Hinweis: Die gemäß § 13 der Anlage 9 KAVO auf die vor dem 1. Januar 2011  begonnenen Altersteilzeitverhältnisse anzuwendende Anlage 9 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung wurde im § 4  rückwirkend zum 1.1.2013 neu gefasst.  Vergleiche hierzu die 23. Ordnung zur Änderung der KAVO vom 20.11.2013 (KA 1.12.2013 Nr. 224)

 

Anlage 9 (bis 31.12.2010)

Regelungen zu den Voraussetzungen und zur Durchführung der Altersteilzeitarbeit nach § 31 der KAVO

 

§ 1
Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit

(1) Der Dienstgeber kann mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die
a. das 55. Lebensjahr vollendet haben,
b. eine Beschäftigungszeit (§ 40 Abs. 3 KAVO) von fünf Jahren vollendet haben und
c. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung  nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,
die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein.

(2) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden.

 

§ 2
Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit

(1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit zu Grunde zu legen, die mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Zu Grunde zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit nach Satz 2 dieses Absatzes bleiben Arbeitszeiten, die die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten haben, außer Betracht. Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit kann auf die nächste volle Stunde gerundet werden.

(2) Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie
a. in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge nach Maßgabe der §§ 3 und 4 freigestellt wird (Blockmodell) oder
b. durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell).

(3) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann vom Dienstgeber verlangen, dass ihr oder sein Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird.

 

Protokollerklärung zu Absatz 1:
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit verlängerter regelmäßiger Arbeitszeit (§ 11 Abs. 4 KAVO) gilt für die Anwendung dieser Verordnung die dienstplanmäßig zu leistende Arbeitszeit als regelmäßige Arbeitszeit.

Protokollerklärung zu Absatz 2:
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit verlängerter regelmäßiger Arbeitszeit ist Altersteilzeit nur im Blockmodell möglich.


§ 3
Höhe der Bezüge

(1) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der entsprechenden Vorschriften (§ 27 Abs. 2 KAVO) ergebenden Beträge mit der Maßgabe, dass die Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlag zum Urlaubslohn einfließen, entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden.

(2) Als Bezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Einmalzahlungen (z. B. Zuwendung, Jubiläumszuwendung) und vermögenswirksame Leistungen.

 

Protokollerklärung zu Absatz 1:
Die im Blockmodell über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden gelten bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen als Überstunden.

 

§ 4
Aufstockungsleistungen

(1) Die der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter nach § 3 zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Dienstgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 v. H. dieser Bezüge aufgesteckt (Aufstockungsbetrag). Bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages bleiben steuerfreie Bezügebestandteile, Entgelte für Mehrarbeits- und Überstunden unberücksichtigt; diese werden, soweit sie nicht unter Absatz 2 Unterabs. 2 und 3 fallen, neben dem Aufstockungsbetrag gezahlt.

(2) Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter 83 v. H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgeltes erhält (Mindestnettobetrag). Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1 Unterabsatz 2) zu beanspruchen hätte; der sozialversicherungspflichtige Teil der vom Dienstgeber zu tragenden Umlagen zur Zusatzversorgungseinrichtung bleibt unberücksichtigt.

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit verlängerter regelmäßiger Arbeitszeit (§ 11 Abs. 4 KAVO) ist als bisheriges Arbeitsentgelt im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 in der Freistellungsphase die Vergütung aus derjenigen Stundenzahl anzusetzen, die auf der Grundlage der dienstplanmäßig während der Arbeitsphase, längstens während der letzten 48 Kalendermonate, als dienstplanmäßige Arbeitszeit durchschnittlich geleistet wurde.

(3) Für die Berechnung des Mindestnettobetrages nach Absatz 2 ist die Rechtsverordnung nach § 15 Satz 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes zugrunde zu legen. Sofern das bei bisheriger Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt nach § 2 Unterabsatz 1 Satz 2 das höchste in dieser Rechtsverordnung ausgewiesene Arbeitsentgelt übersteigt, sind für die Berechnung des Mindestnettobetrages diejenigen gesetzlichen Abzüge anzusetzen, die bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gewöhnlich anfallen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Altersteilzeitgesetzes).

(3) Neben den vom Dienstgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für die nach § 3 zustehenden Bezüge entrichtet der Dienstgeber gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Altersteilzeitgesetzes zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Unterschiedsbetrag zwischen den nach § 3 zustehenden Bezügen einerseits und 90 v. H. des Arbeitsentgelts im Sinne des Absatzes 2 zuzüglich des sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Dienstgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung, höchstens aber der Beitragsbemessungsgrenze, andererseits.

(4) Ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, erhöht sich der Zuschuss des Dienstgebers zu einer anderen Zukunftssicherung um den Betrag, den der Arbeitgeber nach Abs. 3 bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hätte.

(5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten auch in den Fällen, in denen eine aufgrund dieser Verordnung geschlossene Vereinbarung eine Verteilung der Arbeitsleistung (§ 2 Abs. 2) vorsieht, die sich auf einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren erstreckt.

(6) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach Inanspruchnahme der Altersteilzeit eine Rentenkürzung wegen einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente zu erwarten haben, erhalten für je 0,3 v. H. Rentenminderung eine Abfindung in Höhe von 5 v. H. der Vergütung (§ 19 KAVO) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen und der ständigen Lohnzuschläge, die bzw. der der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter im letzten Monat vor dem Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zugestanden hätte, wenn sie oder er mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1 Unterabs. 2) beschäftigt gewesen wäre. Die Abfindung wird zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gezahlt.


Protokollerklärung zu Absatz 2:
Beim Blockmodell sind in der Freistellungsphase allgemeine Bezügeerhöhungen zu berücksichtigen, soweit die zugrunde liegenden Bezügebestandteile an allgemeinen Bezügeerhöhungen teilnehmen.

 

§ 5
Nebentätigkeit

Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter darf während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Beschäftigungen oder selbstständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbstständigen Tätigkeiten sind bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ständig ausgeübt worden. § 7 KAVO bleibt unberührt.

 

§ 6
Urlaub

Für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter, die oder der im Rahmen der Altersteilzeit im Blockmodell (§ 2 Abs. 2 Buchstabe a) beschäftigt wird, besteht kein Urlaubsanspruch für die Zeit der Freistellung von der Arbeit. Im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.

 

§ 7
Nichtbestehen bzw. Ruhen der Aufstockungsleistungen

(1) In den Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen (§ 4) längstens für die Dauer der Entgeltfortzahlung (zum Beispiel § 25 Abs. 1 KAVO), der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen nach § 4 Abs. 1 und 2 darüber hinaus längstens bis zum Ablauf der Fristen für die Zahlung von Krankenbezügen (Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss). Für die Zeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung wird der Aufstockungsbetrag in Höhe des kalendertäglichen Durchschnitts des nach § 4 Abs. 1 und 2 in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten maßgebenden Aufstockungsbetrages gezahlt; Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt.

Im Falle des Bezugs von Krankengeld (§§ 44 ff. SGB V), Versorgungskrankengeld (§§ 16 ff. BVG), Verletztengeld (§§ 45 ff. SGB VII), Übergangsgeld (§§ 49 ff. SGB VII) oder Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen tritt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter für den nach Unterabsatz 1 maßgebenden Zeitraum ihre oder seine gegen die Bundesanstalt für Arbeit bestehenden Ansprüche auf Altersteilzeitleistungen (§ 10 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes) an den Dienstgeber ab.

(2) Ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, die oder der die Altersteilzeit im Blockmodell ableistet, während der Arbeitsphase über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung (zum Beispiel § 25 Abs. 1 KAVO) hinaus arbeitsunfähig erkrankt, verlängert sich die Arbeitsphase um die Hälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit; in gleichem Umfang verkürzt sich die Freistellungsphase.

(3) Der Anspruch auf Aufstockungsleistungen ruht während der Zeit, in der die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine unzulässige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit im Sinne des § 6 ausübt oder über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit und Überstunden leistet, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten. Hat der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen mindestens 150 Tage geruht, erlischt er; mehrere Ruhenszeiträume werden zusammengerechnet.


Protokollerklärung:
Wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter infolge Krankheit den Anspruch auf eine Rente nach Altersteilzeitarbeit nicht zum arbeitsvertraglich festgelegten Zeitpunkt erreicht, verhandeln die Arbeitsvertragsparteien über eine interessengerechte Vertragsanpassung.

 

§ 8
Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses

(1) Das Arbeitsverhältnis endet zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt.

(2) Das Arbeitsverhältnis endet unbeschadet der sonstigen Beendigungstatbestände (§§ 39 und 40 KAVO)

a. mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine Rente wegen Alters oder, wenn sie oder er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen kann; dies gilt nicht für Renten, die vor dem für die Versicherte oder den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können oder

b. mit Beginn des Kalendermonats, für den die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine Rente wegen Alters, eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn sie oder er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens bezieht.

(3) Endet bei einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter, die oder der im Rahmen der Altersteilzeit nach dem Blockmodell (§ 2 Abs. 2 Buchstabe a) beschäftigt wird, das Arbeitsverhältnis vorzeitig, hat sie oder er Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den nach den §§ 3 und 4 erhaltenen Bezügen und Aufstockungsleistungen und den Bezügen für den Zeitraum ihrer oder seiner tatsächlichen Beschäftigung, die sie oder er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte. Bei Tod der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters steht dieser Anspruch ihren oder seinen Erben zu.

 

Protokollerklärung zu Absatz 2 Buchstabe a:
Das Arbeitsverhältnis einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters endet nicht, solange die Inanspruchnahme einer Leistung im Sinne des Abs. 2 Buchst. a zum Ruhen der Versorgungsrente nach § 55 Abs. 6 der Satzung der KZVK führen würde.

 

§ 9
Mitwirkungspflicht

(1) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat Änderungen der sie oder ihn betreffenden Verhältnisse, die für den Anspruch auf Aufstockungsleistungen erheblich sind, dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat dem Dienstgeber zu Unrecht gezahlte Leistungen, die die im Altersteilzeitgesetz vorgesehenen Leistungen übersteigen, zu erstatten, wenn sie oder er die unrechtmäßige Zahlung dadurch bewirkt hat, dass sie oder er Mitwirkungspflichten nach Abs. 1 verletzt hat. 

Anlage 10

Regelungen zum Rationalisierungsschutz für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 32 der KAVO

(KA 2008 Nr. 38)

Vorbemerkung:
Rationalisierung einschließlich der Nutzung des technischen Fortschritts hat den Zweck, die Aufgaben der Verwaltungen und Betriebe anforderungsgerecht, wirtschaftlich und kostengünstig zu erfüllen. Bei der Durchführung von Rationalisierungsmaßnahmen sind die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Belange der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu berücksichtigen und soziale Härten möglichst zu vermeiden. Diesem Ziel dienen die nachstehenden Vorschriften.
Für Maßnahmen, die nicht unter diese Regelungen fallen, bleiben die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und die Bestimmungen der KAVO unberührt.

 

§ 1
Begriffsbestimmung

(1) Rationalisierungsmaßnahmen im Sinne dieser Regelungen sind vom Dienstgeber veranlasste erhebliche Änderungen der Arbeitstechnik oder wesentliche Änderungen der Arbeitsorganisation mit dem Ziel einer rationelleren Arbeitsweise, wenn diese Maßnahmen für Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter zu einem Wechsel der Beschäftigung oder zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen. Unter den Voraussetzungen des Unterabsatz 1 kommen als Maßnahmen z. B. in Betracht:
a. Stilllegung oder Auflösung einer Verwaltung/eines Betriebes bzw. eines Verwaltungs-/Betriebsteils;
b. Verlegung oder Ausgliederung einer Verwaltung/eines Betriebes bzw. eines Verwaltungs-/Betriebsteils;
c. Zusammenlegung von Verwaltungen/Betrieben bzw. von Verwaltungs-/ Betriebsteilen;
d. Verlagerung von Aufgaben zwischen Verwaltungen/Betrieben;
e. Einführung anderer Arbeitsmethoden, auch soweit sie durch Nutzung technischer Veränderungen bedingt sind.
(2) Maßnahmen, deren Ziel der Abbau von Arbeitsbelastungen ist (durch die z. B. die Lage der Arbeitszeit geändert oder die Dienstplangestaltung oder äußere Umstände der Arbeit verbessert werden), sind keine Maßnahmen im Sinne des Abs. 1. Maßnahmen mit dem Ziel einer rationelleren Arbeitsweise sind unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Unterabsatz 1 jedoch auch dann Rationalisierungsmaßnahmen, wenn durch sie zugleich Arbeitsbelastungen abgebaut werden.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Fälle des Betriebsübergangs im Sinne des § 613a BGB.
Protokollnotizen zu Abs. 1:
1. Ob eine Änderung erheblich bzw. wesentlich ist, ist von der Auswirkung der Maßnahme her zu beurteilen. Eine Rationalisierungsmaßnahme liegt auch dann vor, wenn sich aus der begrenzten Anwendung einzelner Änderungen zunächst zwar keine erheblichen bzw. wesentlichen Auswirkungen ergeben, aber eine Fortsetzung der Änderungen beabsichtigt ist, die erhebliche bzw. wesentliche Auswirkungen haben wird. Eine Änderung, die für die gesamte Verwaltung bzw. den gesamten Betrieb nicht erheblich bzw. nicht wesentlich ist, kann für einen Verwaltungs- bzw. Betriebsteil erheblich bzw. wesentlich sein. Ist die Änderung erheblich bzw. wesentlich, ist es nicht erforderlich, dass sie für mehrere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu einem Wechsel der Beschäftigung oder zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt. 
2. Keine Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind Maßnahmen, die unmittelbar z. B. durch
• einen voraussichtlich nicht nur kurzfristigen Nachfragerückgang;
• eine von Dritten (insbesondere durch gesetzgeberische Maßnahmen) verursachte Aufgabeneinschränkung;
• Wegfall zweckgebundener Drittmittel veranlasst sind.
3. Eine wesentliche Änderung der Arbeitsorganisation kann auch vorliegen, wenn aufgrund von Arbeitsverträgen geleistete Arbeiten künftig aufgrund Werkvertrages durchgeführt werden sollen (z. B. bei Privatisierung des Reinigungsdienstes).

