Altersteilzeit (ATZ) - Hinweise zur Neuregelung der Anlage 9


Durch den Beschluß der zwölften Ordnung zur Änderung der KAVO wurde die
Anlage 9 – ATZ mit Wirkung zum 1.1.2011 neu geregelt.

Die Regelungen aus dem Tarifvertrag im öffentlichen Dienst (VKA)  TV FlexAZ (Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010) wurden im Wesentlichen in die KAVO übernommen.

Die wichtigsten Veränderungen zur bisherigen Anlage 9 sind:

  • Ein ATZ-Arbeitsverhältnis kann abgeschlossen werden
    • a)  in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen (§ 3) und
    • b)  im Übrigen im Rahmen einer Quote (§ 4)

  • Ein Rechtsanspruch auf ATZ besteht nur im Rahmen einer Quote (vgl. § 4). Das bedeutet konkret:
    Bis zu 2,5 v.H. der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können von ATZ Gebrauch machen. Das ist ein/e Mitarbeiter/in bei 40 vorhandenen Mitarbeitern in einer Einrichtung („Einrichtung" im Sinne dieser Regelung ist die Einrichtung im Sinne der MAVO).

  • In Einrichtungen, in denen weniger als 40 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt sind, kann der Dienstgeber wegen der regelmäßigen Überschreitung der Quote unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 ein Altersteilzeitverhältnis nach Maßgabe dieser Ordnung vereinbaren.
    Durch diese Regelung wurde die besondere Situation in kleineren Einrichtungen berücksichtigt und stellt insofern eine Verbesserung gegenüber dem TV FlexAZ dar!

  • Gegenüber der vorherigen Regelung hat sich u.a. die Höhe der Aufstockungsleistungen geändert (vgl. § 4 alte Anlage 9 gegenüber § 7 neue Anlage 9).
    Die bisherige Regelung, nachdem der Aufstockungsbetrag so hoch sein muss, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter 83 v. H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgeltes erhält (Mindestnettobetrag), ist gestrichen worden. Der neue Aufstockungsbetrag beträgt zukünftig nur noch 20%.

  • ! Achtung: für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen ATZ – Vertrag vor dem 1.1.2011 abgeschlossen und angetreten haben,
    gilt:
    „Auf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen haben, findet diese Anlage keine Anwendung; es gelten die Vorschriften der Anlage 9 zur KAVO in der Fassung bis zum 31.12.2010." (vgl. § 13 der neuen Anlage 9)

Fazit: Wer schon überlegt hat, einen Antrag auf ATZ zu stellen und die Voraussetzungen erfüllt, sollte sich überlegen, ob er nach Möglichkeit noch in diesem Jahr 2010 einen Vertrag vereinbart und bis spätestens 31.12.2010 die ATZ beginnt, da er dann noch die höheren Aufstockungsbeträge erhält.

 

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