019 geltende Fassung der Anlage 4a auf Grundlage der 52. Ordnung zur Änderung der KAVO und für Ansprüche im Zusammenhang mit Höhergruppierungen auf Grundlage der 52. Ordnung zur Änderung der KAVO gemäß § 19 der Anlage 12 und § 29 der Anlage 13 zur KAVO sowie für Ansprüche im Zusammenhang mit der Anwendung der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung der Anlage 4a auf Grundlage der 52. Ordnung zur Änderung der KAVO für ab dem 1. Januar 2019 neu eingestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

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