 

§ 2
Unterrichtungspflicht

(1) Der Dienstgeber hat die zuständige Mitarbeitervertretung rechtzeitig und umfassend über eine vorgesehene Rationalisierungsmaßnahme zu unterrichten. Er hat die personellen und sozialen Auswirkungen mit der Mitarbeitervertretung zu beraten.
(2) Die Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretung sind zu beachten. Sie werden durch diese Regelungen nicht berührt.
(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 soll der Dienstgeber die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsplätze von der vorgesehenen Rationalisierungsmaßnahme voraussichtlich betroffen werden, rechtzeitig vor deren Durchführung unterrichten.
Protokollnotiz:
§ 2 stellt eine analoge Übernahme der Bestimmungen des § 2 RTV dar und begründet keine weitergehenden Rechte als die Bestimmungen der MAVO des Bistums Trier. § 2 besitzt infolge der Regelung des § 69 MAVO keinen rechtsbegründenden Charakter. Gemäß § 69 MAVO kann das Mitarbeitervertretungsrecht nicht abweichend von der Mitarbeitervertretungsordnung geregelt werden.

 

§ 3 
Arbeitsplatzsicherung

(1) Der Dienstgeber ist der oder dem von einer Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des § 1 betroffenen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter nach den Abs. 2 bis 5 zur Arbeitsplatzsicherung verpflichtet. Die Sicherung setzt erforderlichenfalls eine Fortbildung oder Umschulung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters voraus.
(2) Der Dienstgeber ist verpflichtet, der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter einen mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz zu sichern. 
Ein Arbeitsplatz ist gleichwertig im Sinne des Unterabsatz 1, wenn sich durch die neue Tätigkeit die bisherige Eingruppierung nicht ändert und die Mitarbeiterin o der der Mitarbeiter in der neuen Tätigkeit vollbeschäftigt bzw. im bisherigen Umfang nicht vollbeschäftigt bleibt.
Bei der Sicherung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes bei demselben Dienstgeber gilt folgende Reihenfolge:
a. Arbeitsplatz in derselben Verwaltung/demselben Betrieb an demselben Ort,
b. Arbeitsplatz in derselben Verwaltung/demselben Betrieb an einem anderen Ort oder in einer anderen Verwaltung/einem anderen Betrieb an demselben Ort,
c. Arbeitsplatz in einer anderen Verwaltung/einem anderen Betrieb an einem anderen Ort. 
Von der vorstehenden Reihenfolge kann im Einvernehmen mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter abgewichen werden.
Steht ein gleichwertiger Arbeitsplatz nach Maßgabe des Unterabsatz 3 nicht zur Verfügung, soll die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter entsprechend fortgebildet oder umgeschult werden, wenn ihr oder ihm dadurch ein gleichwertiger Arbeitsplatz bei demselben Dienstgeber zur Verfügung gestellt werden kann.
(3) Kann der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeitern kein Arbeitsplatz im Sinne des Abs. 2 zur Verfügung gestellt werden, ist der Dienstgeber verpflichtet, der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter einen anderen Arbeitsplatz anzubieten. Abs. 2 Unterabsatz 3 und 4 gilt entsprechend. Die spätere Bewerbung um einen gleichwertigen Arbeitsplatz ist im Rahmen der Auswahl unter gleichgeeigneten Bewerberinnen und Bewerbern bevorzugt zu berücksichtigen.
(4) Kann der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter kein Arbeitsplatz im Sinne der Abs. 2 und 3 zur Verfügung gestellt werden, ist der Dienstgeber verpflichtet, sich um einen Arbeitsplatz bei einem anderen Dienstgeber im Geltungsbereich der Bistums-KODA an demselben Ort zu bemühen.
(5) Kann der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter kein Arbeitsplatz im Sinne der Abs. 2 bis 4 zur Verfügung gestellt werden, kann der Dienstgeber der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter auch einen Arbeitsplatz bei einem anderen kirchlichen oder öffentlichen Dienstgeber, der die KAVO oder Bestimmungen wesentlich gleichen Inhaltes anwendet, vorzugsweise an demselben Ort, nachweisen.
(6) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist verpflichtet, einen ihr oder ihm angebotenen Arbeitsplatz im Sinne der Abs. 2 bis 5 anzunehmen, es sei denn, dass ihr oder ihm die Annahme nach ihren oder seinen Kenntnissen und Fähigkeiten billigerweise nicht zugemutet werden kann.

 

§ 4 
Fortbildung, Umschulung

(1) Ist nach § 3 eine Fortbildung oder Umschulung erforderlich, hat sie der Dienstgeber rechtzeitig zu veranlassen oder auf seine Kosten durchzuführen. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter darf ihre oder seine Zustimmung zu einer Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme nicht willkürlich verweigern.
(2) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist für die zur Fortbildung oder Umschulung erforderliche Zeit, längstens für zwölf Monate, von der Arbeit freizustellen. Für ganze Arbeitstage der Freistellung ist die Urlaubsvergütung zu zahlen, im Übrigen sind die Bezüge fortzuzahlen. Wird durch die Fortbildung oder Umschulung die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten, ist der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter ein entsprechender Freizeitausgleich bis zur Dauer der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu gewähren.
(3) Setzt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nach der Fortbildung oder Umschulung aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grunde das Arbeitsverhältnis nicht für mindestens einen der Dauer der Fortbildung oder Umschulung entsprechenden Zeitraum fort, ist der Dienstgeber berechtigt, das nach Abs. 2 Satz 2 gezahlte Entgelt und die Kosten der Fortbildung oder Umschulung zurückzufordern.
Protokollnotiz zu Abs. 1 Unterabsatz 2:
Gibt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter, die oder der das 55. Lebensjahr vollendet hat, ihre oder seine Zustimmung zu einer Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme nicht, kann dies nicht als willkürliche Verweigerung angesehen werden.

 

§ 5
Besonderer Kündigungsschutz

(1) Ist der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter eine andere Tätigkeit übertragen worden, darf das Arbeitsverhältnis während der ersten neun Monate dieser Tätigkeit weder aus betriebsbedingten Gründen noch wegen mangelnder Einarbeitung gekündigt werden. Wird die andere Tätigkeit bereits während der Fortbildung oder Umschulung ausgeübt, verlängert sich die Frist auf zwölf Monate.
(2) Eine Kündigung mit dem Ziel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses darf nur dann ausgesprochen werden, wenn der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter ein Arbeitsplatz nach § 3 Abs. 2 bis 5 nicht angeboten werden kann oder die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter einen Arbeitsplatz entgegen § 3 Abs. 6 nicht annimmt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres, soweit sich nicht aus § 40 Abs. 1 KAVO eine längere Kündigungsfrist ergibt. Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die beim Wechsel der Beschäftigung eine Beschäftigungszeit (§ 40 Abs. 3 KAVO) von mehr als 15 Jahren zurückgelegt und das 40. Lebensjahr vollendet haben, dürfen Kündigungen mit dem Ziel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit Rationalisierungsmaßnahmen nur dann ausgesprochen werden, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter einen gleichwertigen Arbeitsplatz bei demselben Dienstgeber entgegen § 3 Abs. 6 nicht annimmt.
Für diese Kündigung aus wichtigem Grunde beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
(3) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, die oder der auf Veranlassung des Dienstgebers im gegenseitigen Einvernehmen oder aufgrund einer Kündigung durch den Dienstgeber aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, soll auf Antrag bevorzugt wieder eingestellt werden, wenn ein für ihn geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

 

§ 6
Vergütungssicherung

 

(1) Ergibt sich in den Fällen des § 3 Abs. 2 und 3 eine Minderung der Vergütung, ist der Dienstgeber verpflichtet, der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter die Vergütung auf der Grundlage des Sicherungsbetrages (Abs. 2) zu wahren.
(2) Der Sicherungsbetrag entspricht dem der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter zustehenden Entgelt gemäß § 19 KAVO.
(3) Für die Dauer der für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter nach § 40 Abs. 1 KA VO geltenden Frist - bei unter § 40 Abs. 2 KAVO fallende Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die Dauer von sechs Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres - erhält die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine persönliche Zulage in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwischen dem Sicherungsbetrag und den um den Teil des Ortszuschlags, der sich aus der Differenz zwischen der Stufe 1 und der für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter maßgebenden Stufe ergibt. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nach der Anordnung des Dienstgebers die neue Tätigkeit aufzunehmen hat.
(4) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, die oder der an dem nach Abs. 3 Unterabsatz 2 für sie oder ihn maßgebenden Tag eine Beschäftigungszeit (§ 40 Abs. 3 KA VO) von mehr als fünf Jahren zurückgelegt hat, erhält die persönliche Zulage nach Abs. 3 auch nach Ablauf der für sie oder ihn nach Abs. 3 Unterabsatz 1 maßgebenden Frist. Der Sicherungsbetrag vermindert sich mit jeder allgemeinen Vergütungserhöhung - beginnend mit der ersten allgemeinen Vergütungserhöhung nach Ablauf der für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter nach Abs. 3 Unterabsatz  1 maßgebenden Frist - bei der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter, die oder der an dem nach Abs. 3 Unterabsatz 2 für ihn maßgebenden Tag
a. eine Beschäftigungszeit (§ 40 Abs. 3 KAVO) von mehr als 15 Jahren zurückgelegt und das 50. Lebensjahr vollendet hat, insgesamt fünfmal um jeweils ein Fünftel;
b. eine Beschäftigungszeit (§ 40 Abs. 3 KAVO) von mehr als 15 Jahren zurückgelegt und das 40. Lebensjahr vollendet hat, insgesamt viermal um jeweils ein Viertel;
c. die Voraussetzungen der Buchstaben a und b nicht erfüllt, insgesamt dreimal um jeweils ein Drittel der Summe der Bezügebestandteile, die nach Abs. 2 Buchstabe b und c bei der Errechnung des Sicherungsbetrages zu berücksichtigen waren.
Eine Verminderung unterbleibt bei der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter, die o der der an dem nach Abs. 3 Unterabsatz 2 für sie oder ihn maßgebenden Tag eine Beschäftigungszeit (§ 40 Abs. 3 KAVO) von mehr als 15 Jahren zurückgelegt und das 55. Lebensjahr vollendet hat. Der jeweilige Sicherungsbetrag erhöht sich für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter, die oder der
a. an dem nach Abs. 3 Unterabsatz 2 für sie oder ihn maßgebenden Tag eine Beschäftigungszeit (§ 40 Abs. 3 KAVO) von mehr als 15 Jahren zurückgelegt und das 55. Lebensjahr vollendet hat, jeweils um vier Viertel,
b. unter Unterabsatz 2 Buchstabe a fällt, jeweils um drei Viertel,
c. unter Unterabsatz 2 Buchstabe b fällt, jeweils um die Hälfte,
d. an dem nach Abs. 3 Unterabsatz 2 für sie oder ihn maßgebenden Tag eine Beschäftigungszeit (§ 40 Abs. 3 KAVO) von mehr als zehn Jahren zurückgelegt hat, jeweils um ein Viertel der sich aus einer allgemeinen Vergütungserhöhung ergebenden Mehrbeträge der Bezüge im Sinne des Abs. 2 Buchstabe a aus der neuen Tätigkeit. 
Der Anspruch auf die persönliche Zulage entfällt, wenn für mindestens zwölf zusammenhängende Kalendermonate keine persönliche Zulage mehr angefallen ist, weil die um den Teil des Ortszuschlags, der sich aus der Differenz zwischen der Stufe 1 und der für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter maßgebenden Stufe ergibt, verminderten jeweiligen Bezüge aus der neuen Tätigkeit den Sicherungsbetrag nicht unterschritten haben oder hätten.
(5) Wird mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter für die neue Tätigkeit eine geringere durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit als die Arbeitszeit vereinbart, die die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nach der am Tage vor der Änderung der Beschäftigung bestehenden arbeitsvertraglichen Vereinbarung durchschnittlich regelmäßig wöchentlich zu leisten hatte, ist der maßgebende Sicherungsbetrag in demselben Verhältnis zu kürzen, wie die Arbeitszeit herabgesetzt worden ist.
(6) Die persönliche Zulage wird neben der Vergütung aus der neuen Tätigkeit gezahlt. Die persönliche Zulage wird bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 28 Abs. 4 KA VO) berücksichtigt.
(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ihre oder seine Zustimmung zu einer Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme entgegen § 4 Abs. 1 Unterabsatz 2 verweigert oder die Fortbildung bzw. Umschulung aus einem von ihm zu vertretenden Grund abbricht. Die persönliche Zulage entfällt, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit ohne triftige Gründe ablehnt. Die persönliche Zulage entfällt ferner, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter einen Anspruch auf Bezug einer ungekürzten Altersrente nach §§ 236, 236a oder 237a SGB VI oder einer entsprechenden Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI oder der Zusatzversorgung hat.
(8) Bei Vergütungssicherung nach den vorstehenden Absätzen finden die Vorschriften über die Änderungskündigung keine Anwendung.

