Anlage 16
Regelungen zum Abschluss einer betrieblichen Zusatzversicherung bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (KZVK)
(§ 33 KAVO - Versorgungsordnung)
(KA 2017 Nr. 4)
§ 1
Versicherungspflicht
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst, für die nach der Satzung der kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (KZVK) Versicherungspflicht besteht, sind durch ihre Dienstgeber bei der KZVK zum Zwecke der Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu versichern.
§ 2
Versicherung
(1) Der Dienstgeber erfüllt den Anspruch auf Zusatzversorgung durch Versicherung bei der KZVK, indem er die nach der Satzung der KZVK versicherungspflichtigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dort anmeldet. Mit Ende der Versicherungspflicht meldet der Dienstgeber die oder den Versicherten bei der KZVK ab.
(2) Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen keine andere Regelung ergibt, gelten für die Begründung, Durchführung und Beendigung der Versicherung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters ausschließlich die Bestimmungen der Satzung der Zusatzversorgungskasse und ihrer Ausführungsbestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung.
§ 3
Beiträge
(1) Der Dienstgeber trägt die von der KZVK nach § 62 ihrer Satzung festgesetzten Beiträge bis zu einer Höhe von 5,2% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters allein. An dem darüber hinausgehenden Beitrag des Dienstgebers zur Pflichtversicherung beteiligt sich die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter zur Hälfte mit einem Eigenbeitrag im Sinne des § 62 Abs. 2 der Satzung der KZVK.
(2) Der Dienstgeber führt die Beiträge als Schuldner nach § 61 Abs. 1. Buchstabe a der Satzung der KZVK ab. Dies umfasst auch die Eigenbeiträge der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters. Der Dienstgeber behält den Eigenbeitrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters vom Arbeitsentgelt der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters ein. Die Beteiligung erfolgt für jeden Kalendermonat, für den die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter einen Anspruch auf Bezüge (Entgelt, sonstige Zuwendungen, Krankenbezüge) oder einen Anspruch auf Krankengeldzuschuss hat, auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird.
(3) Der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter wird unter Bezug auf § 30e Abs. 2 BetrAVG das Recht, nach § 1b Abs. 5 Nr. 2 BetrAVG die Pflichtversicherung nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis mit eigenen Beiträgen fortzusetzen, nicht eingeräumt, sofern die Satzung der KZVK dies nicht ausdrücklich vorsieht. Sind die persönliche Beteiligung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters und die Übernahme der Pflichtbeitragsschuld nach der Satzung der KZVK vorgesehen, richten sich alle weiteren Ansprüche, die aus diesen Beiträgen bestehen, ausschließlich nach deren Satzung, ohne dass Ansprüche gegenüber dem Dienstgeber entstehen.
(4) Der Anspruch der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz BetrAVG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BetrAVG, zu verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a, 82 Abs. 2 EStG erfüllt werden, ist ausgeschlossen, wenn die Satzung der KZVK diese Förderungsmöglichkeit nicht ausdrücklich vorsieht.
(5) Der Anspruch der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz BetrAVG in Verbindung mit § 1a Abs. 4 BetrAVG auf Fortführung der Versicherung mit eigenen Beiträgen in entgeltlosen Zeiten während des Beschäftigungsverhältnisses ist für die Pflichtversicherung ausgeschlossen, sofern die Satzung der KZVK dies nicht ausdrücklich vorsieht. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Soweit die KZVK einen Beitrag im Sinne von Absatz 1 im Zeitraum
a) vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2017 von mehr als 5,3%
b) vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019 von mehr als 5,8%
c) vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 von mehr als 6,3%
d) vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2023 von mehr als 6,8%
oder
e) von mehr als 7,1% ab dem 1. Januar 2024
erhebt, ist in diesen Zeiträumen der Eigenbeitrag des Mitarbeiters nach Absatz 1 Satz 2 auf die jeweilige Hälfte der Differenz zwischen 5.2% und den jeweiligen in Halbsatz 1 genannten Prozentsätzen des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts beschränkt. Erhebt die KZVK in den in Satz 1, 1 Halbsatz genannten Zeiträumen geringere Beiträge als die dort Genannten, verbleibt es bei der Anwendung von Absatz 1 Satz 2.
