Statement der Mitarbeiterseite auf Reaktionen zum KODA Beschluss „Einmalzahlungen"


Die KODA des Bistums Trier hat in ihrer Sitzung am 18. April 2007 die „Ordnung über eine Einmalzahlung an Beschäftigte des Bistums Trier, die gem. § 1 Abs. 1 KAVO künftig unter den Geltungsbereich der KAVO fallen" beschlossen.

Über diesen Beschluss wird derzeit an verschiedenen Stellen diskutiert. Es gibt in diesem Zusammenhang
Diskussionsbeiträge und Interpretationen, die so nicht unkommentiert im Raum stehen gelassen werden sollen.

Richtig ist:

  • Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes haben das System
    des „BAT" zum 30.09.2005 geschlossen. Der BAT wird nicht mehr verändert.
     
  • Im öffentlichen Dienst konnten die Beschäftigten nicht wählen, ob sie ihren BAT-Vertrag behalten. Zum 01.10.2005 sind für den Bereich der Kommunen und des Bundes alle Arbeitsverträge automatisch auf den neuen TVöD umgestellt worden. Für den Bereich der Länder erfolgte die Umstellung zum 01.11.2006.
     
  • Im Bereich der Katholischen Kirche kann diese Umstellung nicht automatisch erfolgen, da sie dem Tarifvertragssystem nicht angehören. Änderungen des Arbeitsrechtes erfolgen nur durch den Beschluss der jeweiligen Bistums- (oder Regional-) KODA.

    Die KODA des Bistums Trier hat in ihrer Sitzung am 19.12.2005 durch Beschluss bereits Teile des TVöD in die KAVO übernommen.

    Ein wesentlicher Teil des Beschlusses vom 19.12.05 ist außerdem gewesen, dass die KAVO des Bistums Trier als einheitliches Arbeitsvertragswerk für das Bistum Trier erklärt und als erster Schritt der Geltungsbereich auf die Beschäftigen des Bistums erweitert wurde. Andere Rechtsträger sollen künftig noch dazu kommen. Dadurch wurde endlich eine alte Grundforderung der Mitarbeiterseite in der KODA nach 13 Jahren erfüllt.
     
  • Die Einmalzahlungen sind im öffentlichen Dienst im Zusammenhang mit dem TVöD VkA/Bund und des TV-L gezahlt worden.

Richtig ist weiter:

  • Die Einmalzahlung für Beschäftigte des Bistums Trier erhält nur, wer in seinem Arbeitsvertrag eine Inbezugnahme auf KODA-Beschlüsse hat. Die haben in der Regel nur Arbeitsverträge, die nach 2002 abgeschlossen worden sind.
     
  • Die Einmalzahlung wird in drei Teilbeträgen zu je 300,00 € ausbezahlt mit den Bezügen der Monate Mai, Juli und Oktober 2007.
     
  • Der Anspruch auf die Auszahlung und die Auszahlung der Teilbeträge stehen bei den Beschäftigten, die noch keine KODA-Inbezugnahme in ihren Arbeitsverträgen haben, unter dem Vorbehalt des Abschlusses einer erforderlichen Vereinbarung mit dem Bistum Trier über die Geltung der KAVO (also eine Ergänzung der bestehenden Arbeitsverträge dahingehend, dass statt dem BAT künftig die KAVO als Arbeitsvertragsgrundlage gilt).
     
  • Die „neue" KAVO ist noch nicht fertig.
    Derzeit werden alle Regelungen der KAVO mit dem TVöD verglichen. In intensiven
    Beratungen versuchen wir gemeinsam mit der Dienstgeberseite zu erreichen, dass am Schluss, wenn die „neue KAVO" beschlossen wird, die bestmöglichen Regelungen für die Beschäftigten erzielt werden. In der jetzigen KAVO sind viele gute Regelungen, die erhaltenswert sind;
    aber auch im TVöD sind vorteilhafte und überlegenswerte Bestandteile zu finden.
     
  • Nach dem Beschluss über die „neue KAVO" und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt werden die Bistumsbeschäftigten ohne KODA-Inbezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag das
    Angebot erhalten, ihren Arbeitsvertrag entsprechend zu ergänzen.

Diesem Angebot werden umfängliche Informationen und Beratungsgespräche voran gehen. Ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Angebotes haben die Beschäftigten 10 Wochen Zeit, sich zu entscheiden.
Entscheiden sie sich für die Umstellung auf KAVO, können sie die Einmalzahlung behalten; entscheiden sie sich für die Beibehaltung des BAT-Vertrages müssen sie die Einmalzahlung zurück zahlen.

  • Mit einem Beschluss über die „neue KAVO" ist aus heutiger Sicht nicht vor dem 1. Oktober 2007 zu rechnen.

Falsch ist:

  • dass die Einmalzahlung nichts mit dem TVöD zu tun hat.
     
  • dass das Angebot über die Änderung des Arbeitsvertrages in die Sommerferien fallen wird.
     
  • dass das Angebot bereits nach der Auszahlung des ersten Teilbetrages kommen wird.
     
  • dass die KODA sich keine Gedanken darüber macht, wie die Information und Beratung der Beschäftigten wegen der Umstellung des Arbeitsvertrages erfolgen soll.
     
  • dass Beamte eine Einmalzahlung erhalten haben, ohne dass der TVöD auf sie Anwendung findet. Auch das Beamtenrecht wurde entsprechend reformiert. In diesem Zusammenhang: auch Beamte hatten kein Wahlrecht.
     
  • dass der Beschluss eine Benachteiligung darstellt.
    Alle Beschäftigte des Bistums haben die Möglichkeit die Einmalzahlung zu erhalten. Wer allerdings ein altes Tarifrecht (mit seinen Vor- und Nachteilen) behalten will, hat keinen Anspruch darauf. Man kann nicht nur die Vorteile in Anspruch nehmen und die evtl. Nachteile den anderen überlassen.

Hinweis:

  • Der zur Begründung der Forderung nach einer Einmalzahlung für alle Beschäftigte des Bistums gemachte Verweis auf die diesbezügliche Entscheidung der KODA Freiburg hinkt.

Im Bistum Freiburg gilt seit 1997 für alle Beschäftigte die AVVO. Zukünftige (auch eventuelle negative) Veränderungen der AVVO aufgrund eines Beschlusses der KODA wirken somit für Alle gleich. Alle haben somit die durch die KODA getroffenen Entscheidungen mitzutragen.

Dies ist für den Bereich der Beschäftigten des Bistums Trier noch Zukunft.

Diejenigen, die nicht die KAVO übernehmen werden, befinden sich sozusagen außerhalb des KODA-Systems und damit der Regelungsmöglichkeit durch die KODA. Kompromisse (= ein Nehmen auf der einen Seite, ein Geben auf der anderen Seite), wie sie in Tarifverhandlungen vorkommen und auch durch die KODA-Mitarbeiterseite evtl. eingegangen werden müssen, würden so nur durch die von der KAVO erfassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter getragen werden. Das würde dann tatsächlich eine Ungleichbehandlung bedeuten: Die einen behalten die Vorteile ihres „alten Systems" und bekommen die
Einmalzahlungen (und am Besten auch noch künftige Lohnerhöhungen) obendrauf und die anderen fallen unter die Regelungen des neuen Systems.

Trier/Saarbrücken, 31. Mai 2007

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