 

§ 7
Abfindung

(1) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, die oder der auf Veranlassung des Dienstgebers im gegenseitigen Einvernehmen oder aufgrund einer Kündigung durch den Dienstgeber aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, erhält nach Maßgabe folgender Tabelle eine Abfindung:

Beschäftigungszeit
(§ 40 III KAVO)

bis zum vollendeten 40. Lebensjahr

nach vollendetem
40.         45.        50.         55.
Lebensjahr

 

Monatsbezüge

3 Jahre

-

2

2

3

3

5 Jahre

2

3

3

4

5

7 Jahre

3

4

5

6

7

9 Jahre

4

5

6

7

9

11 Jahre

5

6

7

9

11

13 Jahre

6

7

8

10

12

15 Jahre

7

8

9

11

13

17 Jahre

8

9

10

12

14

19 Jahre

9

10

11

13

15

21 Jahre

10

11

12

14

16

23 Jahre

-

12

13

15

17

25 Jahre

-

13

14

16

18

Monatsbezug ist der Betrag, der der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter als Vergütung (§ 19 KAVO) im letzten Kalendermonat vor dem Ausscheiden zugestanden hat oder zugestanden hätte.
(2) Der Anspruch auf Abfindung entsteht am Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Hat der Dienstgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt, wird die Abfindung erst fällig, wenn die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage abgelaufen ist oder, falls die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Kündigungsschutzklage erhoben hat, endgültig feststeht, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ausgeschieden ist.
(3) Die Abfindung steht nicht zu, wenn
a) die Kündigung aus einem von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter zu vertretenden Grund (z. B. Ablehnung eines angebotenen Arbeitsplatzes entgegen § 3 Abs. 6, Ablehnung der Fortbildung bzw. Umschulung entgegen § 4 Abs. 1 Unterabsatz 2) erfolgt ist oder
b) die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter im Einvernehmen mit dem Dienstgeber aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, weil sie oder er von einem anderen Dienstgeber im kirchlichen oder öffentlichen Dienst übernommen wird.
(4) Neben der Abfindung steht Übergangsgeld nach der KAVO nicht zu.

 

§ 8 
Persönliche Anspruchsvoraussetzungen

(1) Ansprüche aus dieser Verordnung bestehen nicht, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist oder die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder einer entsprechenden Leistung einer berufsständigen Versorgungseinrichtung i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI oder der Zusatzversorgung erfüllt. Satz 1 gilt nicht für eine Mitarbeiterin, die die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente nach § 237a SGB VI erfüllt, solange ihre Versorgungsrente nach § 55 Abs. 6 der Satzung der KZVK oder entsprechenden Vorschriften ruhen würde.
(2) Besteht ein Anspruch auf Abfindung und wird die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das 65. Lebensjahr innerhalb eines Zeitraumes vollenden, der kleiner ist als die der Abfindung zugrundeliegende Zahl der Monatsbezüge, oder ist absehbar, dass innerhalb dieses Zeitraumes einer der Tatbestände des Abs. 1 eintritt, verringert sich die Abfindung entsprechend.
(3) Tritt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter innerhalb eines Zeitraumes, der kleiner ist als die der Abfindung zugrundeliegende Zahl der Monatsbezüge, in ein Arbeitsverhältnis bei einem kirchlichen oder öffentlichen Dienstgeber ein, verringert sich die Abfindung entsprechend. Der überzahlte Betrag ist zurückzuzahlen.

 

§ 9 
Anrechnungsvorschrift

(1) Leistungen, die der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter nach anderen Bestimmungen zu den gleichen Zwecken gewährt werden, sind auf die Ansprüche nach diesen Regelungen anzurechnen. Dies gilt insbesondere für gesetzliche oder durch Vertrag vereinbarte Abfindungsansprüche gegen den Dienstgeber (z. B. §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz).
(2) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist verpflichtet, die ihr oder ihm nach anderen Bestimmungen zu den gleichen Zwecken zustehenden Leistungen Dritter zu beantragen. Sie oder er hat den Dienstgeber von der Antragstellung und von den hierauf beruhenden Entscheidungen sowie von allen ihr oder ihm gewährten Leistungen im Sinne des Abs. 1 unverzüglich zu unterrichten.
Kommt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ihren oder seinen Verpflichtungen nach Unterabsatz 1 trotz Belehrung nicht nach, stehen ihr oder ihm Ansprüche nach diesen Regelungen nicht zu.

Anlage 10a

Regelungen zur Vermeidung von Nachteilen im Rahmen der strukturellen Veränderung in der Umsetzung der Ergebnisse der Diözesansynode 2013 - 2016

(KA 2019 Nr. 212; KA 2020 Nr. 8 und KA 2022 Nr. 127)

 

Vorbemerkung

1Mit dem „Dekret über das Ende der Diözesansynode und über die Veröffentlichung ihres Abschlussdokuments“ (KA 2016 Nr. 119) vom 15.05.2016 hat Bischof Stephan das in dem Abschlussdokument beschriebene zukünftige kirchliche Handeln im Bistum Trier gem. Can. 466 CIC verbindlich in Kraft gesetzt. 2In dem Abschlussdokument „heraus gerufen – Schritte in die Zukunft wagen“ (KA 2016 Nr. 120) wurde u.a. der Perspektivwechsel „Weite pastorale Räume einrichten und netzwerkartige Kooperationsformen verankern“ beschrieben. Hierzu wurde erklärt, dass dieser Perspektivwechsel u.a. einen deutlichen strukturellen Einschnitt erfordere.³Hierzu wurde erklärt, dass dieser Perspektivwechsel u.a. strukturelle Veränderungen erfordere. ⁴Im Schreiben des Bischofs vom 24.02.2021 zur Reform der Pfarreien auf der Grundlage der Beschlüsse der Diözesansynode 2013-2016 (KA 2021 Nr. 84) hat Bischof Stephan die verbindlichen Grundentscheidungen und Vorgaben vorgelegt (vgl. Ziffer 20). ⁵Um die Seelsorge durch gemeinsames Handeln zu fördern, werden gemäß § 1 Absatz 1 des Statuts für die Pastoralen Räume (vgl. KA 2022 Nr. 54) beginnend mit dem 1. Januar 2022, bei gleichzeitiger Aufhebung oder Änderung bestehender Dekanate, jeweils mehrere benachbarte Pfarreien gemäß can. 374 § 2 CIC in Verbindung mit § 1 Absatz 3 der Diözesanbestimmungen über die Gliederung des Bistums zu einem Pastoralen Raum zusammengeschlossen.     
⁶Davon berührt sind die Arbeitsverhältnisse
• der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der bisherigen Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände und soweit betroffen
• der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bistum Trier.
7Diesem Ziel dienen die nachstehenden Vorschriften. 8 Für Maßnahmen, die nicht unter diese Regelungen fallen, bleiben die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und die Bestimmungen der KAVO unberührt. 


§ 1
Sachlicher Geltungsbereich

Die nachfolgenden Regelungen gelten für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse durch die strukturellen Veränderungen in der Umsetzung der Ergebnisse der Diözesansynode 2013-2016 betroffen sind.

 

§ 2
Persönlicher Geltungsbereich

(1) Die Regelungen der Anlage 10a gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen.
(2) Die Anlage 10a findet keine Anwendung auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

a. denen aus einem in ihrem Verhalten oder in ihrer Person liegenden Grund gekündigt wird,
b. mit denen aus einem in ihrem Verhalten oder in ihrer Person liegenden Grund ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird,
c. die das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen als den im Zusammenhang mit der Umsetzung der Aufhebungs- und Errichtungsordnung zusammenhängenden Veränderungen kündigen oder einen Aufhebungsvertrag vereinbaren.


§ 3
Begriffsbestimmung

(1)  1Maßnahmen im Sinne dieser Regelungen sind vom Dienstgeber veranlasste Änderungen des Arbeitsverhältnisses als Folge der Umsetzung der strukturellen Veränderungen in der Umsetzung der Ergebnisse der Diözesansynode 2013-2016.2Als Maßnahmen kommen z. B. in Betracht:

  1. Änderung des bisherigen Einsatzortes und/oder Dienstsitzes,
  2. Änderung des bisherigen Beschäftigungsumfanges,
  3. Änderung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
  • Bruttomonatsgehalt ist 1/12 der Gesamteinkünfte der letzten zwölf Monate, bestehend aus dem Tabellenentgelt nach § 19 Abs. 1 KAVO, der Jahressonderzahlung nach § 23 KAVO, dem Leistungsentgelt nach § 22 KAVO sowie den in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen und Strukturausgleich nach KAVO auf der Basis der vertraglichen regulären Arbeitszeit ohne Berücksichtigung von Zeitzuschlägen, Erschwerniszuschlägen und Leistungen mit Aufwendungscharakter.
  • 1Angebot eines anderen Arbeitsplatzes meint ein verbindliches Angebot (unterzeichneter Arbeitsvertrag oder schriftliche Zusage) für eine Stelle beim gleichen Arbeitgeber. 2Nachweis eines anderen Arbeitsplatzes meint einen Arbeitsplatz bei einem anderen Arbeitgeber.[1]


§ 4
Arbeitsplatzsicherung

  • Die Arbeitsplatzsicherung hat Vorrang vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
  • 1Der Dienstgeber ist der oder dem von einer Maßnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 betroffenen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter nach den Absätzen 3 bis 9 zur Arbeitsplatzsicherung verpflichtet. 2Die Sicherung setzt erforderlichenfalls eine Fortbildung oder Weiterqualifizierung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters voraus. 

3Der Dienstgeber lädt die von einer Maßnahme gemäß § 3 Abs. 1 betroffenen Mitarbeiter zu einem Gespräch über die weitere Beschäftigung ein, an dem auf Wunsch auch ein MAV-Mitglied teilnehmen kann.

  • 1Der Dienstgeber ist verpflichtet, der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter einen mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz anzubieten. 2Ein Angebot eines Arbeitsplatzes muss die Bezeichnung der angebotenen Stelle mit einer möglichst exakten Beschreibung der Tätigkeit, der tariflichen Eingruppierung, Art, Höhe und Zusammensetzung des Entgeltes und des Beschäftigungsumfangs enthalten. 

3Ein Arbeitsplatz ist gleichwertig im Sinne des Satzes 1, wenn die Anforderungen der Qualifikation (Ausbildung, Erfahrung) der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters entsprechen oder die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die erforderliche Qualifikation durch eine vom Dienstgeber angebotene Fortbildung (§ 5) erwerben kann und sich durch die neue Tätigkeit weder die bisherige Eingruppierung noch der Beschäftigungsumfang ändert.

4Sofern ein gleichwertiger Arbeitsplatz bei demselben Dienstgeber nicht in derselben Einrichtung/Dienststelle oder in einer anderen Einrichtung/Dienststelle am gleichen Dienstort zur Verfügung steht, ist dieser örtlich zumutbar, wenn die durchschnittliche einfache Wegezeit der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters bei Nutzung der schnellsten Fahrtmöglichkeit 60 Minuten nicht überschreitet. 5Hat die durchschnittliche einfache Wegezeit schon zum bisherigen Arbeitsplatz mehr als 60 Minuten betragen, so wird diese Wegezeit zu Grunde gelegt. 6Soweit im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung eine Blockbildung grundsätzlich nicht möglich ist, beträgt die zumutbare einfache Wegezeit 1/8 der individuellen täglichen Arbeitszeit, sofern nicht schon zum bisherigen Arbeitsplatz eine einfache längere Wegezeit zurückgelegt wurde.