(7) Die Regelungen von Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Sätze 2 bis 4 und Absatz 6 treten mit Ablauf des Tages vor dem Tag außer Kraft, an dem ein Leistungsrecht der KZVK wirksam wird, das nicht dem Tarifvertrag über die zusätzliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes- Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K), abgeschlossen zwischen der Vereinigung kommunale Arbeitgeberverbände und ver.di – Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft, in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Versorgungsanspruch entspricht. Sie treten außerdem mit Ablauf des Tages vor dem Tag außer Kraft, an dem eine Satzungsbestimmung der KZVK wirksam wird, nach der nicht mindestens 50% der Mitglieder der Organe der KZVK ausgenommen deren Vorstand Versicherte oder ihre Vertreter sein sollen. Bei der Zahl der Organmitglieder im Sinne des Satzes 2 bleiben neutrale Vorsitzende unberücksichtigt.
§ 4
Versorgungsanspruch
Der Versorgungsanspruch der Mitarbeiterin, des Mitarbeiters oder eines ihrer Hinterbliebenen richtet sich ausschließlich nach der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse und ihren Ausführungsbestimmungen in ihren jeweiligen Fassungen und können nur gegenüber der Zusatzversorgungskasse geltend gemacht werden.
§ 5
Versorgungspunkte
Für die Pflichtversicherten ergeben sich Versorgungspunkte nach Maßgabe der Satzung der KZVK.
§ 6
Mitwirkungsvorbehalt
1. Weicht die KZVK in ihrer Satzung inhaltlich von den
a) Regelungen des ATV-K zur Versicherungspflicht von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und
b) Regelungen des ATV-K zu den Bestandteilen des Zusatzversorgungspflichtigen Entgelts
ab, ist zur Umsetzung der Satzungsänderung in den Arbeitsverhältnissen eine entsprechende KODA-Regelung erforderlich.
2. Ergänzende eigenständige KODA-Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung durch die KODA sind möglich. Sie sind vorab mit der KZVK abzustimmen.
§ 7
Soziale Komponenten
Änderungen der sozialen Komponenten gem. § 35 der Satzung der KZVK in der Fassung vom1. Januar 2017 werden nur durch Beschluss der KODA wirksam.
Anlage 17
Regelungen der Kurzarbeit im Zusammenhang mit der Corona-Virus-Pandemie
(KA 2020 Nr. 105; KA 2021 Nr. 7, KA 2022 Nr. 91 und KA 2022 Nr. 107)Präambel
1Die durch das Corona-Virus (SARS-CoV-2/COVID-19) verursachte Pandemie betrifft neben der Gesundheit der Menschen auch deren wirtschaftliche Zukunft. 2Um im Anschluss an die Corona-Krise möglichst schnell wieder auf den dann erforderlichen Personalbedarf reagieren zu können, die finanzielle Existenz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Krise zu sichern, wirtschaftlichen Schaden von den Dienstgebern im Geltungsbereich der KAVO abzuhalten, soll das Instrument der Kurzarbeit flexibel eingesetzt werden. 3Vor diesem Hintergrund und zur Festlegung der Rahmenbedingungen für die Kurzarbeit gelten die nachfolgenden Regelungen.
4Dabei ist die Zielrichtung dieser Anlage grundsätzlich nicht die kirchliche Kernverwaltung.
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften der Anlage 17 gelten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen.
(2) Von der Kurzarbeit ausgenommen sind:
- Auszubildende, Schülerinnen und Schüler, Dual Studierende sowie Praktikantinnen und Praktikanten,
- Ausbildende, denen zeitlich überwiegend Tätigkeiten der Ausbildung von Auszubildenden oder Schülerinnen und Schülern bzw. der Betreuung von Dual-Studierenden oder Praktikantinnen und Praktikanten übertragen sind oder die ausdrücklich gegenüber Dritten als Ausbildende, Praxisanleitende bzw. Betreuende benannt sind, wenn zu erwarten ist, dass diese während des Kurzarbeitszeitraumes im bisherigen Umfang die Ausbildung bzw. Betreuung durchführen,
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis während des Kurzarbeitszeitraumes aufgrund Aufhebungsvertrag oder deshalb endet, weil ein befristeter Arbeitsvertrag nicht verlängert wird,
- schwangere Frauen und werdende Väter, die Elterngeld in Anspruch nehmen werden, und bei denen der Bezug von Kurzarbeitergeld in den Bemessungszeitraum des Elterngeldes gemäß § 2 BEEG fällt,
- geringfügig Beschäftigte,
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Freistellungsphase des Altersteilzeitblockmodells.
