Stellungnahme der KODA-Mitarbeiterseite zur Information des Bischöflichen Generalvikariates zur Altersteilzeit im kirchlichen Dienst


Im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Trier vom 1. August 2009 wurde unter der Nr. 153 eine Information des Bischöflichen Generalvikariates (Strategiebereich 2) veröffentlicht, die eine Kommentierung der „7. Ordnung zur Änderung der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO)" enthält.

Darin wird mitgeteilt, dass das Bistum beabsichtigt, bereits für die Zeit vom 01.08.2009 bis zum 31.12.2009 Anträge auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages nur dann zu genehmigen, wenn feststeht, dass die betreffende Stelle nicht mehr nach besetzt wird.

Diese Information stellt aus Sicht der KODA-Mitarbeiterseite einen bislang einmaligen Vorgang dar. Mit der Verwendung des Begriffes „Kommentierung" wird der Eindruck erweckt, dass keine andere Interpretation der zu Grunde liegenden KAVO-Regelung möglich ist. Dabei kann es sich aus Sicht der KODA-Mitarbeiterseite bei dieser Information allenfalls um einen „Hinweis" handeln, aus dem entnommen werden kann, wie der Dienstgeber in Zukunft beabsichtigt mit der KAVO-Regelung umzugehen.

Die KODA-Mitarbeiterseite weist darauf hin, dass sie die Einschränkung des noch bis Ende 2009 bestehenden Rechtsanspruches auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses (aus § 1 Abs. 2 der Anlage 9 der KAVO) für nicht zulässig hält.

In § 1 Absatz 3 der Anlage 9 der KAVO ist zwar geregelt, dass der Dienstgeber die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen kann, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe dem entgegenstehen. Aus den Urteilen, die sich mit der Frage auseinandersetzen, unter welchen Umständen der Arbeitgeber den Anspruch auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis ablehnen kann, ergibt sich jedoch für die KODA-Mitarbeiterseite, dass die in der Information des Bistums Trier angekündigte Vorgehensweise in Bezug auf den bis Ende 2009 noch bestehenden Rechtsanspruch von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern rechtlich nicht haltbar ist.

So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 23.01.2007 (AZ: 9 AZR 393/06) klargestellt, dass der Arbeitgeber den Antrag des anspruchs-berechtigten Arbeitnehmers nur bei entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründen ablehnen kann. Er hat weiterhin auch festgestellt, dass die mit der Durchführung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses üblicherweise verbundenen finanziellen Aufwendungen des Arbeitgebers regelmäßig für sich allein keinen Ablehnungsgrund darstellen. Es hat zwar nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall eine unverhältnismäßig hohe finanzielle Belastungeintreten kann, die unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage den Arbeitgeber berechtigt, die Begründung eines Altersteilzeitarbeitsvertrags aus dringenden entgegenstehenden betrieblichen Gründen abzulehnen.

Die KODA-Mitarbeiterseite sieht jedoch momentan noch keine dringenden betrieblichen Gründe, die es rechtfertigen, den Anspruch in der Form einzuschränken, wie es in der Veröffentlichung im KA gemacht wird. Es ist derzeit nicht nachgewiesen, dass der weitere Abschluss von Altersteilzeitverträgen zu unverhältnismäßig hohen finanziellen Belastungen des Bistums führt.

Aus diesem Grunde ermutigt die KODA-Mitarbeiterseite alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach dem bestehenden Recht einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses haben und einen entsprechenden Antrag stellen wollten, dies trotz der Veröffentlichung im KA zu tun und damit ihre Rechte aus der KAVO einzufordern.

Andrea Hoffmann-Göritz Sprecherin der KODA-Mitarbeiterseite

 

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