  • 1Kann der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter kein gleichwertiger Arbeitsplatz im Sinne des Absatzes 3 zur Verfügung gestellt werden, ist der Dienstgeber verpflichtet, einen gleichwertigen Arbeitsplatz bei einem Dienstgeber des kirchlichen Dienstes (katholische und evangelische Kirche einschließlich Caritas und Diakonie)nachzuweisen (§ 3 Abs. 3 Satz 2). 2Absatz 3, Sätze 2 bis 6 gelten entsprechend.
  • Kann der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter kein gleichwertiger Arbeitsplatz im Sinne der Absätze 3 und 4 angeboten bzw. nachgewiesen werden, verpflichtet sich der Dienstgeber, der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter einen anderen Arbeitsplatz in einer seiner Einrichtungen oder bei einem in Absatz 4 genannten Dienstgeber anzubieten bzw. nachzuweisen.
  • 1Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist verpflichtet, einen ihr bzw. ihm angebotenen Arbeitsplatz im Sinne des Absatzes 5 anzunehmen, es sei denn, dass ihr bzw. ihm die Annahme nach ihren bzw. seinen Kenntnissen und Fähigkeiten billiger Weise nicht zugemutet werden kann.

       2Die Zumutbarkeit in den Fällen des Absatzes 5 bestimmt sich nach folgenden Kriterien:

•   beruflich zumutbar, wenn die Anforderungen der Qualifikation (Ausbildung, Erfahrung) der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters entsprechen oder die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die erforderliche Qualifikation durch eine vom Dienstgeber angebotene Weiterqualifizierungsmaßnahme erwerben kann,

•   wirtschaftlich zumutbar, wenn die neue Tätigkeit sowohl in der grundständigen Eingruppierung als auch in der Stufe nicht mehr als höchstens eine Entgeltgruppe niedriger bewertet ist als die bisherige bzw. bei neuen Arbeitgebern ohne vergleichbares Vergütungssystem das bisherige Bruttomonatsgehalt im Sinne des § 3 Abs. 2 um nicht mehr als bis zu 10 Prozent unterschritten wird,

•   örtlich zumutbar, wenn die durchschnittliche einfache Wegezeit der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters bei Nutzung der schnellsten Fahrstrecke 60 Minuten nicht überschreitet. Hat die durchschnittliche einfache Wegezeit schon zum bisherigen Arbeitsplatz mehr als 60 Minuten betragen, so wird diese Wegezeit zu Grunde gelegt. Soweit im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung eine Blockbildung grundsätzlich nicht möglich ist, beträgt die zumutbare einfache Wegezeit 1/8 der täglichen Arbeitszeit, sofern nicht schon zum bisherigen Arbeitsplatz ohne Berücksichtigung einer Blockbildung eine einfache längere Wegezeit zurückgelegt wurde.

(7)  In den Fällen des Absatzes 5 wird der Dienstgeber eine erneute Bewerbung um einen gleichwertigen Arbeitsplatz im Rahmen der Auswahl unter gleich geeigneten Bewerbern bevorzugt berücksichtigen.

(8)  Ab Zugang des schriftlichen Angebotes oder Nachweises eines Arbeitsplatzes, hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine zweiwöchige Bedenkzeit. 

(9)  1Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter kann den ihr bzw. ihm angebotenen Arbeitsplatz und die Einrichtungsstätte besichtigen und wird hierzu auf ihren bzw. seinen Wunsch innerhalb der Bedenkzeit im notwendigen Umfang unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitspflicht freigestellt. 2Wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 ein Umzug in Erwägung gezogen, werden die Kosten einer Informationsreise mit dem Ehepartner oder der Ehepartnerin vom Dienstgeber gemäß den gültigen Regelungen zur Erstattung von Dienstreisekosten nach § 30 KAVO in Verbindung mit der Anlage 8 zur KAVO für bis zu drei Tage erstattet.

(10) 1Der Dienstgeber verpflichtet sich, Stellenausschreibungen für freie Stellen in allen seinen Einrichtungen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf der Bistums-Homepage zur Kenntnis zu bringen. Sie sind einmal monatlich zu aktualisieren. Die Einsicht in die Listen ist in den Dienststellen oder im Pfarrbüro zu ermöglichen. 4Bewirbt sich eine von der Synodenumsetzung betroffene Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter auf eine offene Stelle, ist sie oder er bei der Besetzung des freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen.

§ 5

Fortbildung, Weiterqualifizierung

  • 1Ist nach § 4 eine Fortbildung oder Weiterqualifizierung erforderlich, hat sie der Dienstgeber auf seine Kosten rechtzeitig zu veranlassen oder selbst durchzuführen. 2Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter darf ihre oder seine Zustimmung zu einer Fortbildungs- oder Weiterqualifizierungsmaßnahme nicht willkürlich verweigern.
  • 1Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist für die zur Fortbildung oder Weiterqualifizierung erforderliche Zeit, längstens für zwölf Monate, unter Fortzahlung der Vergütung im notwendigen Umfang von der Arbeit freizustellen. 2Bei berufsbegleitenden bzw. bei Maßnahmen, die nicht die volle Arbeitszeit umfassen, wird die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter zusätzlich zur Dauer der reinen Schulung in Höhe von 25 v. H. der reinen Schulungsdauer von der Arbeit freigestellt (Vor- und Nachbereitungszeit).
  • Setzt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nach der Fortbildung oder Weiterqualifizierung aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grunde das Arbeitsverhältnis nicht für mindestens einen der Dauer der Fortbildung oder Weiterqualifizierung entsprechenden Zeitraum fort, ist der Dienstgeber berechtigt, das nach Absatz 2 Satz 1 gezahlte Entgelt und die Kosten der Fortbildung oder Weiterqualifizierung anteilig zurückzufordern.

§ 6

Vergütungssicherung

Ergibt sich bei einer Versetzung eine Minderung der Vergütung, verpflichtet sich der Dienstgeber zur Vergütungssicherung wie folgt:

(1)  1Bei Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz beim Dienstgeber oder Personalgestellung zu einem Dritten erhält die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter im Fall der Rückgruppierung die Differenz zwischen der Vergütung der alten und der neuen Entgeltgruppe als persönliche monatliche Zulage. 2Für die Berechnung der Einkommensdifferenz ist die Vergütung am neuen Arbeitsplatz nach der bisherigen Arbeitszeit zu ermitteln.

(2)  Wird mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter für die neue Tätigkeit eine geringere durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit als die Arbeitszeit vereinbart, die die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nach der am Tage vor der Änderung der Beschäftigung bestehenden arbeitsvertraglichen Vereinbarung durchschnittlich regelmäßig wöchentlich zu leisten hatte, ist die persönliche Zulage (Abs. 1) in demselben Verhältnis zu kürzen, wie die Arbeitszeit herabgesetzt worden ist.

(3)  Die persönliche Zulage nach Absatz 1 ist eine in Monatsbeträgen festgelegte Zulage i. S. d. § 24 S. 1 KAVO; sie wird bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 28 Abs. 4 KAVO), des Übergangsgeldes (§ 44 ff. KAVO), des Leistungsentgeltes (§§ 22, 22a KAVO) und der Jahressonderzahlung (§ 23 KAVO) berücksichtigt.

(4)  1Hat sich in der neuen Tätigkeit der Beschäftigungsumfang um mindestens 25 v.H. des bisherigen Beschäftigungsumfanges verringert, erhält die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter zusätzlich eine Abfindung gemäß § 8 Abs. 4. 2Dies gilt nicht, soweit die Verringerung des Beschäftigungsumfanges im Zusammenhang mit der Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erfolgt.

(5)  1Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ihre bzw. seine Zustimmung zu einer Fortbildungs- oder Weiterqualifizierungsmaßnahme entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 verweigert oder die Fortbildung bzw. Weiterqualifizierung aus einem von ihr bzw. ihm zu vertretenden Grund abbricht.

       2Die persönliche Zulage nach Absatz 1 entfällt, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Übernahme einer höherwertigeren Tätigkeit ohne triftigen Grund ablehnt.

§ 7

Besonderer Kündigungsschutz

  • 1Ist der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter eine andere Tätigkeit beim Dienstgeber übertragen worden, darf das Arbeitsverhältnis während der ersten neun Monate dieser Tätigkeit weder aus betriebsbedingten Gründen noch wegen mangelnder Einarbeitung gekündigt werden. 2Wird die andere Tätigkeit bereits während der Fortbildung oder Weiterqualifizierung ausgeübt, verlängert sich die Frist auf zwölf Monate.
  • 1Eine Kündigung mit dem Ziel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses darf nur dann ausgesprochen werden, wenn der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter ein Arbeitsplatz nach § 4 Abs. 3 bis 5 nicht angeboten werden kann oder die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter einen gleichwertigen oder zumutbaren Arbeitsplatz im Sinne der § 4 Abs. 3 Satz 4 und § 4 Abs. 6 nicht annimmt. 2Die Kündigungsfrist beträgt mindestens drei Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres, soweit sich nicht aus § 40 Abs. 1 KAVO eine längere Kündigungsfrist ergibt. 
  • Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, die oder der auf Veranlassung des Dienstgebers im gegenseitigen Einvernehmen oder aufgrund einer Kündigung durch den Dienstgeber aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, soll auf Antrag bevorzugt wieder eingestellt werden, wenn ein für sie bzw. ihn geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Falle ist sie bzw. er verpflichtet, die Abfindung nach § 8 zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag reduziert sich für jeden vollen Monat vom Ausscheiden bis zum Eintritt beim Dienstgeber um 1/x der Abfindungssumme, wobei x der Anzahl der der Abfindung zu Grunde liegenden Bruttomonatsgehälter entspricht.

§ 8

Abfindung

  • 1Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, die oder der auf Veranlassung des Dienstgebers im gegenseitigen Einvernehmen oder aufgrund einer Kündigung durch den Dienstgeber aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, erhält nach Maßgabe folgender Tabelle eine Abfindung:

Beschäftigungs-zeit

(§ 40 Abs. 3 KAVO)

bis zum vollendeten 40. Lebensjahr

nach vollendetem

40.

42.

45.

48.

50.

55.

57.

Lebensjahr

Bruttomonatsgehälter (gem. § 3 Abs. 2)

ab 3 Jahre

1

2

2,5

3

3

3,5

4

4

ab 5 Jahre

2

3

3,5

4

4

4,5

5

5

ab 7 Jahre

3

4

4,5

5

5,5

6

7

7,5

ab 9 Jahre

4

5

5,5

6

7

8

9

10

ab 11 Jahre

5

6

6,5

7

8

10

11

12

ab 13 Jahre

6

7

7,5

8

9

11

12

13

ab 15 Jahre

7

8

8,5

9

10

12

13

15

ab 17 Jahre

8

9

9,5

10

11

13

14

16

ab 19 Jahre

9

10

10,5

11

12

14

16

18

ab 21 Jahre

10

11

11,5

12

13

15

17

19

ab 23 Jahre

10

12

12,5

13

14

16

18

20

ab 25 Jahre

10

13

13,5

14

15

17

19

22

(2) 1Die Abfindung erhöht sich für jedes Kind, für das zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters Anspruch auf Kindergeld besteht und für die unterhaltsberechtigte Ehepartnerin oder den unterhaltsberechtigten Ehepartner um je Euro2.800. 2Als unterhaltsberechtigt im Sinne dieser Regelung gilt eine Ehepartnerin bzw. ein Ehepartner, deren bzw. dessen Einkünfte (§ 2 EStG) in 2018 Euro 24.000 nicht überstiegen haben.

(3) Für schwerbehinderte Menschen und ihnen Gleichgestellte i. S. d. Vorschriften des SGB IX erhöht sich die Abfindung um Euro 2.800.

(4) Ist der Beschäftigungsumfang durch eine vom Dienstgeber veranlasste Reduzierung oder im Rahmen eines vom Dienstgeber gemäß § 4 Absätze 2 bis 5 angebotenen bzw. nachgewiesenen Arbeitsplatzes um mindestens 25 v. H. geringer, erhält die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine anteilige Abfindung nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3. Die Höhe des Anteiles entspricht dem Maß der Reduzierung des Beschäftigungsumfanges.

(5) Die Abrechnung und Auszahlung der Abfindung erfolgt unter Beachtung der steuerrechtlichen Regelungen.

(6) 1Die Abfindungsansprüche entstehen zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung oder der Wirksamkeit der Änderung des Arbeitsverhältnisses. 2Sie können zuvor nicht übertragen oder vererbt werden. 3Hat der Dienstgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt, wird die Abfindung erst fällig, wenn die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage abgelaufen ist oder, falls die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Kündigungsschutzklage erhoben hat, endgültig feststeht, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ausgeschieden ist.

(7) 1Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter entscheidet, ob und in welchem Umfang die Abfindung zum Zwecke des Rentenausgleichs verwendet werden soll. 2Leistungen zum Zwecke des Rentenausgleichs an die Rentenkasse werden vom Dienstgeber unmittelbar bei der Rentenkasse eingezahlt.