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Lehrkräfte nach Teil III und IV.
(3) 1Die Anlage 17 gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei einem Dienstgeber im Sinne des Absatzes 1, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anlage eine betriebliche Vereinbarung zur Kurzarbeit gilt, die eine Aufstockung auf mindestens 80 Prozent des Nettomonatsentgelts im Sinne des § 5 Abs. 1 regelt. 2Diese Anlage gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei einem Dienstgeber im Sinne des Absatzes 1 für die Dauer ihrer Laufzeit, soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anlage eine betriebliche Vereinbarung zur Kurzarbeit gilt, die eine Aufstockung auf weniger als 80 Prozent des Nettomonatsentgelts im Sinne des § 5 Abs. 1 regelt, mit der Maßgabe, dass, soweit keine Aufstockung auf 80 Prozent des Nettomonatsentgelts im Sinne des § 5 Abs. 1 erreicht wird, der Aufstockungsbetrag im Sinne des § 5 Abs. 1 80 Prozent beträgt.
(4) Wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anlage eine individualvertragliche Vereinbarung zur Kurzarbeit zwischen einem Dienstgeber und einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter im Sinne des Absatz 1 besteht, gilt in Bezug auf den Aufstockungsbetrag im Sinne des § 5 jeweils die für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter günstigere Regelung.
§ 2
Voraussetzungen der Einführung und Ausgestaltung der Kurzarbeit
(1) 1Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß SGB III und Kurzarbeitergeldverordnung kann durch den Dienstgeber Kurzarbeit angeordnet werden. 2Die Anordnung der Kurzarbeit bedarf der Mitwirkung der Mitarbeitervertretung im Rahmen des Antragsverfahrens nach § 99 SGB III. 3Die gesetzlichen Rechte der Mitarbeitervertretung nach den Bestimmungen der Ordnung für Mitarbeitervertretungen im Bistum Trier (MAVO) bleiben darüber hinaus bestehen, soweit durch diese Anlage keine abschließende Regelung getroffen wird.
(2) 1Dienstgeber und Mitarbeitervertretung verständigen sich über die nähere Ausgestaltung der Kurzarbeit im Rahmen der Reichweite der Beteiligungsrechte nach der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO). 2Die Regelungen dieser Anlage sind abschließend und stehen Vereinbarungen auf betrieblicher Ebene nicht offen.
(3) 1Die Einführung von Kurzarbeit ist mit einer Frist von sieben Kalendertagen in betriebsüblicher Weise anzukündigen. 2Die angekündigte Kurzarbeit kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Ablauf der Ankündigungsfrist eingeführt werden. 3Nach Ablauf dieser Frist ohne Einführung der Kurzarbeit oder bei einer mindestens sechswöchigen Unterbrechung der Kurzarbeit durch Vollarbeit muss vor Aufnahme beziehungsweise Weiterführung der Kurzarbeit die Ankündigung wiederholt werden.
Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 1:
Für den Monat Juni 2020 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Einführung von Kurzarbeit mit einer Frist von drei Kalendertagen anzukündigen ist.
§ 3
Umfang und Höchstdauer der Kurzarbeit
1Die Kurzarbeit kann in Betrieben und Dienststellen sowie Teilen derselben, nicht jedoch für einzelne Beschäftigte, eingeführt werden. 2 Die Kurzarbeit kann für die Dauer von bis zu 24 Monaten eingeführt werden, sie endet spätestens am 31. Dezember 2022. 3Die Kurzarbeit kann bis zu einer Herabsetzung der Arbeitszeit auf null Stunden eingeführt werden.
