§ 48g

Übergangsvorschriften anlässlich der 60. Ordnung zur Änderung der KAVO

1Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die spätestens mit Ablauf des 30. September 2021 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gelten die Regelungen der 60. Ordnung zur Änderung der KAVO nur, wenn sie dies bis zum 30. Juni 2022 schriftlich beantragen. 2Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die spätestens bis zum 30. September 2021 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gelten die Regelungen der 60. Ordnung zur Änderung der KAVO nicht.

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