(8) Die Abfindung steht nicht zu, wenn

a)    die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus einem von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter zu vertretenden Grund (z. B. Ablehnung eines angebotenen Arbeitsplatzes entgegen § 4, Ablehnung der Fortbildung bzw. Weiterqualifizierung entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2) erfolgt ist,

b)    die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, weil sie oder er von einem anderen kirchlichen Dienstgeber im Bereich des Bistums Trier übernommen wird und es sich dabei um einen zumutbaren Arbeitsplatz i. S. d. § 4 Absatz 6 handelt oder

c)    mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter eine Altersteilzeitvereinbarung getroffen wird.

(9) 1Tritt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter innerhalb eines Zeitraumes, der kleiner ist als die der Abfindung zu Grunde liegende Zahl der Monatsbezüge, in ein unbefristetes, zumutbares Arbeitsverhältnis i. S. d. § 4 Absatz 6 bei einem anderen kirchlichen Dienstgeber ein, ist sie oder er nach Ablauf der Probezeit verpflichtet, die Abfindung zurückzuzahlen. 2Der Rückzahlungsbetrag reduziert sich für jeden vollen Monat vom Ausscheiden bis zum Eintritt beim neuen Dienstgeber um 1/x der Abfindungssumme, wobei x der Anzahl der der Abfindung zu Grunde liegenden Monatsbezüge entspricht.

(10) Besteht ein Anspruch auf Abfindung und erhält die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Regelaltersrente innerhalb eines Zeitraumes, der kleiner ist als die der Abfindung zu Grunde liegende Zahl der Monatsbezüge, verringert sich die Abfindung entsprechend. 

(11) Neben der Abfindung steht Übergangsgeld nicht zu.

§ 9

Sonstige Ausgleichsmaßnahmen

(1)  1Wird wegen einer Versetzung ein Wohnungswechsel erforderlich, erhält die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter neben den Ansprüchen nach Maßgabe der Vorschriften der Ordnung über die Erstattung von Umzugskosten an Geistliche und sonstige Personen im Dienst des Bistums Trier in der jeweils gültigen Fassung einen pauschalen Kostenausgleich in Höhe von 3.200 Euro brutto, wenn der Umzug innerhalb von zwei Jahren nach dem Wirksamwerden der Versetzungsmaßnahme erfolgt.

       2Der Wohnungswechsel wegen einer Versetzung gilt als erforderlich, wenn die Wegezeit von der Wohnung zum neuen Arbeitsplatz bei Nutzung der schnellsten Fahrtstrecke regelmäßig 60 Minuten überschreitet. 3Die Sätze 2 und 3 im § 4 Abs. 6, 3. Spiegelpunkt gelten entsprechend.

       4Für eine eventuell zu leistende Kaution ist der Antrag auf Gewährung eines Gehaltsvorschusses in gleicher Höhe zu berücksichtigen.

(2)  1Im Falle eines Arbeitsplatzwechsels ohne Wohnungswechsel gewährt der Dienstgeber für die Mehrkosten, die durch die Fahrt von der Wohnung zum neuen Arbeitsplatz entstehen, für die Dauer von bis zu 24 Monaten einen Fahrtkostenzuschuss in Höhe des Differenzbetrages. 2Bei Fahrten mit dem PKW errechnen sich die Mehrkosten aus den mehr gefahrenen Kilometern in Höhe der Kilometerpauschale nach den Regelungen zur Erstattung von Dienstreisekosten nach § 30 KAVO in Verbindung mit der Anlage 8 zur KAVO in der jeweils gültigen Fassung.

(3)  Teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Wegezeit zum Arbeitsplatz sich auf Grund eines Arbeitsplatzwechsels nach Absatz 1, Satz 1 – mit oder ohne Wohnungswechsel – über 1/8 der täglichen Arbeitszeit verlängert, soll auf Antrag eine Umverteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf eine geringere Anzahl von Arbeitstagen als bisher (Blockbildung) ermöglicht werden.

§ 10

Vorzeitige Beendigung

1Im Fall von § 8 Absatz 1 wird der Dienstgeber auf Wunsch der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters einer vorzeitigen Vertragsaufhebung zustimmen, soweit keine dringenden dienstlichen Gründe entgegenstehen. 2In diesem Fall erhöht sich die Abfindung nach § 8 um 25 Prozent der zwischen vorzeitigem Beendigungstermin und Ende des Arbeitsverhältnisses bei Einhaltung der Kündigungsfrist ansonsten noch anfallenden Monatsvergütungen.

§ 11

Jubiläumszuwendung

Die Jubiläumszuwendung anlässlich der 25- und 40-jährigen Beschäftigungszeit wird dann im Zeitpunkt des Ausscheidens gewährt, wenn das Jubiläum innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Anstellungsverhältnisses begangen worden wäre.

§ 12

Ausgleich für Rentenkürzungen

1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsplatz ersatzlos wegfällt und denen kein zumutbarer Alternativarbeitsplatz im Sinne des § 4 angeboten werden kann, und die von den gesetzlichen Möglichkeiten einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente Gebrauch machen und damit vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente gehen, erhalten als teilweisen Ausgleich der zu erwartenden Rentenkürzungen eine Abfindung nach folgender Formel: 

(Rentenminderung + KZVK-Rentenminderung) x 12 Monate x die noch verbleibende Lebenserwartung gemäß Sterbetafel x 0,66. 

2Das Maß der durchschnittlichen Lebenserwartung ergibt sich aus der jeweils aktuellen vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Sterbetafel zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

3Die Zahlung der Abfindung erfolgt zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

§ 13

Schlussbestimmungen

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Ansprüche aus dieser Regelung besitzen, sind verpflichtet, jede tatsächliche Änderung in ihren persönlichen Verhältnissen, die Bedeutung für die Leistungen nach dieser Regelung hat, unverzüglich schriftlich dem Dienstgeber mitzuteilen.

(2) 1Ansprüche aus dieser Regelung bestehen nicht, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine Rente nach den Vorschriften des SGB VI beanspruchen kann. 2Ausgenommen davon sind die Ansprüche aus § 12.

 

[1] Dieser Verpflichtung wird der Arbeitgeber grundsätzlich gerecht, wenn er sich bei der zuständigen Arbeitsagentur nach entsprechenden Arbeitsplätzen erkundigt. Wenn ihm freie Arbeitsplätze benannt werden, setzt er sich mit den in Betracht kommenden Arbeitgebern in Verbindung, um auf eine Einstellung des Arbeitnehmers hinzuwirken.

Anlage 11

Regelungen für das Schlichtungsverfahren in arbeitsvertraglichen Angelegenheiten (§ 42 KAVO)

- Arbeitsrechtliche Vermittlungsstelle - 

(KA 2008 Nr. 38, geändert durch KA 2013 Nr. Nr. 179, KA 2017 Nr. 28 und KA 2022 Nr. 107)

1. Teil

Allgemeines


§ 1
Name, Sitz

(1) Beim Bischöflichen Generalvikariat in Trier besteht eine Arbeitsrechtliche Vermittlungsstelle, deren Aufgabe es ist, auf die gütliche Beilegung von arbeitsvertraglichen Streitigkeiten zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Dienstgebern hinzuwirken.
(2) Sitz und Geschäftsstelle sind beim Bischöflichen Generalvikariat, Hinter dem Dom 6, 54290 Trier.


§ 2
Zuständigkeit

(1) Die Arbeitsrechtliche Vermittlungsstelle kann angerufen werden bei arbeitsvertraglichen Streitigkeiten zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Dienstgebern im Geltungsbereich der KAVO.
(2) Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bleibt von dieser Ordnung unberührt. Gesetzliche Fristen für die Anrufung des Arbeitsgerichtes werden durch die Anrufung der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle nicht gewahrt.


§ 3
Zusammensetzung

(1) Die Arbeitsrechtliche Vermittlungsstelle besteht aus zwei Vorsitzenden sowie den nach § 4 Abs. 2 bestellten Beisitzerinnen und Beisitzern und stellvertretenden Beisitzerinnen und Beisitzern.
(2) Die Vorsitzenden
a. müssen die Befähigung zum Richteramt haben,
b. dürfen weder im kirchlichen Dienst stehen noch dem Leitungsorgan einer kirchlichen Körperschaft oder eines anderen Trägers einer kirchlichen Einrichtung angehören,
c. müssen der katholischen Kirche angehören und
d. dürfen in der Ausübung ihrer Gliedschaftsrechte nicht gehindert sein.
(3) Die Beisitzerin oder der Beisitzer und die stellvertretende Beisitzerin oder der stellvertretende Beisitzer der Dienstgeberseite müssen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Bistums-KODA, die Beisitzerin oder der Beisitzer und die stellvertretende Beisitzerin oder der stellvertretende Beisitzer der Mitarbeiterseite die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zur Mitarbeitervertretung nach der Mitarbeitervertretungsordnung erfüllen. Sie müssen im Dienst eines Anstellungsträgers nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a bis c stehen.


§ 4
Wahl, Bestellung und Amtszeit der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle

(1) Die Vorsitzenden werden von der Bistums-KODA nach einer Aussprache mit drei Viertel der Gesamtheit ihrer Mitglieder in einem gemeinsamen Wahlgang geheim gewählt. Kommt in den ersten beiden Wahlgängen diese Mehrheit nicht zustande, reicht im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit der Stimmen. § 19 Absatz 3 der Bistums-KODA-Ordnung findet Anwendung. Wird auch diese nicht erreicht, wählen die Dienstgeber- und die Mitarbeiterseite getrennt je einen Vorsitzenden mit mindestens der Mehrheit ihrer Stimmen. Wählt eine Seite keinen Vorsitzenden, ist nur der andere Vorsitzender des Vermittlungsausschusses.
(2) Eine Beisitzerin oder ein Beisitzer und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter werden jeweils von der Dienstgeberseite und von der Mitarbeiterseite der Bistums-KODA bestellt.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle beträgt vier Jahre. Sie beginnt sobald die Beisitzerinnen oder Beisitzer bestellt und die Vorsitzenden gewählt worden sind. Wiederwahl und Neubestellung sind zulässig.

Protokollerklärung zu Absatz 3:
Die zum Zeitpunkt des Beginns der neuen Amtszeit noch anhängigen Verfahren werden von der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle in der bisherigen Besetzung zu Ende geführt.

(4) Ein Mitglied der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle kann jederzeit sein Amt niederlegen. Die Amtszeit endet auch vorzeitig, wenn das Fehlen oder der Wegfall einer Voraussetzung für seine Mitgliedschaft bekannt wird. Bei vorzeitigem Ausscheiden findet für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl bzw. eine Nachbestellung statt.
(5) Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle bleiben nach Ablauf der Amtszeit nach Abs. 3 bis zur Neuwahl bzw. Bestellung der Nachfolgerinnen oder Nachfolger im Amt.


§ 5
Rechtsstellung der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle

(1) Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle sind unabhängig und nur an das Recht und ihr Gewissen gebunden. Sie dürfen in der Übernahme oder Ausübung ihres Amtes weder beschränkt, benachteiligt noch bevorzugt werden. Sie unterliegen der Schweigepflicht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.
(2) Die Tätigkeit der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle ist ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten Auslagenersatz gemäß den im Bistum Trier jeweils geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften. Den beiden Vorsitzenden kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.
(3) Die Beisitzerinnen und Beisitzer werden für die Vorbereitung und Teilnahme an Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle im notwendigen Umfang von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt.


2. Teil

Allgemeine Verfahrensvorschriften


§ 6
Verfahrensgrundsätze

(1) Die Arbeitsrechtliche Vermittlungsstelle wird nur auf Antrag einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters oder eines Dienstgebers tätig.
(2) 1Die Arbeitsrechtliche Vermittlungsstelle tritt zusammen und entscheidet entweder in der Besetzung mit einer oder einem der beiden Vorsitzenden (§ 11) oder in der Besetzung mit einer oder einem der beiden Vorsitzenden und je einer Beisitzerin oder einem Beisitzer der Dienstgeber- und Mitarbeiterseite (§ 13). 2Die Bearbeitung eines eingegangenen Antrags erfolgt durch die beiden Vorsitzenden für die Dauer der Amtszeit alternierend. 3Weiteres regelt ein Geschäftsverteilungsplan, der von den beiden Vorsitzenden festgelegt und der Bistums-KODA bekannt gegeben wird. 4Im Falle der Verhinderung des oder der zuständigen Vorsitzenden, wird das Verfahren dem oder der weiteren Vorsitzenden übertragen. 5Im Falle der Verhinderung der Beisitzerin oder des Beisitzers treten an die Stellen der benannten Personen die jeweilige Stellvertreterin oder Stellvertreter.


§ 7
Bevollmächtigte

(1) Für die Beteiligten sind in jeder Phase des Verfahrens Bevollmächtigte oder Beistände zugelassen.
(2) Die oder der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen der Beteiligten in jeder Phase des Verfahrens anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes geboten erscheint.