§ 4
Anzeige bei der Agentur für Arbeit –
Information der Mitarbeitervertretung
(1) 1Der Dienstgeber stellt im Falle der Notwendigkeit von Kurzarbeit unverzüglich bei der zuständigen Agentur für Arbeit die Anträge zur Gewährung von Kurzarbeitergeld. 2Die Mitarbeitervertretung erhält Kopien der dafür erforderlichen Unterlagen.
(2) 1Die Mitarbeitervertretung wird vom Dienstgeber wöchentlich über die Entwicklung der Lage informiert. 2Zur Vorbereitung sind der Mitarbeitervertretung frühzeitig die erforderlichen Unterlagen in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen. 3Insbesondere ist der Mitarbeitervertretung darzulegen, weshalb Kurzarbeit in welchen Bereichen eingeführt, verändert, ausgeweitet oder beendet werden soll und weshalb welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in welchen Bereichen in welcher Weise davon betroffen sind und betroffen sein werden.
§ 5
Aufstockung des Kurzarbeitergeldes
(1) 1Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die von der Kurzarbeit betroffen sind, erhalten vom Dienstgeber zusätzlich zum verkürzten Entgelt und dem von der Agentur für Arbeit zu erwartenden Kurzarbeitergeld eine Aufstockung auf
- in den Entgeltgruppen 1 bis 10 95 Prozent,
- in den Entgeltgruppen 11 bis 15 90 Prozent
des Nettomonatsentgelts, das sie in den drei vollen Kalendermonaten vor Einführung der Kurzarbeit durchschnittlich erhalten haben. 2Bei der Ermittlung des Nettomonatsentgelts nach Satz 1 bleiben das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), leistungs- oder erfolgsabhängige Entgelte oder Prämienzahlungen, jährliche Sonderzahlungen, an eine bestimmte Dauer der Beschäftigungszeit anknüpfende Entgelte oder Prämienzahlungen, Zahlungen aufgrund des Todes von Beschäftigten sowie sonstige einmalige Sonderzahlungen unberücksichtigt. 3Das für die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes maßgebliche Nettomonatsentgelt ist durch die Beitragsbemessungsgrenze im Sinne des SGB III begrenzt. 4Die Berechnung des für die Aufstockung erforderlichen Bruttobetrages kann im pauschalierten Berechnungsverfahren ermittelt werden, bei dem auf ganze 10 Euro kaufmännisch gerundet werden kann.
(2) Ungekürzt weitergezahlt werden Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen sowie Jahressonderzahlung.
(3) Die Aufstockung zum Kurzarbeitergeld ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
(4) Bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung sollen die tariflichen Entgelte, Kurzarbeitergeld und Aufstockung gesondert ausgewiesen werden.
(5) Der Aufstockungsbetrag ist kein monatliches Entgelt und wird deshalb bei tariflichen Leistungen, deren Höhe vom Entgelt abhängig ist, nicht berücksichtigt.
§6
Zahlung des Kurzarbeitergeldes und des Aufstockungsbetrages
(1) 1Das Kurzarbeitergeld und der Aufstockungsbetrag werden zum Zeitpunkt der tariflich geregelten monatlichen Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber gezahlt. 2Dies gilt unabhängig von dem Zahlungszeitpunkt durch die Agentur für Arbeit.
(2) Verweigert die Agentur für Arbeit die Zahlung von Kurzarbeitergeld, so findet diese Anlage keine Anwendung.
§ 7
Betriebsbedingte Kündigungen, Wiedereinstellung
(1) Der Ausspruch betriebsbedingter Beendigungskündigungen ist für die Dauer der angeordneten Kurzarbeit und von drei Monaten nach deren Beendigung für diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgeschlossen, die sich aufgrund der Anordnung in Kurzarbeit befinden.
(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren befristeter Arbeitsvertrag aufgrund der Kurzarbeit nicht verlängert wurde, sind bei entsprechender Eignung vorrangig wiedereinzustellen, wenn ursprünglich vorhandene und infolge der Kurzarbeit abgebaute Arbeitsplätze wieder neu geschaffen und zu besetzen sind.
§ 8
Überstunden/Mehrarbeit
1Während der Kurzarbeit darf gegenüber den von der Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter keine Überstunden- oder Mehrarbeit angeordnet, geduldet oder gebilligt werden. 2In Notfällen kann davon abgewichen werden, wenn Überstunden oder Mehrarbeit im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang ausgeglichen werden. 3Die Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretung bleiben hiervon unberührt.
§ 9
Urlaub/Arbeitszeitkonten
(1) 1Der Anspruch auf Erholungsurlaub wird durch Zeiten, in denen Kurzarbeit geleistet wird, nicht vermindert. 2Der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin ist berechtigt, während der Kurzarbeit Urlaub anzutreten. 3Der Urlaub ist vom Dienstgeber zu gewähren, soweit der Urlaub rechtzeitig vor dem beabsichtigten Urlaubsbeginn beantragt wird und keine dringenden betrieblichen Belange entgegenstehen. 4Für die Dauer des Urlaubs werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Kurzarbeit ausgenommen.
(2) 1Guthaben auf Arbeitszeitkonten werden vor Beginn der Kurzarbeit abgebaut. 2Dies gilt nicht für die in § 96 Abs. 4 Satz 3 und 4 SGB III genannten Guthaben und Guthaben, deren Abbau durch Regelungen auf betrieblicher Ebene zwingend ausgeschlossen ist. 3Der Aufbau negativer Arbeitszeitsalden ist ausgeschlossen.
(3) 1Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Arbeitsphase des Altersteilzeitblockmodells kann § 10 der Anlage 9 entsprechend angewendet werden. 2Die Aufstockung gemäß § 5 Abs. 1 ist kein Regelarbeitsentgelt im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 2 der Anlage 9.
Protokollerklärung zu §§ 8 und 9:
Unberührt bleiben die Möglichkeiten zur Nutzung des Ausgleichszeitraums von einem Jahr nach § 11 Abs. 2 Satz 1 KAVO und von bestehenden Gleitzeitregelungen.
§ 10
Veränderung der Kurzarbeit
(1) 1Bei Unterbrechung, Verlängerung oder Beendigung der Kurzarbeit ist die Mitarbeitervertretung im Rahmen ihrer Beteiligungsrechte einzubeziehen. 2Die Änderungen müssen mit einer Frist von mindestens drei Arbeitstagen angekündigt werden.
(2) 1Bei Ausweitung der Kurzarbeit ist die Mitarbeitervertretung im Rahmen ihrer Beteiligungsrechte einzubeziehen. 2Die Ausweitung muss mit einer Frist von mindestens sieben Arbeitstagen angekündigt werden.
§ 11
Besondere Bestimmungen
1Die Anlage 17 ist für die besondere Situation der COVID-19-Pandemie beschlossen worden. 2 Sie tritt am 1. Juni 2020 in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2022.
Niederschriftserklärung zu § 11:
Die KODA verpflichtet sich, bis zum 30. November 2022 die aktuelle Situation zu bewerten und ggf. Gespräche zur Neubewertung der Regelungen der Anlage 17 zu führen.
Anlage 18
Regelung einer einmaligen Corona-Sonderzahlung 2020
(KA 2021 Nr. 7)§1
Geltungsbereich
Die Regelungen dieser Anlage gelten für
a) Arbeitsverhältnisse von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach § 1 Abs. 1 des Teils I der KAVO unter den Geltungsbereich der KAVO fallen und nicht von Teil III oder Teil IV der KAVO[*]erfasst werden.
b) Ausbildungsverhältnisse von Auszubildenden im Geltungsbereich der KAVO und
c) Praktikantenverhältnisse von Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten, die unter den Geltungsbereich nach § 1 der Ordnung über die Beschäftigung von Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten vom 22. Mai 2017 i. d. Fassung vom 22. Oktober 2018 (KA 2018 Nr. 173) fallen.
§2
Einmalige Corona-Sonderzahlung
(1) Personen, die unter den Geltungsbereich dieser Anlage fallen, erhalten eine einmalige Corona-Sonderzahlung spätestens mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2020 ausgezahlt, wenn ihr Arbeitsverhältnis am 1. Oktober 2020 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
Protokollerklärungen zu Absatz 1:
1. 1Die einmalige Corona-Sonderzahlung wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt. 2Es handelt sich um eine Beihilfe bzw. Unterstützung des Dienstgebers zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise im Sinne des § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes.
