§ 19

Tabellenentgelt

(1) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erhält monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie oder er eingruppiert ist, und nach der für sie oder ihn geltenden Stufe.

(2) Das Tabellenentgelt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestimmt sich nach  der Anlage 5a, mit Ausnahme des Tabellenentgeltes für angestellte Lehrkräfte, das sich nach der Anlage 5b richtet und des Tabellenentgeltes für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Erziehungsdienst der Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und gemeinnützigen Trägergesellschaften Katholischer Kindertageseinrichtungen, das sich nach der Anlage 5c richtet.

(3) Auf Antrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters, die oder der geringfügig im Sinne von § 8 Absatz 1 Nr.1 SGB IV tätig ist oder tätig werden möchte, kann eine von den Bestimmungen dieser Ordnung abweichende, geringere Vergütung vereinbart werden.


Protokollerklärung zu § 19 Absatz 2:
Der bisherige Text der Protokollerklärung zu § 19 Absatz 2 (KA 2016 Nr. 156) wird gestrichen. Das seit dem 1. Juli 2016 nach Maßgabe dieser Protokollerklärung einbehaltene Entgelt wird an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zurückgezahlt.

Protokollerklärung zu § 19 Absatz 3:
Die Vergütung gemäß § 19 Absatz 3 erhöht sich am 1. März 2018 um 3,19 Prozent, am 1. April 2019 um weitere 3,09 Prozent und am 1. März 2020 um weitere 1,06 Prozent. Die Möglichkeit der Vereinbarung einer geringeren Vergütung bleibt davon unberührt.

 

 

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