§ 8
Kosten und Auslagen

(1) Das Verfahren vor der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle ist kostenfrei. Die durch das Tätigwerden der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle entstehenden Kosten trägt das Bistum Trier.
(2) Jeder Verfahrensbeteiligte trägt seine Auslagen selbst. Die notwendigen Auslagen für die von der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle geladenen oder vernommen Zeugen und Sachverständigen trägt das Bistum Trier.


3. Teil

Besondere Verfahrensvorschriften


1. Abschnitt

Gemeinsame Vorschriften


§ 9
Einleitung des Verfahrens

(1) Der Antrag auf Einleitung eines arbeitsrechtlichen Vermittlungsverfahrens ist schriftlich über die Geschäftsstelle an die oder den Vorsitzenden zu richten.
(2) Der Antrag soll die Antragstellerin oder den Antragsteller, die Antragsgegnerin oder den Antragsgegner und den Streitgegenstand bezeichnen und eine Begründung enthalten.
(3) Die oder der Vorsitzende übersendet den Antrag an die Antragsgegnerin oder den Antragsgegner und bestimmt eine Frist zur schriftlichen Erwiderung.


§ 10
Vorbereitung des Vermittlungsverfahrens

(1) Die oder der Vorsitzende übermittelt die Antragserwiderung an die Antragstellerin oder den Antragsteller. Die oder der Vorsitzende kann einen Termin bestimmen, bis zu dem abschließend schriftsätzlich vorzutragen ist.
(2) Die oder der Vorsitzende hat in jeder Phase des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.


2. Abschnitt

Verfahren vor der oder dem Vorsitzenden


§ 11
Schriftliches Verfahren / Einigung / Einstellung

(1) Sieht die oder der Vorsitzende nach Eingang der Antragserwiderungsschrift auf Grund der Aktenlage eine Einigungsmöglichkeit, unterbreitet sie oder er den Beteiligten schriftlich einen begründeten Einigungsvorschlag. Die oder der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist zur schriftlichen Äußerung setzen und einen Termin zur mündlichen Verhandlung vor der oder dem Vorsitzenden anberaumen.
(2) Erfolgt eine Einigung, beurkundet die oder der Vorsitzende dies auf dem Einigungsvorschlag und übersendet den Beteiligten eine Abschrift desselben. Erfolgt keine Einigung bzw. sieht die oder der Vorsitzende keine Einigungsmöglichkeit nach Abs. 1 Satz 1, beraumt sie oder er auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten einen Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle an. Wird kein Antrag gestellt, stellt die oder der Vorsitzende das Scheitern des Vermittlungsverfahrens fest und stellt das Verfahren ein.


3. Abschnitt

Verfahren vor der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle


§ 12
Vorbereitung des Vermittlungstermins

Die oder der Vorsitzende bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle und veranlasst unter Einhaltung einer angemessenen Ladungsfrist die Ladung der Beteiligten und der Bevollmächtigten. Soweit nach Aktenlage der Sachverhalt streitig ist, veranlasst die oder der Vorsitzende die Ladung der für den streitigen Sachverhalt benannten Zeugen bzw. die Herbeischaffung der anderen Beweismittel.


§ 13
Mündliche Verhandlung

(1) Die Verhandlung vor der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle ist nicht öffentlich.
(2) In der mündlichen Verhandlung ist eine Einigung zwischen den Beteiligten anzustreben.
(3) Die Arbeitsrechtliche Vermittlungsstelle erörtert mit den Beteiligten das gesamte Streitverhältnis und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.
(4) Kommt eine Einigung im Verhandlungstermin nicht zu Stande, unterbreitet die Arbeitsrechtliche Vermittlungsstelle einen schriftlichen Einigungsvorschlag, zu dem die Beteiligten innerhalb einer von der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle zu bestimmenden Frist schriftlich Stellung zu nehmen haben.
(5) Über das Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von den Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle zu unterzeichnen und den Beteiligten zuzusenden ist.
(6) Wird der Einigungsvorschlag von einem Beteiligten nicht oder nicht fristgerecht angenommen, stellt die oder der Vorsitzende das Scheitern des Verfahrens fest und stellt das Verfahren ein. Die Einstellungsverfügung ist zu begründen.


§ 14
Einstellungsverfügung

(1) Die Einstellungsverfügung enthält:

  1. a. die Bezeichnung der Beteiligten und ihre Bevollmächtigten,
  2. b. die Namen der beteiligten Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle,
  3. c. den Tag der letzten mündlichen Verhandlung,
  4. d. den Einigungsvorschlag,
  5. e. gegebenenfalls die abschließende Stellungnahme der Beteiligten.

(2) Die Einstellungsverfügung ist den Beteiligten in vollständiger Form binnen eines Monats nach der letzten mündlichen Verhandlung zuzustellen. Sie ist von den Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle, die an dem Verfahren mitgewirkt haben, zu unterschreiben.

Anlage 12

Überleitungs- und Besitzstandsbestimmungen gemäß § 48 Absatz 1 und 3 KAVO

(KA 2008, Nr. 38; geändert durch KA 2008 Nr. 108; KA 2008 Nr. 228; KA 2010 Nr. 173; KA 2010 Nr. 213; KA 2011 Nr. 3; KA 2012 Nr. 164; KA 2014 Nr. 143; KA 2016 Nr. 229; KA 2017 Nr. 4; KA 2018 Nr. 174; KA 2021 Nr. 6; KA 2021 Nr. 168; KA 2021 Nr. 184; KA 2021 Nr. 185; KA 2022 Nr. 65, KA 2023 Nr. 109 und KAVO 2024 Nr. 37)


I. Allgemeine Bestimmungen


§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Bestimmungen gelten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30. September 2005 schon und am 1. Oktober 2005 noch in einem Arbeitsverhältnis stehen, auf das die KAVO Anwendung findet, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Diese Bestimmungen gelten auch für solche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30. September 2005 schon und am 1. Oktober 2005 noch in einem Arbeitsverhältnis stehen, auf das die KAVO Anwendung findet, wenn dieses Arbeitsverhältnis beendet wird und sich ein neues Arbeitsverhältnis, auf das die KAVO Anwendung findet, unmittelbar anschließt, sowie für jedes weitere sich unmittelbar anschließende Arbeitsverhältnis, auf das die KA VO Anwendung findet.

(2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten diese Bestimmungen auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis zu einem Dienstgeber im Sinne von § 1 Absatz 1 KAVO nach dem 30. September 2005 beginnt.

(3) Die Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Erziehungsdienst in die Anlage 4c erfolgt nach den Vorschriften des Abschnitts IV.

Protokollerklärung zu § 1 Absatz 1:
Unterbrechungen von bis zu sechs Monaten sind unschädlich.


II. Überleitungsregelungen


§ 2
Zuordnung der Vergütungsgruppen

(1) Für die Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die ab 1. Oktober 2005 geltende Entgelttabelle (Anlage 5) wird ihre Vergütungsgruppe gemäß Anlage 12a den Entgeltgruppen der Tabelle zugeordnet.

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die Voraussetzungen für einen Bewährungs- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im September 2005 höhergruppiert worden.

(3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts in eine niedrigere Vergütungsgruppe eingruppiert worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im September 2005 herabgruppiert worden.


§ 3
Vergleichsentgelt

(1) Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle wird für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 2 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der im September 2005 erhaltenen Bezüge gemäß den Absätzen 2 bis 6 gebildet.

(2) Das Vergleichsentgelt setzt sich aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusammen. Ist der Ehegatte in voller Höhe der Stufe 2 ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird nur die Stufe 1 zu Grunde gelegt. Hat der Ehegatte als Teilzeitbeschäftigter Anspruch auf einen anteiligen Ortszuschlag oder Familienzuschlag, geht der jeweilige Differenzbetrag zwischen der Stufe 1 und 2 in das Vergleichsentgelt ein. Findet auf den Ehegatten am 1. Oktober 2005 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) oder die KAVO Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlages in das Vergleichsentgelt ein. Ferner fließen im September 2005 nach der KAVO zustehende Funktionszulagen insoweit in das Vergleichsentgelt ein, als sie in der KAVO ab dem 1. Oktober 2005 nicht mehr vorgesehen sind. Erhalten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eine Gesamtvergütung (§ 26 KAVO in der am 30. September 2005 gültigen Fassung), bildet diese das Vergleichsentgelt. Erhalten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Sinne des § 1 Abs. 1 Bezüge gemäß § 43 KA VO in der bis zum 31. Januar 2008 geltenden Fassung, werden diese bis auf weiteres unverändert als zu verrechnender Abschlag auf das Entgelt, das ihnen nach der noch zu erzielenden künftigen Regelung zusteht, gezahlt.

Protokollerklärungen zu Absatz 2 Satz 2 und 4:
1. Findet die KAVO am 1. Oktober 2005 für beide Beschäftigte Anwendung und hat einer der beiden im September 2005 keine Bezüge erhalten wegen Elternzeit, Wehr- oder Zivildienstes, Sonderurlaubs, bei dem der Dienstgeber vor Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat, Bezuges einer Rente auf Zeit wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Ablaufs der Krankenbezugsfristen, erhält die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter zusätzlich zu ihrem bzw. seinem Entgelt den Differenzbetrag zwischen dem ihr bzw. ihm im September 2005 individuell zustehenden Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und 2 des Ortszuschlages und dem vollen Unterschiedsbetrag als Besitzstandszulage.
2. Hat die andere ortszuschlagsberechtigte oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigte Person im September 2005 aus den in Nr. 1 genannten Gründen keine Bezüge erhalten, erhält die oder der in das neue Entgeltsystem der KAVO übergeleitete Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter zusätzlich zu ihrem bzw. seinem Entgelt den vollen Unterschiedsbetrag zwischen der bzw. seinem Entgelt den vollen Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages als Besitzstandszulage.
3. Ist die andere ortszuschlagsberechtigte oder familienzuschlagsberechtigte Person im September 2005 aus dem kirchlichen Dienst ausgeschieden, ist das Tabellenentgelt ab dem 1. Juli 2008 auf Antrag neu zu ermitteln. Basis ist dabei die Stufenzuordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 2, die sich zum 1. Oktober 2007 ergeben hätte, wenn das Vergleichsentgelt unter Berücksichtigung der Stufe 2 des Ortszuschlages gebildet worden wäre.
4. Die Besitzstandszulage nach den Nrn. 1 und 2 oder das neu ermittelte Tabellenentgelt nach Nr. 3 wird auf einen bis zum 31. März 2009 zu stellenden schriftlichen Antrag (Ausschlussfrist) vom 1. Juli 2008 an gezahlt.
5. In den Fällen der Nrn. 1 und 2 wird bei Stufensteigerungen und Höhergruppierungen der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf die Besitzstandszulage angerechnet.

Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat das Vorliegen der Voraussetzungen der Nrn. 1 und 2 nachzuweisen und Änderungen anzuzeigen. Die Besitzstandszulage nach den Nrn. 1 und 2 entfällt mit Ablauf des Monats, in dem die andere Mitarbeiterin oder der andere Mitarbeiter die Arbeit wieder aufnimmt.


(3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe erhalten hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im September 2005 erfolgt. § 2 Abs. 2 und 3 gelten bei der Bemessung des Vergleichsentgeltes entsprechend. Fällt bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Oktober 2005 eine Stufensteigerung mit einer Höhergruppierung zusammen, ist zunächst die Stufensteigerung in der bisherigen Vergütungsgruppe und danach die Höhergruppierung durchzuführen.

(4) Bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage einer oder eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten bestimmt. Sodann wird nach der Stufenzuordnung das zustehende Entgelt zeitratierlich berechnet (§ 27 Abs. 2). Diese zeitratierliche Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrages unterbleibt nach Maßgabe des § 25 Abschnitt B Abs. 5 Satz 2 KAVO in der bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung.

(5) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht für alle Tage im September 2005 oder für keinen Tag des Monats Bezüge erhalten, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Bezüge erhalten; in den Fällen des § 24 Abschnitt A Abs. 3 Unterabsatz 6 KAVO in der bis zum 31. Januar 2008 geltenden Fassung werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für das Vergleichsentgelt so gestellt, als hätten sie am 1. September 2005 die Arbeit wieder aufgenommen.

(6) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 wird bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die gemäß § 24 Abs. 9 KAVO in der am 30. September 2005 gültigen Fassung den Unterschiedsbetrag zwischen der Grundvergütung ihrer bisherigen zur nächsthöheren Stufe im September 2005 nur zur Hälfte erhalten, für die Bestimmung des Vergleichsentgelts die volle Grundvergütung aus der nächsthöheren Stufe zu Grunde gelegt.


§ 4
Stufenzuordnung

(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe der gemäß § 2 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet. Zum 1. Oktober 2007 steigen diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die dem Betrag nach nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Bestimmungen der KAVO.

Protokollerklärung zu § 4 Absatz 1:
Das Entgelt der individuellen Zwischenstufe für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter die Anlage 5a fallen, erhöht sich zum 1. Januar 2009 um 2,8 v. H.

(2) Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor dem 1. Oktober 2007 höhergruppiert (nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3 Buchstabe a oder auf Grund einer mit einer höheren Entgeltgruppe bewerteten Tätigkeit), so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen der KAVO. In den Fällen des Satzes 1 gilt § 21 Abs. 4 Satz 2 KAVO entsprechend. Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor dem 1. Oktober 2007 herabgruppiert, werden sie in der niedrigeren Entgeltgruppe derjenigen individuellen Zwischenstufe zugeordnet, die sich bei Herabgruppierung im September 2005 ergeben hätte; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach Abs. 1 Satz 2 und 3.

(3) 1Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der gemäß § 2 bestimmten Entgeltgruppe, werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abweichend von Abs. 1 einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet. 2Das Entgelt aus der individuellen Endstufe gilt als Tabellenentgelt im Sinne des § 19 des Teils I KAVO. 3Bei einer Höhergruppierung aus einer individuellen Endstufe werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend § 21 Abs. 4 des Teils I KAVO der Endstufe der höheren Entgeltgruppe zugeordnet. 4Beträgt das Tabellenentgelt nach Satz 3 weniger als die Summe aus dem Entgelt der bisherigen individuellen Endstufe und 2 Prozent der Endstufe der höheren Entgeltgruppe, wird die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in der höheren Entgeltgruppe erneut einer individuellen Endstufe zugeordnet. 5Das Entgelt der neuen individuellen Endstufe wird dabei festgesetzt auf die Summe aus dem Entgelt der bisherigen individuellen Endstufe und 2 Prozent des Tabellenentgelts der Endstufe der höheren Entgeltgruppe. 6Der Betrag der individuellen Endstufe verändert sich um denselben Prozentsatz bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe.

Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 6:

Die Beträge der individuellen Endstufen erhöhen sich ab dem 1. März 2024 um 200 Euro und anschließend um 5,5 Prozent, mindestens aber um 340,00 Euro.


(4) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Vergleichsentgelt niedriger ist als das Entgelt in der Stufe 2, werden abweichend von Abs. 1 der Stufe 2 zugeordnet. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen der KAVO. Abweichend von Satz 1 werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen am 30. September 2005 eine in der Anlage 1a zur KAVO in der bis zum 31. Januar 2008 geltenden Fassung durch die Eingruppierung in Vergütungsgruppe Vb mit Aufstieg nach IVb und IVa abgebildete Tätigkeit übertragen ist, der Stufe 1 der Entgeltgruppe 10 zugeordnet.


III. Besitzstandsregelungen


§ 5
Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiege

(1) In eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 1. Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe eingruppiert. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 5, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Vergütungsgruppe K VIII mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe K VII übergeleitet worden sind; sie erfolgt in die Entgeltgruppe 8, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Vergütungsgruppe VIb mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe Vc übergeleitet worden sind. Voraussetzung für die Höhergruppierung nach Satz 1 und 2 ist, dass
• zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten, und
• bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte.
Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 2 Abs. 2. Erfolgt die Höhergruppierung vor dem 1. Oktober 2007, gilt – gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Satzes 2 - § 4 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.

(2) In eine der Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 11 übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 1. Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben, und in der Zeit zwischen dem 1. November 2005 und 30. September 2007 höhergruppiert wären, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- bzw. Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt (§ 3) nach der Vergütung auf Grund der Höhergruppierung bestimmt hätte. Die Neuberechnung des Vergleichsentgelts führt nicht zu einem Wechsel der Entgeltgruppe. Voraussetzung für den Stufenaufstieg ist, dass
• zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten, und
• bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte.
Ein etwaiger Strukturausgleich wird ab dem individuellen Aufstiegszeitpunkt nicht gezahlt. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe nach § 4 Abs. 1. § 2 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten die Absätze 1 bzw. 2 entsprechend für übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts bis spätestens 31. Dezember 2016 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit höhergruppiert worden wären, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am Stichtag erfüllt ist. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2007 und dem 31. Dezember 2016 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts höhergruppiert worden wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- oder Endstufe, die sich aus der Summe des bisherigen Tabellenentgelts und dem nach Absatz 2 ermittelten Höhergruppierungsgewinn nach bisherigem Recht ergibt; die Stufenlaufzeit bleibt hiervon unberührt. Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit individueller Endstufe erhöht sich in diesen Fällen ihre individuelle Endstufe um den nach bisherigem Recht ermittelten Höhergruppierungsgewinn. § 4 Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.

Protokollerklärungen zu Absatz 3:
1. Wäre die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter bei Fortgeltung des bisherigen Rechts in der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2007 wegen der Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 3 höhergruppiert worden, findet Absatz 3 vom 1. Januar 2008 an Anwendung.
2. Die Beträge der individuellen Zwischenstufe verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von der KODA für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Prozentsatz; sie erhöhen sich ab dem 1. März 2024 um 200 Euro und anschließend um 5,5 Prozent, mindestens aber um 340,00 Euro.


§ 6
Vergütungsgruppenzulagen

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen am 30. September 2005 nach Anlage 1a zur KAVO in der bis zum 31. Januar 2008 geltenden Fassung eine Vergütungsgruppenzulage zusteht, erhalten in der Entgeltgruppe, in die sie übergeleitet werden, eine Besitzstandszulage in Höhe der Vergütungsgruppenzulage.

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 30. September 2005 eine Vergütungsgruppenzulage ohne vorausgehenden Bewährungs- oder Tätigkeitsaufstieg erreicht hätten, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen die Zulage nach bisherigem Recht zugestanden hätte, eine Besitzstandszulage. Die Höhe der Besitzstandszulage bemisst sich nach dem Betrag, der als Vergütungsgruppenzulage zu zahlen gewesen wäre, wenn diese bereits am 30. September 2005 zugestanden hätte. Voraussetzung ist, dass
• am 1. Oktober 2005 die für die Vergütungsgruppenzulage erforderliche Zeit der Bewährung nach Maßgabe des § 21 a KAVO in der am 30. September 2005 gültigen Fassung zur Hälfte erfüllt ist,
• zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts der Vergütungsgruppenzulage entgegengestanden hätten und
• bis zum individuellen Zeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die zu der Vergütungsgruppenzulage geführt hätte.

(2a) Absatz 2 gilt entsprechend für übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts bis spätestens zum 31. Dezember 2016 wegen Erfüllung der erforderlichen Bewährung oder Tätigkeit die Voraussetzungen der Vergütungsgruppenzulage erfüllt hätten, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit am Stichtag nicht erfüllt ist. Die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 5 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 30. September 2005 im Anschluss an einen Aufstieg eine Vergütungsgruppenzulage erreicht hätten, gilt Folgendes:
a) In eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die den Aufstieg am 30. September 2005 noch nicht erreicht haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert worden wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe nach den Bestimmungen der KAVO in ihrer ab 1. Oktober 2005 gültigen Fassung eingruppiert; § 5 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Eine Besitzstandszulage für eine Vergütungsgruppenzulage steht nicht zu.
b) Ist ein der Vergütungsgruppenzulage vorausgehender Fallgruppenaufstieg am 30. September 2005 bereits erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass am 1. Oktober 2005 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg zurückgelegt sein muss oder die Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung des bisherigen Rechts bis zum 31. Dezember 2016 erworben worden wäre. Im Fall des Satzes 1 2. Alternative wird die Vergütungsgruppenzulage gewährt. Die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 5 Absatz 3 gilt entsprechend.
c) Wäre im Fall des Buchstaben a nach bisherigem Recht der Fallgruppenaufstieg spätestens am 30. September 2007 erreicht worden, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass am 1. Oktober 2007 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg erreicht sein muss und die Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung des bisherigen Rechts bis zum 31. Dezember 2016 erworben worden wäre. Die Protokollerklärung Nr. 1 zu 5 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Besitzstandszulage nach den Absätzen 1, 2 und 3 Buchstabe b wird solange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für die Vergütungsgruppenzulage nach bisherigem Recht weiterhin bestehen. Sie verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den in der KAVO für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz.

Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 1 und 2:
1. Unterbrechungen wegen Elternzeit, Wehr- oder Zivildienstes, Sonderurlaubs, bei dem der Dienstgeber vor Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat, Bezuges einer Rente auf Zeit wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Ablaufs der Krankenbezugsfristen sowie wegen vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit sind unschädlich. In den Fällen, in denen eine Unterbrechung aus den in Satz 1 genannten Gründen nach dem 30. September 2005 und vor dem 1. Juli 2008 endet, wird eine Besitzstandszulage nach § 6 Absatz 1, 2 oder 3 Buchstabe b oder c vom 1. Juli an gezahlt. 
2. Die Besitzstandszulage erhöht sich am 1. März 2024 um 11,5 Prozent.


§ 7
Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit

Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, denen am 30. September 2005 eine Zulage nach § 22 KAVO in der am 30. September 2005 gültigen Fassung zugestanden hat, erhalten ab dem 1. Oktober 2005 eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zulage, solange sie die anspruchsbegründende Tätigkeit weiterhin ausüben und die Zulage nach bisherigem Recht zu zahlen wäre. Wird die anspruchsbegründende Tätigkeit über den 30. September 2007 hinaus beibehalten, finden mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2007 die Regelungen der KAVO über die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Anwendung. Für eine vor dem 1. Oktober 2005 vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit, für die am 30. September 2005 wegen der zeitlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 bzw. 2 KAVO in der am 30. September 2005 gültigen Fassung noch keine Zulage gezahlt wurde, gilt Satz 1 und 2 ab dem Zeitpunkt entsprechend, zu dem nach bisherigem Recht die Zulage zu zahlen gewesen wäre. Ist Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die eine Besitzstandszulage nach Satz 1 erhalten, die anspruchsbegründende Tätigkeit bis zum 30. September 2007 dauerhaft übertragen worden, erhalten sie eine persönliche Zulage. Die Zulage nach Satz 4 wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Tätigkeit gezahlt. Die Höhe der Zulage bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem am 1. Oktober 2005 nach § 4 zustehenden Tabellenentgelt oder Entgelt nach einer individuellen Zwischen- oder Endstufe einschließlich der Besitzstandszulage nach Satz 1 und dem Tabellenentgelt nach der Höhergruppierung. Allgemeine Entgeltanpassungen, Erhöhungen des Entgelts durch Stufenaufstiege und Höhergruppierungen sowie Zulagen gemäß § 18 Absatz 2 KAVO und gemäß § 22a KAVO sind auf die persönliche Zulage in voller Höhe anzurechnen.

Protokollerklärung zu Satz 7:
Die Anrechnung umfasst auch entsprechende Entgeltsteigerungen, die nach dem 30. September 2005 und vor dem 1. Juli 2008 erfolgt sind.


§ 8

Kinderbezogene Entgeltbestandteile

(1) Für im September 2005 berücksichtigte Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile der KAVO in der am 30. September 2005 gültigen Fassung in der für September 2005 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 EStG oder des § 3 oder des § 4 BKGG gezahlt würde. Die Besitzstandszulage entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches die Besitzstandszulage gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird; die Änderung der Kindergeldberechtigung hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter dem Dienstgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Protokollerklärung zu Absatz 1:
1. Ist die andere Person im September 2005 aus dem öffentlichen bzw. kirchlichen Dienst ausgeschieden und entfiel aus diesem Grund der kinderbezogene Entgeltbestandteil, entsteht der Anspruch auf die Besitzstandszulage bei der oder dem in die KAVO übergeleiteten Mitarbeiterin oder Mitarbeiter.
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im September 2005 keinen kinderbezogenen Entgeltanteil erhalten haben, weil sie nicht zum Kindergeldberechtigten bestimmt waren, haben Anspruch auf die Besitzstandszulage für das jeweilige Kind, wenn sie bis zum 31. März 2009 einen Berechtigtenwechsel beim Kindergeld zu ihren Gunsten vornehmen. Die Höhe der Besitzstandszulage ist so zu bemessen, als hätte die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter bereits im September 2005 Anspruch auf Kindergeld gehabt.
3. Bei Tod der oder des Kindergeldberechtigten wird ein Anspruch nach Absatz 1 für die andere oder den anderen in die KAVO übergeleitete Mitarbeiterin oder Mitarbeiter auch nach dem 1. Oktober 2005 begründet. Die Höhe der Besitzstandszulage ist so zu bemessen, als hätte sie oder er bereits im September 2005 Anspruch auf Kindergeld gehabt.
4. In den Fällen der Nrn. 1 und 2 wird die Besitzstandszulage auf einen bis zum 31. März 2009 zu stellenden schriftlichen Antrag (Ausschlussfrist) vom 1. Juli 2008 bzw. in den Fällen der Ziffer 2 frühestens von dem Zeitpunkt des Berechtigtenwechsels beim Kindergeld an gezahlt. In den Fällen der Nr. 3 wird die Besitzstandszulage auf schriftlichen Antrag ab dem ersten Tag des Monats, der dem Sterbemonat folgt, frühestens jedoch ab dem 1. Juli 2008, gezahlt. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat das Vorliegen der Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 3 nachzuweisen und Änderungen anzuzeigen.