2. 1Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 24 Satz 1 des Teils I der KAVO genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 25 Absatz 2 und 3 des Teils I der KAVO), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. 2Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Kurzarbeitergeld und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG.
3. Die Corona-Sonderzahlung ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
(2) 1Die Höhe der einmaligen Corona-Sonderzahlung beträgt
- für die Entgeltgruppen 1 bis 8 sowie S 2 bis S 8b: 600,00 Euro
- für die Entgeltgruppen 9a bis 12 sowie S 9 bis S 18: 400,00 Euro und
- für die Entgeltgruppen 13 bis 15: 300,00 Euro.
2Für Auszubildende und Praktikantinnen und Praktikanten nach § 1 beträgt die Höhe der einmaligen Corona-Sonderzahlung 225,00 Euro. 3§ 27 Absatz 2 des Teils I der KAVO gilt entsprechend. 4Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Oktober 2020.
(3) Die einmalige Corona-Sonderzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
[*] angestellte und beamtenähnlich beschäftigte Lehrkräfte
Anlage 19
Regelung einer einmaligen Corona-Sonderzahlung für die angestellten Lehrkräfte
(KA 2022 Nr. 107)§1
Geltungsbereich
Die Regelungen dieser Anlage gelten für angestellte Lehrkräfte gemäß § 1 Abs. 1 des Teils III der KAVO.
§2
Einmalige Corona-Sonderzahlung
(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich dieser Anlage fallen, erhalten eine einmalige Corona-Sonderzahlung spätestens mit dem Tabellenentgelt für März 2022 ausgezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis am 29. November 2021 bestanden hat und in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
Protokollerklärungen zu Absatz 1:
1. 1Die einmalige Corona-Sonderzahlung wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt. 2Es handelt sich um eine Beihilfe bzw. Unterstützung des Dienstgebers zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise im Sinne des § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes.
2. Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 sind auch die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 24 Satz 1 des Teils I der KAVO und § 36 des Teils I der KAVO genannten Ereignisse sowie der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 25 Absatz 2 und 3 des Teils I der KAVO), auch wenn dieser wegen der Höhe des zustehenden Krankengeldes oder einer entsprechenden gesetzlichen Leistung nicht gezahlt wird.
3. Einem Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V, Leistungen nach § 56 IfSG, Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 SGB XI, Kurzarbeitergeld oder Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG.
4. Die einmalige Corona-Sonderzahlung ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
(2) 1Die Höhe der einmaligen Corona-Sonderzahlung beträgt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne von § 1 1.300 Euro. 2§ 27 Absatz 2 des Teils I. KAVO gilt entsprechend. 3Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 29. November 2021. 4Sofern an diesem Tag das Arbeitsverhältnis geruht hat, sind die Verhältnisse am Tag vor dem Beginn des Ruhens maßgeblich.
(3) Die einmalige Corona-Sonderzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
Anlage 20
Regelung über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (Inflationsausgleich)
(KA 2023 Nr. 132)§1
Geltungsbereich
Die Regelungen dieser Anlage gelten für
- Arbeitsverhältnisse von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach § 1 Abs. 1 des Teils I der KAVO unter den Geltungsbereich der KAVO fallen und nicht von Teil III oder Teil IV der KAVO erfasst werden,
- Ausbildungsverhältnisse von Auszubildenden im Geltungsbereich der KAVO und
- Praktikantenverhältnisse von Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten, die unter den Geltungsbereich nach § 1 der Ordnung über die Beschäftigung von Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten vom 22. Mai 2017 (KA2017 Nr.98) in der Fassung vom 15. Dezember 2021 (KA 2022 Nr. 64) fallen.
