§ 10
Leistungsentgelt
(KA 2018 Nr. 30)Die §§ 22 und 22a des Teil I finden keine Anwendung.
§ 11
Jahressonderzahlung
(KA 2018 Nr. 30; KA 2020 Nr. 7; KA 2020 Nr. 205 und KA 2023 Nr. 15)Abweichend von § 23 Absatz 2 des Teil I KAVO bemisst sich die Jahressonderzahlung nach folgenden Sätzen:
In den Entgeltgruppen |
ab dem Kalenderjahr 2022 |
1 bis 4 |
87,43 v.H. |
5 bis 8 |
88,14 v.H. |
9a bis 11 |
74,35 v.H. |
12 und 13 |
46,47 v.H. |
14 und 15 |
32,53 v.H. |
§ 12
Urlaub
(KA 2018 Nr. 30)(1) 1Der Urlaub ist in den Schulferien zu nehmen. 2Wird die Lehrkraft während der Schulferien durch Unfall oder Krankheit arbeitsunfähig, so hat sie diese unverzüglich anzuzeigen. 3Die Lehrkraft hat sich nach Ende der Schulferien oder, wenn die Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen.
(2) Für eine Inanspruchnahme der Lehrkraft während der den Urlaub in den Schulferien übersteigenden Zeit gelten die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen, die auch für die angestellten Lehrkräfte der jeweiligen Bundesländer gelten.
§ 13
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(KA 2018 Nr. 30)Abweichend von § 39 Absatz 1 Buchstabe a des Teils I KAVO endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Schulhalbjahres (31. Januar beziehungsweise 31. Juli), in dem die Lehrkraft das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat.