Anlage 6

Regelungen für die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen (§ 27 Absatz 8 KAVO)

(KA 2008 Nr. 38)


§ 1

(1) Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, auf deren Arbeitsverhältnis die KAVO Anwendung findet, durch besondere Umstände zu unabwendbaren Ausgaben genötigt, die sie aus den laufenden Bezügen nicht bestreiten können, so kann der Dienstgeber aus eigenen Mitteln auf Antrag unverzinsliche Vorschüsse gewähren. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter muss sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden.

(2) Als besondere Umstände, die zu unabwendbaren Ausgaben nötigen, sind insbesondere anzusehen:
a. Wohnungswechsel aus zwingendem Anlass,
b. Aufwendungen aus Anlass der eigenen Eheschließung,
c. Aussteuer oder Ausstattung eigener Kinder bei deren Verheiratung oder beim Verlassen des Elternhauses oder zur Erlangung einer selbständigen Lebensstellung,
d. schwere Erkrankung, Ableben und Bestattung von mittellosen Familienangehörigen, wenn durch eine öffentliche oder private Fürsorgemaßnahme überhaupt nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend geholfen wird,
e. ungedeckter Verlust von Hausrat, Wäsche, Kleidern und Schuhwerk, zum Beispiel durch Brandschaden.

(3) Unverzinsliche Vorschüsse können außerdem gewährt werden, wenn für die Aufwendungen bei einem Krankheits- oder Todesfall Ersatz von einer Versicherung zu erwarten ist oder von einem Dritten Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung gefordert werden kann.
Ein derartiger Vorschuss kann bis zur Höhe einer an sich möglichen Beihilfe gewährt werden und bleibt bis zur endgültigen Entscheidung über den Ersatzanspruch unabgewickelt. Die Leistung des Vorschusses kann an die Bedingung geknüpft werden, dass der Vorschussnehmer als Sicherung seinen Ersatzanspruch in Höhe des Vorschusses dem Arbeitgeber überträgt und ihm die Befugnis einräumt, den abgetretenen Teil des Anspruches selbständig geltend zu machen. Stellt sich innerhalb angemessener Zeit heraus, dass die Rechtsverfolgung des Anspruchs ohne Verschulden des Vorschussnehmers ganz oder zum Teil aussichtslos ist, wird der Vorschuss in eine Beihilfe umgewandelt.


§ 2

(1) Die Vorschüsse werden nicht gewährt:
a. zu Aufwendungen aus Anlass der Erstkommunion, Firmung und entsprechenden Feiern,
b. zum Erwerb oder zur Erhaltung von Grundstücken,
c. wegen Inanspruchnahme als Bürge,
d. zur Führung von Zivilprozessen,
e. zur Beschaffung von Hausrat, sofern nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2, Buchstaben c, d oder e gegeben sind,
f. zu regelmäßigen Aufwendungen, die aus den laufenden Bezügen zu bestreiten sind, zum Beispiel für regelmäßige Beschaffung von Kleidung, Wäsche und Schuhwerk, Beschaffung von Wintervorräten, Urlaubs- und Erholungsreisen.

(2) Ferner dürfen Vorschüsse nicht gewährt werden, wenn durch Gewährung einer Unterstützung oder Beihilfe für einen Krankheits-, Geburts- oder Todesfall oder durch Leistungen einer Versicherung ausreichend geholfen wird.


§ 3

Die Vorschüsse dürfen nicht zu einer untragbaren Verschuldung führen und sind deshalb sehr vorsichtig zu bemessen.


§ 4

Der Vorschuss kann auf das 20fache des festzusetzenden monatlichen Tilgungsbetrages bemessen werden. Der Höchstbetrag eines Vorschusses ist das Doppelte der monatlichen Dienstvergütung.


§ 5

(1) Die Tilgung des Vorschusses beginnt mit dem auf die Auszahlung des Vorschusses folgenden Zahlungstages der Bezüge und muss spätestens bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses abgeschlossen sein. Soweit der Vorschuss zu Leistungen verwendet worden ist, für die der Vorschussempfänger in der Folge Ersatz von anderer Seite (Versicherungsleistungen, Sterbegeld, Unterstützungen usw.) erhält, ist der Ersatzbetrag zwecks Tilgung des Vorschusses zu verwenden.

(2) Im Weihnachtsmonat und in dem Monat, in den der Hauptteil des zustehenden Erholungsurlaubs fällt, kann eine Tilgung des Vorschusses unterbleiben.

Anlage 7

Regelungen über die Gewährung von Beihilfen in Krankheitsfällen (§ 29 KAVO)

(KA 2008 Nr. 38)


§ 1

(1) Der Beihilfeanspruch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 29 KAVO bestimmt sich nach den Regelungen der Beihilfeverordnung für Beamte im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz v. 31.3.1958 (BVO) in der jeweiligen Fassung. Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nicht etwas anderes ergibt.
Beihilfen werden nicht gewährt zu Aufwendungen aus Anlass medizinischer Eingriffe, die gegen kirchliche Grundsätze verstoßen (z. B. Schwangerschaftsabbruch u. Sterilisation). Aufwendungen i. S. d. § 4a BVO sind nicht beihilfefähig. An Stelle der Beihilfe für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung bei Lebendgeburten gemäß § 10 Nr. 6 BVO erhält die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Leistungen nach § 28 Abs. 3 KAVO. Zu dem berechtigten Personenkreis gehören auch die nach Absatz 3 Pflichtversicherten. Nicht vollbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten von der errechneten Beihilfe den Teil, der dem Verhältnis entspricht, in dem die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit einer entsprechend vollbeschäftigten Mitarbeiterin oder eines entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiters zu der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit steht.

(2) Keine Beihilfen werden gewährt:
a. an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auf Zeit für weniger als ein Jahr beschäftigt sind,
b. an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während der Probezeit,
c. an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter Wegfall der Vergütung beurlaubt sind,
d. an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst bereits einen Beihilfeanspruch erworben haben,
e. an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund einer Beschäftigung des Ehegatten im öffentlichen Dienst im Beihilfefall eine berücksichtigungsfähige Person darstellen.

(3) In der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Beihilfeberechtigte sind für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen, für die sie Anspruch auf Familienkrankenhilfe (§ 10 SGB V) haben oder die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, ausschließlich auf die ihnen zustehenden Leistungen der Versicherungsträger angewiesen. Aufwendungen, die dadurch entstanden sind, dass der Pflichtversicherte diese Leistungen nicht in Anspruch nimmt, sind nicht beihilfefähig. In den Fällen, in denen die Versicherungsträger satzungsgemäß nur einen Zuschuss leisten, sind die geltend gemachten Aufwendungen im Rahmen der Beihilfeverordnung beihilfefähig. Die beihilfefähigen Aufwendungen werden um den Zuschuss gekürzt. Als Pflichtversicherte im Sinne dieses Absatzes gelten alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren maßgebliche Vergütung aus der kirchlichen Tätigkeit unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Bestimmungen des SGB V liegt.

(4) Ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter oder die- bzw. derjenige, für die oder den Aufwendungen entstanden sind, Mitglied einer Krankenkasse i. S. d. § 4 SGB V oder einer Ersatzkasse, so sind die beihilfefähigen Aufwendungen um die hierauf entfallenden Leistungen des Versicherungsträgers zu kürzen; Sterbegelder bleiben unberücksichtigt.

(5) Ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter oder die- bzw. derjenige, für die oder den beihilfefähige Aufwendungen entstanden sind, Mitglied in der privaten Krankenversicherung und erhält sie oder er nach Maßgabe des § 257 SGB V zu seinen Versicherungsbeiträgen einen Zuschuss, so ermäßigt sich der nach § 12 BVO ergebende Bemessungssatz um 20. Satz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn Aufwendungen entstanden sind, als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse einen Zuschuss nach Maßgabe des § 257 SGB V zu seinen Versicherungsbeiträgen erhält und der Versicherungsträger nachweislich keine Leistungen zu den Aufwendungen gewährt. Dies gilt jedoch nicht für die nach §§ 4a, 8, 9 und 10 Nr. 5 sowie nach § 11 BVO beihilfefähigen Aufwendungen.

(6) Aufwendungen für Sanatoriumsaufenthalte und Heilkuren der in der gesetzlichen Krankenversicherung oder Rentenversicherung Versicherten, an deren Beiträgen der Arbeitgeber beteiligt ist oder denen er einen Zuschuss zu den Prämien einer Lebensversicherung zahlt, werden nur dann als beihilfefähig anerkannt, wenn die Versicherungsträger die Bewilligung eines Heil- und Kurverfahrens abgelehnt oder lediglich einen Zuschuss zu den Kosten zugesagt haben und der Amts- oder Vertrauensarzt die Durchführung eines Sanatoriumsaufenthaltes oder einer Heilkur als dringend notwendig bezeichnet. Das gilt bei Sanatoriumsaufenthalten auch für die berücksichtigungsfähigen Angehörigen.


§ 2

Beihilfen werden auch gewährt:

  1. 1. an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die über die Bezugszeit der vom Dienstgeber gewährten Krankenbezüge hinaus arbeitsunfähig sind,
  2. 2. an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Zeit der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz,
  3. 3. an Mitarbeiterinnen für die Bezugszeit von Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Mutterschutzgesetz, solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht.


§ 3

Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen erhalten Beihilfen wie Versorgungsempfänger im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BVO. Dies gilt jedoch nur, wenn der Versorgungsanspruch im kirchlichen Dienst erworben wurde.


§ 4

Die Beihilfen werden auf Antrag gewährt. Über die Anträge entscheidet der Dienstgeber.

Anlage 8

Regelungen zur Erstattung von Dienstreisekosten nach § 30 KAVO

(KA 2008, Nr. 38; geändert durch KA 2009, Nr. 50; KA 2012, Nr. 91; KA 2013 Nr. 224; KA 2014 Nr. 90; KA 2015 Nr. 6, KA 2015 Nr. 137, KA 2016 Nr. 100 und KA 2017 Nr. 81)


§ 1
Begriffsbestimmung

(1) Dienstreisende im Sinne dieser Regelungen sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine Dienstreise oder einen Dienstgang ausführen.

(2) Dienstreisen im Sinne dieser Regelungen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes, die vor Antritt angeordnet oder genehmigt worden sind.

(3) Dienstgänge im Sinne dieser Regelungen sind Gänge oder Fahrten am Dienst- oder Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die vor Antritt angeordnet oder genehmigt worden sind.

(4) Eine Anordnung oder Genehmigung im Sinne der Absätze 2 und 3 ist nicht erforderlich, wenn sie nach der Tätigkeit der oder des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäftes vorausgesetzt werden kann.

(5) Dienstort ist die politische Gemeinde, in der die zuständige Dienststelle, bei der die oder der Dienstreisende regelmäßig beschäftigt ist, ihren Sitz hat. Dienststätte ist die Stelle, bei der regelmäßig Dienst versehen wird. Der Dienstort und die Dienststätte können vom Dienstgeber auch in einer Stellenzuweisung festgelegt werden.

(6) Fahrten oder Gänge zwischen Wohnung und Dienststätte sind unbeschadet der Regelung in § 11 Absatz 2 keine Dienstreisen oder Dienstgänge.


§ 2
Anspruch auf Reisekostenvergütung

(1) Dienstreisende erhalten auf Antrag eine Vergütung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten.

(2) In der Regel wird für die Wegstreckenentschädigung die Strecke zwischen der Dienststätte und dem Ort des Dienstgeschäftes zu Grunde gelegt. Wird die Dienstreise am Wohnort angetreten und/oder beendet, wird diese Fahrtstrecke der Wegstreckenentschädigung zu Grunde gelegt, wenn:
a. Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der Fürsorge und
b. Belange und Erfordernisse des Dienstes berücksichtigt wurden.

(3) Zuwendungen, die den Dienstreisenden von dritter Seite über dieselbe Dienstreise oder denselben Dienstgang gewährt werden, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. § 9 Abs. 3 bleibt unberührt.

(4) Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr schriftlich unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formulare zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Beendigung der Dienstreise oder des Dienstganges, in den Fällen des § 10 mit Ablauf des Tages, an dem der oder dem Dienstreisenden bekannt wird, dass die Dienstreise oder der Dienstgang nicht ausgeführt wird.

(5) Für die Berechnung der Wegstreckenentschädigung ist die verkehrsübliche Straßenverbindung maßgeblich. Längere Strecken werden berücksichtigt, wenn sie insbesondere auf Grund der Verkehrsverhältnisse (z.B. Umleitung, Stau) oder aus Gründen der Zeitersparnis benutzt wurden. Wegstreckenentschädigung wird auch für dienstliche Fahrten am Geschäftsort einschließlich der Fahrten zu und von der Unterkunft gewährt.


§ 3
Beförderungsmittel

(1) Für Dienstreisen und Dienstgänge sind grundsätzlich öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.

(2) Die oder der Dienstreisende kann ein eigenes oder ein von dritter Seite unentgeltlich zur Verfügung gestelltes Kraftfahrzeug nutzen, wenn dies aus zeitlichen, verkehrstechnischen oder sonstigen Gründen günstiger ist. Als Beförderungsmittel für Dienstgänge wird auch das Fahrrad anerkannt.


§ 4
Art der Reisekostenvergütung

Die Reisekostenvergütung umfasst:

  1. 1. Fahrtkostenerstattung (§ 5),
  2. 2. Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6),
  3. 3. Erstattung von Nebenkosten (§ 8),
  4. 4. Zahlung von Tagegeld (§ 9),
  5. 5. Erstattung von Auslagen für die Reisevorbereitung (§ 10).


§ 5
Fahrtkostenerstattung

(1) Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt werden, werden in der Regel die entstandenen notwendigen Fahrtkosten der 2. Klasse erstattet. Die Kosten einer höheren Klasse werden erstattet, wenn die od er der Dienstreisende diese aus triftigen Gründen benutzt hat. Über das Vorliegen triftiger Gründe entscheidet die oder der Dienstreisende nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Bei Verwendung einer privat erworbenen Bahn-Card werden die Kosten der Bahn-Card für das Kalenderjahr erstattet, wenn nachgewiesen wird, dass dem Dienstgeber durch Verwendung der Bahn-Card im Laufe des Jahres Aufwendungen mindestens in Höhe der Kosten der Bahn-Card erspart wurden*.


§ 6
Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung

(1) Für Strecken, die Dienstreisende mit einem Fahrzeug gemäß § 3 Abs. 2 zurückgelegt haben, wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Diese richtet sich nach dem jeweils geltenden steuerlich zulässigen Höchstbetrag für Dienstreisen.

(2) Dienstreisende, die in einem Fahrzeug gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Personen mitgenommen haben und nach diesen Regelungen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung haben, erhalten eine Mitnahmeentschädigung nach dem jeweils geltenden steuerlich zulässigen Höchstbetrag.


§ 7
Dauer der Dienstreise

Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung, es sei denn, die Dienstreise beginnt oder endet an der Dienststätte.


§ 8
Erstattung von Nebenkosten

Entstehen bei der Dienstreise weitere notwendige Auslagen, die nicht durch Fahrtkostenerstattung oder Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung abgegolten sind (z.B. Übernachtung, Parkgebühren usw.), werden diese bei Nachweis als Nebenkosten erstattet.


§ 9
Tagegeld

(1) Als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung erhalten Dienstreisende ein Tagegeld.

(2) Die Höhe des Tagegeldes richtet sich nach der Verpflegungspauschale, die sich aus den einschlägigen Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung ergibt.

(3) Erhalten Dienstreisende anlässlich der Dienstreise vom Dienstgeber oder auf dessen Veranlassung unentgeltlich Verpflegung, finden die einschlägigen Anrechnungsvorschriften des Einkommenssteuergesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.


§ 10
Erstattung von Auslagen für die Reisevorbereitung

Wird eine Dienstreise oder ein Dienstgang aus Gründen, welche die oder der Dienstreisende nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt, so werden die im Rahmen der Vorbereitungen entstandenen notwendigen, nach diesen Regelungen berücksichtigungsfähigen, Auslagen erstattet.


§ 11
Reisekostenvergütung in besonderen Fällen

(1) Bei Versetzung, Abordnung, Aufhebung einer Abordnung, bei einer Dienstreise ins Ausland, bei unterbrochenen Dienstreisen und bei Dienstreisen in Verbindung mit einer Urlaubsreise ist über die Erstattung der Reisekosten vor Antritt der Dienstreise in sinngemäßer Anwendung dieser Verordnung eine Vereinbarung zwischen der oder dem Dienstreisenden und dem Dienstgeber zu treffen.

(2) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat Anspruch auf Fahrtkostenerstattung o der Wegstreckenentschädigung für zusätzliche Fahrten zur Dienststätte, wenn die Fahrt zur Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen oder zur Erledigung unaufschiebbarer dienstlicher Geschäfte erforderlich war. Abgaben, die aus der Zahlung von Kostenersatz für zusätzliche Fahrten von der Wohnung zur Dienststätte entstehen, sind von der oder dem Dienstreisenden zu tragen.


§ 12
Schadenersatz bei Unfall

(1) Tritt anlässlich der Dienstreise an einem Fahrzeug gemäß § 3 Abs. 2 ein Unfallschaden ein, so ersetzt das Bistum Trier den nachgewiesenen Schaden bis zur Höhe von 300,00 € unter der Voraussetzung, dass der Schaden von der oder dem Dienstreisenden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde und kein Anspruch auf Schadenersatz gegen einen Haftpflichtigen besteht.

(2) Zur Deckung eines darüber hinausgehenden Schadens hat das Bistum Trier eine Kaskoversicherung sowie eine SFR - Erstattungsversicherung abgeschlossen. Insoweit erfolgt die Schadensregulierung nach den Bestimmungen dieser Versicherungsverträge*. Ein von der SFR-Erstattungsversicherung wegen der Überschreitung des Erstattungszeitraumes nicht gedeckter Schaden wird vom Dienstgeber erstattet, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den tatsächlich entstandenen Schaden nachweist.

(3) Nicht ersetzt werden sonstige Schäden wie Kosten eines Mietwagens, Nutzungsausfall, Wertminderung des Unfallfahrzeuges, versicherungsbedingte Abzüge des Vollkaskoversicherers.


§ 13
Ausführungsregelungen

Die zur Ausführung dieser Regelungen notwendigen Festlegungen trifft der Dienstgeber

 


*Die Erstattung der Kosten für die Anschaffung der privaten BahnCard erfolgt unmittel-bar, wenn in einem Zeitraum von zwölf Monaten vor Erwerb der BahnCard Auf-wendungen im Sinne von Absatz 2 erspart worden wären, und unter dem Vorbehalt, dass während der Gültigkeitsdauer der BahnCard die Kosten tatsächlich erspart werden.
Dienstreisende, die den Nachweis ersparter Aufwendungen nicht in voller Höhe führen können, sind berechtigt, eine anteilige Erstattung der Kosten der privaten BahnCard in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 zu verlangen.
Die Kostenerstattung erfolgt auf Antrag zu dem Zeitpunkt, an dem sich die Kosten vollständig amortisiert haben. Ist am Ende der Gültigkeitsdauer der privat erworbenen BahnCard lediglich eine Teilamortisation eingetreten, erfolgt auf Antrag Teilkostener-stattung. Eine unmittelbare Erstattung der Kosten für die erstmalige Anschaffung der privat erworbenen BahnCard kann erfolgen, wenn der Antragsteller eine nachvollzieh-bare Prognose für sein künftiges Nutzungsverhalten der privat erworbenen BahnCard zur Verfügung stellt, die sicher erwarten lässt, dass während der Nutzungsdauer Voll-amortisation eintreten wird. Sollte sich die Prognose später als falsch herausstellen und nur Teilamortisation eingetreten sein, so hat der Antragsteller die Erstattung anteilig zurückzuzahlen.
Dem Antrag auf Kostenerstattung sind jeweils eine unterschriebene Aufstellung über die ersparten Aufwendungen oder die Prognose über die zu erwartenden Auf-wendungen und der Kaufbeleg für die privat erworbene BahnCard beizufügen.

* veröffentlicht im KA 2015, Nr. 143

Anlage 8a

Regelungen zur Schutz- und Dienstkleidung nach § 30a KAVO

(eingefügt durch Beschluss der KODA vom 17.02.2009; veröffentlicht im KA 2009, Nr. 69)


§ 1
Schutzkleidung

Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder vom Dienstgeber angeordnet ist, wird sie unentgeltlich geliefert und bleibt Eigentum des Dienstgebers. Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen an Stelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutze gegen Witterungsunbilden und andere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnliche Beschmutzung getragen werden müssen. Die Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein.

Protokollnotiz zu § 1:
Zur Auslegung werden die einschlägigen berufsgenossenschaftlichen Vorschriften herangezogen.


§ 2
Dienstkleidung

Soweit vom Dienstgeber das Tragen von Dienstkleidung angeordnet ist, wird sie unentgeltlich gestellt. Sie bleibt Eigentum des Dienstgebers. Als Dienstkleidung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse an Stelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden müssen.


§ 3
Reinigung von Dienst- und Schutzkleidung

(1) Die Reinigung der Schutzkleidung erfolgt auf Kosten der Einrichtung.

(2) Für die regelmäßige Reinigung und Instandhaltung der Dienstkleidung hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Sorge zu tragen. Hierfür trägt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Kosten.

Anlage 9

Regelungen zu den Voraussetzungen und zur Durchführung der Altersteilzeitarbeit nach § 31 der KAVO

Gültig ab 1. Januar 2011

(Beschluss der KODA vom 25.10.2010: veröffentlicht im KA 2010 Nr. 213; geändert durch KA 2011 Nr. 3; KA 2012 Nr. 164; KA 2013 Nr. 224;KA 2014 Nr. 143; KA 2018 Nr. 174, KA 2021 Nr. 69 und KA 2024 Nr. 89)

I. Geltungsbereich


§ 1
Geltungsbereich

Diese Bestimmungen gelten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, auf deren Arbeitsverhältnis die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) Anwendung findet.


II. Altersteilzeit (ATZ)


§ 2
Inanspruchnahme von Altersteilzeit

Auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vom 23. Juli 1996 in der jeweils geltenden Fassung ist die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis
a. in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen (§ 3) und
b. im Übrigen im Rahmen einer Quote (§ 4)
möglich.


§ 3
Altersteilzeit in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen

Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes kann, ohne dass darauf ein Rechtsanspruch besteht, in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen bei dienstlichem o der betrieblichem Bedarf vereinbart werden, wenn die persönlichen Voraussetzungen nach § 5 vorliegen. Die Festlegung der in Satz 1 genannten Bereiche und die Entscheidung, ob, in welchem Umfang und für welchen Personenkreis dort Altersteilzeitarbeit zugelassen wird, erfolgt durch den Dienstgeber.


§ 4
Altersteilzeit im Übrigen

(1) Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird im Rahmen der Quote nach Absatz 2 die Möglichkeit eröffnet, Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes in Anspruch zu nehmen, wenn die persönlichen Voraussetzungen nach § 5 vorliegen.

(2) Der Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn und solange 2,5 v.H. der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 1) der Einrichtung von einer Altersteilzeitregelung im Sinne des Altersteilzeitgesetzes Gebrauch machen. Maßgeblich für die Berechnung der Quote ist die Anzahl der Beschäftigten zum Stichtag 31. Mai des Vorjahres.

(3) Der Dienstgeber kann ausnahmsweise die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, wenn dienstliche oder betriebliche Gründe entgegenstehen.

Protokollerklärungen zu § 4 Absatz 2:
1. Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift ist die Einrichtung im Sinne des Mitarbeitervertretungsrechtes bzw. der Zuständigkeitsbereich der Sondervertretung des Bistums Trier.
2. In die Quote werden alle zum jeweiligen Stichtag bestehenden Altersteilzeitarbeitsverhältnisse einschließlich solcher nach § 3 dieser Anlage einbezogen. Die so errechnete Quote gilt für das gesamte Kalenderjahr; unterjährige Veränderungen bleiben unberücksichtigt. Die Quote wird jährlich überprüft.
3. In Einrichtungen, in denen weniger als 40 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt sind, kann der Dienstgeber wegen der regelmäßigen Überschreitung der Quote nach Absatz 2 unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Buchstabe a ein Altersteilzeitverhältnis nach Maßgabe dieser Ordnung vereinbaren.


§ 5
Persönliche Voraussetzungen für Altersteilzeit

(1) Altersteilzeit nach den Bestimmungen dieser Anlage setzt voraus, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
a. das 60. Lebensjahr vollendet haben und
b. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben.

(2) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss sich zumindest bis zu dem Zeitpunkt erstrecken, ab dem eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann.

(3) Die Vereinbarung von Altersteilzeit ist spätestens drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses schriftlich zu beantragen. Der Antrag kann frühestens ein Jahr vor Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 gestellt werden. Von den Fristen nach Satz 1 oder 2 kann einvernehmlich abgewichen werden.


§ 6
Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses

(1) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein und darf die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten.

(2) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Für die Berechnung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gilt § 6 Abs. 2 AltTZG; dabei bleiben Arbeitszeiten außer Betracht, die die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach den Bestimmungen der KAVO überschritten haben.

(3) Die während der Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie
a. durchgehend erbracht wird (Teilzeitmodell) oder
b. in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und die Beschäftigten anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Leistungen nach Maßgabe des § 7 freigestellt werden (Blockmodell).
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können vom Dienstgeber verlangen, dass ihr Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird.


§ 7
Entgelt und Aufstockungsleistungen

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Teilzeitmodell (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe a) das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitbeschäftigte nach § 27 Abs. 2 KAVO ergebenden Beträge. Maßgebend ist die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 Abs. 2.

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten während der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe b) das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der Hälfte des Entgelts, das sie jeweils erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 2 Satz 2) weitergearbeitet hätten; die andere Hälfte des Entgelts fließt in das Wertguthaben (§ 7b SGB IV) und wird in der Freistellungsphase ratierlich ausgezahlt. Das Wertguthaben erhöht sich bei allgemeinen Tariferhöhungen in der von der KODA jeweils festzulegenden Höhe.

Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2:
Das Wertguthaben erhöht sich ab dem 1. März 2024 um 11,5 Prozent.

(3) Das den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Absatz 1 oder 2 zustehende Entgelt wird nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 um 20 v.H. aufgestockt. Bemessungsgrundlage für die Aufstockung ist das Regelarbeitsentgelt für die Teilzeitarbeit (§ 6 Abs. 1 AltTZG). Steuerfreie Entgeltbestandteile und Entgelte, die einmalig (z. B. Jahressonderzahlung) oder die nicht für die vereinbarte Arbeitszeit (z. B. Überstunden- oder Mehrarbeitsentgelt) gezahlt werden, sowie Sachbezüge, die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses unvermindert zustehen, gehören nicht zum Regelarbeitsentgelt und bleiben bei der Aufstockung unberücksichtigt. Sätze 1 bis 3 gelten für das bei Altersteilzeit im Blockmodell in der Freistellungsphase auszukehrende Wertguthaben entsprechend.

(4) Neben den vom Dienstgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für das nach Absatz 1 oder 2 zustehende Entgelt entrichtet der Arbeitgeber zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenaufstockung) nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6 Abs. 1 AltTZG. Für von der Versicherungspflicht befreite Beschäftigte im Sinne von § 4 Abs. 2 AltTZG gilt Satz 1 entsprechend.

(5) In Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht ein Anspruch auf Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 längstens für die Dauer der Entgeltfortzahlung nach § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 KAVO und § 12 Abs. 3 der Anlage 13 zur KA VO. Für die Zeit der Zahlung des Krankengeldzuschusses (§ 25 Abs. 2 bis 5 KA VO), längstens bis zum Ende der 26. Krankheitswoche, wird der Aufstockungsbetrag gemäß Absatz 3 in Höhe des kalendertäglichen Durchschnitts des in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten maßgebenden Aufstockungsbetrages gezahlt.


§ 8
Verteilung des Urlaubs im Blockmodell

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Altersteilzeit im Blockmodell (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b) leisten, besteht kein Urlaubsanspruch für die Zeit der Freistellung von der Arbeit. Im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung haben die Beschäftigten für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.


§ 9
Nebentätigkeit

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten sind bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ständig ausgeübt worden. Bestehende Regelungen der KAVO über Nebentätigkeiten bleiben unberührt.

(2) Der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen ruht während der Zeit, in der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine unzulässige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 ausüben oder über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit oder Überstunden leisten, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigen. Hat der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen mindestens 150 Tage geruht, erlischt er; mehrere Ruhenszeiträume werden zusammengerechnet.


§ 10
Verlängerung der Arbeitsphase im Blockmodell bei Krankheit

Ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter bei Altersteilzeitarbeit im Blockmodell während der Arbeitsphase über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung (z.B. nach § 25 Abs. 1 Satz 1 KAVO) hinaus arbeitsunfähig erkrankt, verlängert sich die Arbeitsphase um die Hälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit; in dem gleichen Umfang verkürzt sich die Freistellungsphase.


§ 11
Ende des Arbeitsverhältnisses

(1) Das Arbeitsverhältnis endet zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt.

(2) Das Arbeitsverhältnis endet unbeschadet der sonstigen tariflichen Beendigungstatbestände
a. mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, von dem an die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine abschlagsfreie Rente wegen Alters beanspruchen kann oder
b. mit Beginn des Kalendermonats, für den die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine Rente wegen Alters tatsächlich bezieht.

(3) Endet bei einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter, die oder der im Rahmen der Altersteilzeit nach dem Blockmodell beschäftigt wird, das Arbeitsverhältnis vorzeitig, hat sie oder er Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den erhaltenen Entgelten und dem Entgelt für den Zeitraum ihrer oder seiner tatsächlichen Beschäftigung, die sie oder er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte, vermindert um die vom Arbeitgeber gezahlten Aufstockungsleistungen. Bei Tod der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters steht dieser Anspruch den Erben zu.


III. Flexible Altersarbeitszeit (FALTER)


§ 12
Flexible Altersarbeitszeit

Älteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird in einem Modell der flexiblen Altersarbeitszeit (FALTER) ein gleitender Übergang in den Ruhestand bei gleichzeitig längerer Teilhabe am Berufsleben ermöglicht. Das Modell sieht vor, dass die Beschäftigten über einen Zeitraum von vier Jahren ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduzieren und gleichzeitig eine Teilrente in Höhe von höchstens 50 v.H. der jeweiligen Altersrente beziehen. Die reduzierte Arbeitsphase beginnt zwei Jahre vor Erreichen des Kalendermonats, für den die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine abschlagsfreie Altersrente in Anspruch nehmen kann und geht zwei Jahre über diese Altersgrenze hinaus. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten nach Erreichen der Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente einen Anschlussarbeitsvertrag für zwei Jahre unter der Bedingung, dass das Arbeitsverhältnis bei Inanspruchnahme einer mehr als hälftigen Teilrente oder einer Vollrente endet. Die übrigen Beendigungstatbestände nach den Bestimmungen der KAVO bleiben unberührt. Auf die Vereinbarung von flexibler Altersarbeitszeit besteht kein Rechtsanspruch.


IV. Schlussvorschriften


§ 13
Inkrafttreten, Geltungsdauer

Die Bestimmungen dieser Anlage treten mit Wirkung zum 1. Januar 2011 in Kraft und gelten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bis zum 31. Dezember 2022 die jeweiligen Voraussetzungen nach dieser Anlage erfüllen und deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis oder deren flexible Altersarbeitszeit vor dem 1. Januar 2023 begonnen hat.

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