§2
Inflationsausgleich 2023
(1) Personen, die unter den Geltungsbereich dieser Anlage fallen, erhalten eine einmalige Sonderzahlung mit dem Entgelt für den Monat August 2023 (Inflationsausgleich 2023), wenn ihr Arbeitsverhältnis am 1. Mai 2023 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
(2) 1Die Höhe des Inflationsausgleichs 2023 beträgt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 1 Buchstabe a) dieser Anlage 1.240 Euro. 2Für Auszubildende gemäß § 1 Buchstabe b) und Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten gemäß § 1 Buchstabe c) dieser Anlage beträgt der Inflationsausgleich 2023 620 Euro. 3 § 27 Absatz 2 des Teils I der KAVO gilt entsprechend. 4Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Mai 2023.
Protokollerklärung zu § 2 Absatz 2:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die gemäß der Anlage 9 der KAVO ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis abgeschlossen haben und sich am Stichtag 1. Mai 2023 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit (Blockmodell) befinden, haben einen Anspruch auf den Inflationsausgleich 2023 in Höhe der Hälfte des Inflationsausgleichs 2023, den sie erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten, maximal also in Höhe von 620 Euro.
§3
Monatliche Sonderzahlungen
(1) 1Personen, die unter den Geltungsbereich dieser Anlage fallen, erhalten in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 (Bezugsmonate) monatliche Sonderzahlungen. 2Die Auszahlung erfolgt mit dem Entgelt des jeweiligen Bezugsmonats, mit Ausnahme der Sonderzahlung für den Monat Juli 2023, die erst mit dem Entgelt des Monats August 2023 erfolgt. 3Der Anspruch auf den monatlichen Inflationsausgleich besteht jeweils nur, wenn in dem Bezugsmonat ein Arbeitsverhältnis besteht und an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
(2) 1Die Höhe der monatlichen Sonderzahlungen beträgt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 1 Buchstabe a) 220 Euro. 2Für Auszubildende gemäß § 1 Buchstabe b) und Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten gemäß § 1 Buchstabe c) betragen die monatlichen Sonderzahlungen 110 Euro. 3§ 27 Absatz 2 des Teils I der KAVO gilt entsprechend. 4Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Tag des jeweiligen Bezugsmonats.
Protokollerklärung zu § 3 Absatz 2:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die gemäß der Anlage 9 der KAVO ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis abgeschlossen haben und sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit (Blockmodell) befinden, haben einen Anspruch auf monatliche Sonderzahlungen in Höhe der Hälfte der monatlichen Sonderzahlung , die sie erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten, maximal also in Höhe von 110 Euro, wenn in dem Bezugsmonat das Arbeitsverhältnis besteht und an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
§ 4
Gemeinsame Bestimmungen für die Sonderzahlungen nach §§ 2 und 3
(1) 1Der Inflationsausgleich 2023 nach § 2 sowie die monatlichen Sonderzahlungen nach § 3 werden jeweils zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt. 2Es handelt sich jeweils um einen Zuschuss des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes.
(2) Soweit der Dienstgeber bereits einen Zuschuss zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nummer 11c Einkommenssteuergesetz an die Personen im Geltungsbereich dieser Anlage gezahlt hat, sind die geleisteten Zahlungen auf den Anspruch auf den Inflationsausgleich 2023 nach § 2 sowie auf die monatlichen Sonderzahlungen nach § 3 anzurechnen.
(3) 1Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 2 Absatz 1 bzw. § 3 Absatz 1 Satz 3 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 24 Satz 1 des Teils I KAVO genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 25 Absatz 2 und 3 des Teils I KAVO), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. 2Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 2 Absatz 1 bzw. § 3 Absatz 1 Satz 3 sind ferner die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung nach Teil V der KAVO in Verbindung mit den § 9 TVAöD –Besonderer Teil BBiG, §§12, 12a TVAöD – Allgemeiner Teil sowie den §§ 5, 6 der Ordnung über die Beschäftigung von Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten vom 22. Mai 2017 (KA 2017 Nr.98) i.d. Fassung vom 15. Dezember 2021 (KA 2022 Nr. 64). 3Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Leistungen nach § 56 IfSG, Kurzarbeitergeld und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG.
(4) Der Inflationsausgleich 2023 und die monatlichen Sonderzahlungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
(5) Der Inflationsausgleich 2023 und die monatlichen Sonderzahlungen sind bei der
Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.