Die neue KAVO ist da!!!


Nach langen und teilweise schwierigen Verhandlungen wurde in der Sitzung am 17. Januar 2008 einstimmig die neue KAVO für das Bistum Trier verabschiedet.

Mit diesem Beschluss finden die im öffentlichen Dienst bereits im Oktober 2005 in Kraft gesetzten Neuregelungen Eingang in das kirchliche Arbeitsrecht. Die KAVO des Bistums Trier, die sich schon in der Vergangenheit an den Regelungen des öffentlichen Dienstes angelehnt hatte, hat nunmehr die Neuregelungen des TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) im Wesentlichen übernommen.

Die Mitarbeiterseite konnte dabei während der Verhandlungen erreichen, dass die KAVO in einigen Punkten zugunsten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von dem TVöD abweicht. Hier ein paar Beispiele:

Positive Abweichungen vom TVöD

  • Arbeitgeberwechsel innerhalb des KAVO-Geltungsbereichs ist unschädlich:

    Anders als im öffentlichen Dienst, wo die Beschäftigten bei einem Arbeitgeberwechsel zu einem neuen Arbeitgeber mit der Stufe 3 beginnen, werden erreichte Stufenaufstiege bei der Eingruppierung anerkannt, wenn der Arbeitgeberwechsel innerhalb des KAVO-Systems erfolgt.
  • Anrechnung der Fahrzeiten bei Dienstreisen als Arbeitszeit:

    Grundsätzlich wird nach dem TVöD bei Dienstreisen nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit gewertet. Die über die dienstplanmäßige Arbeitszeit hinausgehende Reisezeit wird nur dann angerechnet, wenn sie insgesamt 15 Stunden im Monat überschreitet. Die über 15 Stunden hinausgehende Reisezeit wird dann mit 25% als Arbeitszeit gewertet (dies ist bereits gegenüber dem BAT eine wesentlich bessere Regelung). Die Mitarbeiterseite konnte nach langen und schwierigen Verhandlungen erreichen, dass diese „Stellschrauben" zugunsten der Mitarbeiterschaft verändert werden. In der neuen KAVO ist geregelt, dass die über 5 Stunden im Monat hinausgehende nicht anrechenbare Reisezeit mit 75% als Arbeitszeit gewertet wird. Darüber hinaus kann von dieser Regelung abgewichen werden, wenn besondere Verhältnisse dies begründen. Damit bleiben bereits bestehende günstigere Vereinbarungen wirksam.
  • Einführung eines Arbeitszeitkontos:

    Bis auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im pastoralen und liturgischen Dienst wird für alle anderen Mitarbeiter ein Arbeitszeitkonto eingeführt. Die Einzelheiten sind in der Anlage 3 der KAVO geregelt.

    Es wurde zudem eine Öffnungsklausel beschlossen, nach der durch eine Dienstvereinbarung eine von der Anlage 3 der KAVO abweichende Arbeitszeitkontoregelung getroffen werden kann.
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für Bistums-Beschäftigte:

    Hier konnte für Bistumsbeschäftigte, für die der alte § 71 BAT gegolten hat (= Entgeltfortzahlung bis zu 26 Wochen), ein Besitzstand erreicht werden vergleichbar mit der Regelung des TVÜ-L.
  • Anspruch auf Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen

    Es besteht nunmehr für jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter ein individueller Anspruch auf Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen (Fortzahlung der Vergütung bis zu 5 bzw. je nach wöchentlicher Arbeitsverpflichtung bis zu 6 Arbeitstagen im Jahr).
    Bestehende weitergehende berufsgruppenspezifische Regelungen einzelner Dienstgeber bleiben hiervon unberührt.
    In diesem Kontext ist nunmehr auch eindeutig geregelt, dass die Zeiten der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen Arbeitszeiten sind.
  • Ein Leistungsentgelt wird derzeit nicht eingeführt:

    Das hierfür zur Verfügung stehende Entgeltvolumen wird aber in den Jahren 2008 und 2009 an die Mitarbeiter ausgezahlt.
  • Erhalt der Regelung der Zahlung eines Übergangsgeldes und der Ausgleichszulage bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit

Wichtige Neuregelungen der KAVO im Überblick:

  • Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist nach wie vor 38,5 Stunden.
  • Einführung der Regelung von Zeitzuschlägen:

    Nunmehr gibt es für Überstunden, Nachtarbeit, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie für Arbeit am 24.12. und 31.12. jeweils ab 6 Uhr und für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr Zeitzuschläge, die auf Wunsch in Zeit umgewandelt und dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden können.

Überführung der Bistumsangestellten in die KAVO

Mit dem Grundsatzbeschluss der KODA vom 19.12.2005 wurde der Weg geebnet für ein einheitliches Arbeitsrecht im Bistum Trier. Nunmehr gehören auch die Beschäftigten des Bistums unter den Geltungsbereich der KAVO. Damit wurde eine langjährige Forderung der Mitarbeiterseite erfüllt.

Mit dem nun vorliegenden Beschluss liegen die Voraussetzungen für die Umsetzung dieses Beschlusses vor.

Für alle Mitarbeiter, die eine KODA-Inbezugnahmeklausel in ihren Verträgen bereits haben, wird die Überführung in die KAVO demnächst erfolgen.

Bistumsangestellte, in deren Arbeitsverträge der BAT als Rechtsgrundlage vereinbart wurde, haben ein Wahlrecht, ob sie zukünftig dem Geltungsbereich der KAVO unterfallen wollen oder beim BAT in seiner letzten gültigen Fassung (2004) bleiben.

Das Bistum wird in den nächsten Wochen Informationsveranstaltungen (zwischen dem 11. und 15. Februar täglich vor- und nachmittags und am 2. und 3. April an verschiedenen Orten im Bistum – näheres in Kürze) anbieten, in denen die neue KAVO vorgestellt wird, so dass eine Grundlage für die individuelle Entscheidung vorliegt.

Danach wird das Bistum jedem Einzelnen einen Änderungsvertrag zuschicken. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat innerhalb von 10 Wochen nach Erhalt dieses schriftlichen Angebotes dem Bistum gegenüber zu erklären, ob sie oder er dieses Angebot annehmen wird oder nicht.

2024  Mitarbeiterseite der Bistums-KODA Trier
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