§ 21

Allgemeine Regelungen zu den Stufen

(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe.

(2) Bei Leistungen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden. Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verlängert werden. Bei einer Verlängerung der Stufenlaufzeit hat der Dienstgeber jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung noch vorliegen. Für die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gegen eine Verlängerung nach Satz 2 bzw. 3 ist eine betriebliche Kommission zuständig. Die Mitglieder der betrieblichen Kommission werden je zur Hälfte vom Dienstgeber und von der Mitarbeitervertretung benannt oder falls keine Mitarbeitervertretung gewählt ist von der Mitarbeiterschaft in einer Urwahl gewählt; sie müssen der jeweiligen Einrichtung angehören. Der Dienstgeber entscheidet auf Vorschlag der Kommission darüber, ob und in welchem Umfang der Beschwerde abgeholfen werden soll.

Protokollerklärung zu Absatz 2:
Die Instrumente der materiellen Leistungsanreize (§ 22) und der leistungsbezogene Stufenaufstieg bestehen unabhängig voneinander und dienen unterschiedlichen Zielen. Leistungsbezogene Stufenaufstiege unterstützen insbesondere die Anliegen der Personalentwicklung.

Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2:
Bei Leistungsminderungen, die auf einem anerkannten Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit gemäß §§ 8 und 9 SGB VII beruhen, ist diese Ursache in geeigneter Weise zu berücksichtigen.

Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 4:
Die betriebliche Kommission besteht in der Regel aus vier Personen. Die Urwahl ist unverzüglich vom Dienstgeber zu veranlassen, sobald eine Beschwerde im Sinne von Abs. 2 Satz 3 vorliegt. Er lädt zu diesem Zweck zu einer Mitarbeiterversammlung ein und leitet sie. Die Mitarbeiterversammlung wählt aus ihrer Mitte in der Regel zwei Personen als Mitglieder der betrieblichen Kommission.

Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 6:
Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Entscheidung über die leistungsbezogene Stufenzuordnung.


(3) Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 20 Absatz 3 stehen gleich:

  1. Zeiten von Beschäftigungszeiten nach dem Mutterschutzgesetz,
  2. Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 25 bis zu 39 Wochen*,
  3. Zeiten eines bezahlten Urlaubs,
  4. Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Dienstgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat,
  5. Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,
  6. Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.

Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, Zeiten eines Sonderurlaubes gemäß § 35 Abs. 1 und Elternzeit sind unschädlich, werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren - ausschließlich der Zeiten aufgrund von Elternzeit - erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung; die Stufenlaufzeit beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme. Zeiten, in denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten beschäftigt waren, werden voll angerechnet.

(4) 1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe aus den Entgeltgruppen 2 bis 14 werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben, mindestens jedoch der Stufe 2. 2Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. 3Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen; die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit wird auf die Stufenlaufzeit in der niedrigen Entgeltgruppe angerechnet. 4Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 3 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe.

(4a) 1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe aus der Entgeltgruppe 1 werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. 2Wird die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nicht in die nächsthöhere, sondern in eine darüber liegende Entgeltgruppe höhergruppiert, ist das Tabellenentgelt für jede dazwischen liegende Entgeltgruppe nach Satz 1 zu berechnen. 3Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. 4Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe.

(4b) 1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe der Anlage 4c werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben.2Beträgt bei Höhergruppierungen innerhalb der Anlage 4c zur KAVO der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 in der höheren Entgeltgruppe

  • in den Entgeltgruppen S 2 bis S 8b 
    - bis 29. Februar 2024 weniger als 65,46 Euro und
    - ab 1. März 2024 weniger als 72,99 Euro,
  • in den Entgeltgruppen S 9 bis S 18 
    - bis 29. Februar 2024 weniger als 104,74 Euro und
    - ab 1. März 2024 weniger als 116,79 Euro,

so erhält die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrages den vorgenannten jeweils zustehenden Garantiebetrag. 3Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. 4Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen; die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit wird auf die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe angerechnet. 5Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder in Satz 4 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe. 6§ 21 Abs. 4 findet keine Anwendung.


Protokollerklärungen zu den Absätzen 4, 4a und 4b:
1. 1Ist Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach § 18 Abs. 1 vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden, und wird ihnen im unmittelbaren Anschluss daran eine Tätigkeit derselben höheren Entgeltgruppe dauerhaft übertragen, werden sie hinsichtlich der Stufenzuordnung so gestellt, als sei die Höhergruppierung ab dem ersten Tag der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit erfolgt. 2Unterschreitet bei Höhergruppierungen nach Satz 1 das Tabellenentgelt nach den Sätzen 4 des § 21 Abs. 4, 4a bzw. nach dem Satz 5 des § 21 Abs. 4b die Summe aus dem Tabellenentgelt und dem Zulagenbetrag nach § 18 Abs. 2, die die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter am Tag vor der Höhergruppierung erhalten hat, erhält die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter dieses Entgelt solange, bis das Tabellenentgelt nach den Sätzen 4 des § 21 Abs. 4, 4a bzw. nach dem es § 21 Abs. 4b dieses Entgelt erreicht oder übersteigt.

2. 1Bei Eingruppierung in eine Entgeltgruppe, die einer anderen als der bisherigen Entgelttabelle zugeordnet ist (Tabellenwechsel) werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der bisherigen Entgeltgruppe erreicht haben. 2Satz 1 findet keine Anwendung auf Tabellenrückwechsel, die im Zeitraum zwischen der rückwirkenden Inkraftsetzung der Regelung des Satzes 1 zum 1. Januar 2023 und der Veröffentlichung der 72. Änderungsordnung zur KAVO am 1. Februar 2024 (KA 2024 Nr. 37) stattgefunden haben, soweit die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter aufGrundlage eines Tabellenrückwechsels nach Satz 1 finanzielle Nachteile erleidet. 3Ein Tabellenrückwechsel liegt vor, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter nach einem erfolgten Tabellenwechsel erneut in die ursprüngliche Eingruppierung vor dem ersten Tabellenwechsel zurückwechselt.

Protokollerklärung zu Absatz 4b Satz 2:
Die Garantiebeträge nehmen an allgemeinen Entgeltanpassungen teil. 

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*Abweichungen zu § 21 Absatz 3 Buchstabe b sind im Anhang zu § 21 geregelt.

 

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