§ 48f

Übergangsvorschriften anlässlich der 52. Ordnung zur Änderung der KAVO

1Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die spätestens mit Ablauf des 30. November 2020 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gelten die Regelungen der 52. Ordnung zur Änderung der KAVO nur, wenn sie dies bis zum 31. Mai 2021 schriftlich beantragen. 2Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die spätestens bis zum 30. November 2020 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gelten die Regelungen der 52. Ordnung zur Änderung der KAVO nicht. 

 

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