§ 11

Jahressonderzahlung

(KA 2018 Nr. 30; KA 2020 Nr. 7; KA 2020 Nr. 205 und KA 2023 Nr. 15)
 

Abweichend von § 23 Absatz 2 des Teil I KAVO bemisst sich die Jahressonderzahlung nach folgenden Sätzen:

In den Entgeltgruppen

ab dem Kalenderjahr 2022

1 bis 4

87,43 v.H.

5 bis 8

88,14 v.H.

9a bis 11

74,35 v.H.

12 und 13

46,47 v.H.

14 und 15

32,53 v.H.

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