Ergebnis des Tarifvertrages für den Sozial- und Erziehungsdienst wurde in die KAVO übernommen
Erzieherinnen werden zukünftig entsprechend ihrer Qualifikation bezahlt, wenn sie entsprechende Tätigkeiten ausüben
Hintergrund:
Mit Wirkung zum 1. November 2009 trat im Bereich des öffentlichen Dienstes der Tarifvertrag für Sozial- und Erziehungsdienst in Kraft, durch den für die in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine besondere Entgelttabelle (S-Tabelle) mit sogenannten" S-Gruppen" eingeführt wurde.
Nachdem der rechtswirksame Tarifvertragstext mit den einzelnen Änderungen vorlag, hat sich die KODA umgehend mit der Frage der Übernahme dieser Regelungen in die KAVO beschäftigt.
I. Diskussion in der KODA
Die besondere Problematik bei der Diskussion um die Übernahme des Tarifergebnisses in die KAVO bestand darin, dass nach dem Tarifvertrag die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend ihrer Qualifikation bezahlt werden:
- Erzieherin mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Qualifikation (S6);
- Kinderpflegerin mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Qualifikation, mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten (S4).
Die bisherige Regelung in der KAVO hat dagegen zwischen den Tätigkeitsmerkmalen der „Mitarbeiterin in der Gruppe" und der „Gruppenleitung" unterschieden, unabhängig von der jeweiligen Qualifikation der Mitarbeiterin. Das hat dazu geführt, dass Erzieherinnen trotz entsprechender Qualifikation, die als „Mitarbeiterin in der Gruppe" eingestellt wurden, auch nur das geringere Entgelt (EG 5 bzw. als Besitzstand EG 6) erhielten, während die Gruppenleitung in der EG 6 bzw. als Besitzstand in EG 8 eingruppiert waren.
Von der Mitarbeiterseite kam bereits zur konstituierenden Sitzung der KODA im Jahr 1992 ein Antrag auf Eingruppierung nach Ausbildung. Zu dieser Thematik hatte die Mitarbeiterseite in den vergangenen Jahren weitere Anträge eingereicht. Dort, wo landesrechtliche Regelungen unsere Argumente gestützt haben, hatten wir auch bereits erreicht, dass die Kolleginnen und Kollegen in der Funktion (z.B. in Horten im Saarland und in Spiel- und Lernstuben) nach Ausbildung bezahlt werden.
Da in den vergangenen Jahren sich die Arbeit in der Praxis der Kindertagesstätten immer weiter dahin gehend fortentwickelt hat, dass die Erzieherinnen – auch wenn sie formell nur als Mitarbeiterin in der Gruppe angestellt waren – doch erzieherische Aufgaben wahrgenommen haben, hatte sich die Mitarbeiterseite in der KODA massiv dafür eingesetzt, dass die bisherigen Regelungen angepasst werden und das Ergebnis des Tarifverhandlungen in die KAVO übernommen wird.
II. Beschluss der KODA vom 19.08.2010
Nach langer und intensiver Diskussion in der KODA wurde in der Sitzung am 19.08.2010 die „11. Ordnung zur Änderung der KAVO" beschlossen sowie eine Änderung der bisherigen „Allgemeinen Dienstanweisung für pädagogische Fachkräfte". Inhaltlich wurden damit die Regelungen aus dem Tarifvertrag für den Sozial- und Erziehungsdienst in die KAVO übernommen.
Im Einzelnen sieht das Ergebnis wie folgt aus:
(1) Die „Allgemeine Dienstanweisung" wird zur „Dienstordnung für pädagogische Kräfte in den Kindertageseinrichtungen im Bistum Trier". Des Weiteren wird im zweiten Abschnitt, Punkt II. (Aufgaben und Dienstpflichten einzelner Mitarbeiterinnen) Ziffern 3 bis 5 geändert.
Es wird zukünftig unterschieden zwischen:
- Pädagogische Fachkraft
- Pädagogische Fachkraft mit Zusatzfunktion „Gruppenleitung"
- Pädagogische Fachkraft mit spezifischem Auftrag
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gruppe/Funktionsbereich
(2) Die Regelungen aus dem Tarifvertrag „Sozial- und Erziehungsdienst" wurden inhaltlich in die KAVO übertragen.
So wird es eine besondere Entgelttabelle geben (neue Anlage 5c in der KAVO) sowie eine neue Eingruppierung
in S-Gruppen (neue Anlage 4c in der KAVO).
In Bezug auf die Eingruppierung in die S-Gruppen konnte erreicht werden, dass die Erzieherinnen, die bisher als Mitarbeiterin in der Gruppe eingestellt waren, aber in der Praxis bereits Tätigkeiten entsprechend ihrer Qualifikation ausgeübt haben, nunmehr auch wie Erzieherinnen bezahlt werden (also übergeleitet werden in die S6).
(3) Dieser Beschluss wird rückwirkend zum 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt. Für die Monate November und Dezember 2009 erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in diesen Monaten für mindestens einen Tag Entgelt erhalten haben und deren Arbeitsverhältnis am 31.12.2009 bestand, eine Pauschalzahlung von 125 Euro.
III. Umsetzung dieses Beschlusses
Der Beschluss muss noch vom Bischof in Kraft gesetzt werden und wird voraussichtlich im Kirchlichen Amtsblatt des Monats Oktober 2010 veröffentlicht werden.
Danach wird die Umsetzung dieses Beschlusses durch die jeweiligen Rechtsträger erfolgen.
Da durch die neuen Regelungen für einen Teil der Beschäftigten andere Tätigkeitsmerkmale in Kraft gesetzt wurden, wird es für die insofern betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu Vertragsänderungen kommen müssen.