(2) Die Besitzstandszulage nach Abs. 1 Satz 1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die KAVO für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz. Ansprüche nach Abs. 1 können für Kinder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr durch Vereinbarung mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter abgefunden werden.

Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 1:
Die generelle Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit zum 1. Januar 2009 führt nicht zu einer Veränderung der Besitzstandszulage, sofern als Besitzstandszulage die kinderbezogenen Entgeltbestandteile aufgrund vor dem 1. Oktober 2005 anzuwendender Konkurrenzregelungen (§ 25 Abschn. B Absatz 6 KAVO i. d. Fassung bis zum 30. September 2005) in ungekürzter Höhe zustehen.

Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2:
Die Besitzstandszulage erhöht sich am 1. März 2024 um 11,5 Prozent.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
a. zwischen dem 1. Oktober 2005 und 31. Dezember 2005 geborene Kinder der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne von § 1 Absatz 1,
b. die Kinder von bis zum 31. Dezember 2005 in ein Arbeitsverhältnis übernommenen Auszubildenden sowie Praktikanten aus in der „Verordnung über die Beschäftigung von Berufspraktikantinnen in den Kindergärten“ geregelten Beschäftigungsverhältnissen, soweit diese Kinder vor dem 1. Januar 2006 geboren sind.


§ 9
Strukturausgleich

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne von § 1 Abs. 1 erhalten ausschließlich in den in der Anlage 12c zur KAVO aufgeführten Fällen zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt einen nicht dynamischen Strukturausgleich. Maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Vergütungsgruppe, Stufe, Ortszuschlag, Aufstiegszeiten) ist der 1. Oktober 2005, sofern in der Anlage 12c zur KAVO nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

(2) Die Zahlung des Strukturausgleichs beginnt im Oktober 2007, sofern in der Anlage 12c zur KAVO nicht etwas anderes bestimmt ist.

(3) Bei Teilzeitbeschäftigung steht der Strukturausgleich anteilig zu (§ 27 Abs. 2 KAVO). Bei späteren Veränderungen der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters ändert sich der Strukturausgleich entsprechend.

(4) 1Bei Höhergruppierungen wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet.2Für die Dauer der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit wird die Zulage nach § 18 Abs. 2 des Teils I der KAVO auf den Strukturausgleich angerechnet. 3Entsprechendes gilt für die Zulage in den Fällen der Übertragung einer Führungsposition auf Probe nach § 37 des Teils I der KAVO und auf Zeit nach § 38 des Teils I der KAVO.

(5) Einzelvertraglich kann der Strukturausgleich abgefunden werden.


§ 10
Abgeltung

Durch Vereinbarungen mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern können Entgeltbestandteile aus Besitzständen, ausgenommen für Vergütungsgruppenzulagen, pauschaliert bzw. abgefunden werden. § 8 Abs. 2 Satz 3 und § 9 Abs. 5 bleiben unberührt.


§ 11
- nicht besetzt -

§ 12
- nicht besetzt -

§ 13
- nicht besetzt - 

 


IV. Besondere Regelungen für Beschäftigte im Erziehungsdienst


§ 14
Überleitung der Beschäftigten in die Anlage 4c zur KAVO
und weitere Regelungen

(1) Die unter die Anlage 4c zur KAVO fallenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 1 Abs. 1 und 2) werden zum 1. Januar 2010 in die Entgeltgruppe, in der sie nach der Anlage 4c zur KAVO eingruppiert sind, übergeleitet. Die Stufenzuordnung in der neuen Entgeltgruppe bestimmt sich nach Absatz 2, das der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter in der neuen Entgeltgruppe und Stufe zustehende Entgelt nach den Absätzen 3 und 4. Die Absätze 5 bis 10 bleiben unberührt.

(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit ihrer Entgeltgruppe, in der sie gemäß der Anlage 4c zur KAVO eingruppiert sind, zugeordnet:

bisherige Stufe und Jahr innerhalb der Stufe neue Stufe und Jahr
1 1
2/1 2/1
2/2 2/2
3/1 2/3
3/2 3/1
3/3 3/2
4/1 3/3
4/2 3/4
4/3 4/1
4/4 4/2
5/1 4/3
5/2 4/4
5/3 5/1
5/4 5/2
5/5 5/3
6/1 5/4
6/2 5/5.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in ihrer bisherigen Entgeltgruppe in der Stufe 6 mindestens zwei Jahre zurückgelegt haben, werden der Stufe 6 zugeordnet. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der bisherigen Entgeltgruppe 8, die in der Entgeltgruppe S 8 eingruppiert sind, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die verlängerte Stufenlaufzeit in den Stufen 4 und 5 gemäß Ziffer 3 b bb Satz 2 in Abschnitt II der KAVO bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen ist.

Abweichend von Satz 1 werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der bisherigen Entgeltgruppe 9, die in der Entgeltgruppe S 8 eingruppiert sind, wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit ihrer Entgeltgruppe zugeordnet:

bisherige Stufe und Jahr innerhalb der Stufe neue Stufe und Jahr
1 1
2/1 2/1
2/2 2/2
3/1 2/3
3/2 3/1
3/3 3/2
4/1 3/3
4/2 3/4
4/3 4/1
4/4 4/2
4/5 4/3
4/6 4/4
4/7 4/5
4/8 4/6
4/9 4/7
5/1 4/8
5/2 5/1
5/3 5/2
5/4 5/3
5/5 5/4
5/6 5/5
5/7 5/6
5/8 5/7
5/9 5/8
5/10 5/9
5/11 5/10

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in ihrer bisherigen Entgeltgruppe in der Stufe 5 mindestens elf Jahre zurückgelegt haben, werden der Stufe 6 zugeordnet.
Maßgeblich sind dabei ausschließlich die in der bisherigen Entgeltgruppe erreichte Stufe und die in dieser Stufe zurückgelegte Laufzeit. Innerhalb des nach Satz 1, Satz 3 oder Satz 4 zugeordneten Jahres der Stufenlaufzeit ist die in der bisherigen Stufe unterhalb eines vollen Jahres zurückgelegte Zeit für den Aufstieg in das nächste Jahr der Stufenlaufzeit bzw. in eine höhere Stufe zu berücksichtigen. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach Ziffer 3 b bb in Abschnitt II der KAVO.

(3) Es wird ein Vergleichsentgelt gebildet, das sich aus dem am 31. Dezember 2009 zustehenden Tabellenentgelt oder aus dem Entgelt einer individuellen Endstufe einschließlich eines nach § 21 Abs. 4 Satz 2 KAVO gegebenenfalls zustehenden Garantiebetrages sowie einer am 31. Dezember 2009 nach § 6 oder § 11 Abs. 3 Satz 2 zustehenden Besitzstandszulage zusammensetzt. In den Fällen des § 5 Abs. 3 Satz 2 tritt an die Stelle des Tabellenentgelts das Entgelt aus der individuellen Zwischenstufe. Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten bestimmt, anschließend wird das zustehende Entgelt nach § 27 Abs. 2 KAVO berechnet. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht für alle Tage im Dezember 2009 oder für keinen Tag dieses Monats Entgelt erhalten haben, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Entgelt erhalten. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Januar 2010 in ihrer bisherigen Entgeltgruppe bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einen Stufenaufstieg gehabt hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Dezember 2009 erfolgt. Bei am 1. Oktober 2005 von der bis zum 30. September 2005 gültigen KAVO in die ab 1. Oktober 2005 gültige KAVO übergeleiteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aus den Stufen 2 bis 5 ihrer Entgeltgruppe, in der sie am 31. Dezember 2009 eingruppiert sind, übergeleitet werden, wird das Vergleichsentgelt um 2,65 v.H. erhöht. Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die am 1. Oktober 2005 von der bis zum 30. September 2005 gültigen KAVO in die ab 1. Oktober 2005 gültige KAVO übergeleitet wurden und die nach der Anlage 4c zur KAVO in Entgeltgruppe S 8 eingruppiert sind, erfolgt abweichend von Satz 6 eine Erhöhung des Vergleichsentgelts um 2,65 v.H., wenn sie aus den Stufen 2 bis 4 der Entgeltgruppe 9 übergeleitet werden.

(4) Ist das Vergleichsentgelt niedriger als das Tabellenentgelt der sich nach Absatz 2 ergebenden Stufe der Entgeltgruppe, in der die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter am 1. Januar 2010 eingruppiert ist, erhält die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das entsprechende Tabellenentgelt ihrer oder seiner Entgeltgruppe. Übersteigt das Vergleichsentgelt das Tabellenentgelt der sich nach Absatz 2 ergebenden Stufe, erhält die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter so lange das Vergleichsentgelt, bis das Tabellenentgelt unter Berücksichtigung der Stufenlaufzeiten nach Ziffer 3 b bb in Abschnitt II der KAVO das Vergleichsentgelt erreicht bzw. übersteigt. Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der Entgeltgruppe, in der die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nach der Anlage 4c zur KAVO eingruppiert ist, wird die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet. Erhält die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter am 31. Dezember 2009 Entgelt nach einer individuellen Endstufe, wird sie oder er in der Entgeltgruppe, in der sie oder er nach der Anlage 4c zur KAVO eingruppiert ist, derjenigen Stufe zugeordnet, deren Betrag mindestens der individuellen Endstufe entspricht. Steht der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter am 31. Dezember 2009 eine Besitzstandszulage nach § 6 oder § 11 Abs. 3 Satz 2 zu, ist diese bei Anwendung des Satzes 4 dem Betrag der individuellen Endstufe hinzuzurechnen. Liegt der Betrag der individuellen Endstufe - bei Anwendung des Satzes 5 erhöht um die Besitzstandszulage - über der höchsten Stufe, wird die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erneut einer dem Betrag der bisherigen individuellen Endstufe - bei Anwendung des Satzes 5 erhöht um die Besitzstandszulage - entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet. Das Vergleichsentgelt verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die nächsthöhere Stufe; eine individuelle Endstufe nach Satz 3 und 6 verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe.

Protokollnotiz zu Absatz 4 Satz 4:
Soweit bei der Überleitung der Eingruppierung von den Entgeltgruppen EG 5 und EG 6 eine entsprechende Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter zu günstigeren Ergebnissen führen würde, erfolgt in den Fällen des Absatzes 4 Satz 4 eine Zuordnung zur Stufe 6.

Protokollerklärungen zu Absatz 4 Satz 7: 
Die Vergleichsentgelte sowie die Beträge der individuellen Endstufen erhöhen sich am 1. März 2024 um 200 Euro und anschließend um 5,5 Prozent, mindestens aber um 340,00 Euro.

(5) Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach dem 31. Dezember 2009 das Vergleichsentgelt erhalten, höhergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens dem Vergleichsentgelt entspricht, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe 2. Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe mindestens den Betrag, der ihrer bisherigen individuellen Endstufe entspricht. Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die das Vergleichsentgelt oder Entgelt aus einer individuellen Endstufe erhalten, herabgruppiert, erhalten sie in der niedrigeren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag unterhalb des Vergleichsentgelts bzw. der individuellen Endstufe liegt, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe 2. In den Fällen von Satz 1 bis 3 gilt Absatz 2 Satz 8 und in den Fällen von Satz 1 und Satz 2 gilt § 21 Abs. 4 Satz 2 KAVO entsprechend.

(6) Das Vergleichsentgelt steht dem Tabellenentgelt im Sinne des § 19 Abs. 1 KAVO  gleich.

(7) Auf am 1. Oktober 2005 aus der bis zum 30. September 2005 gültigen KAVO in die ab 1. Oktober 2005 gültige KAVO übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach der Anlage 4c zur KAVO in der Entgeltgruppe S 8 eingruppiert wären, finden die Absätze 1 bis 6 nur Anwendung, wenn sie bis zum 31. Dezember 2010 (Ausschlussfrist) ihre Eingruppierung nach der Anlage 4c zur KAVO schriftlich geltend machen. § 41a KAVO findet auch dann Anwendung, wenn keine Geltendmachung nach Satz 1 erfolgt.

Protokollerklärung zu Absatz 7 Satz 1:
Soweit eine Eingruppierung nach der Anlage 4c nicht geltend gemacht wird, richtet sie sich weiterhin nach den Bestimmungen der Anlage 4a in der bis zum 31. Dezember 2009 gültigen Fassung.

(8) 1Abweichend von § 19 Abs. 2 KAVO gelten für am 1. Oktober 2005 aus der bis zum 30. September 2005 gültigen KAVO in die ab 1. Oktober 2005 gültige KAVO übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen am 31. Dezember 2010 eine Besitzstandszulage nach § 6 zustand und die nach der Anlage 4c zur KAVO in der Entgeltgruppe S 13 eingruppiert sind, folgende Tabellenwerte der Entgeltgruppe S 13 Ü:

 

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

Gültig ab 

1. April 2021

3.354,81

3.592,48

3.919,01

4.180,98

4.508,41

4.672,13

Gültig ab 

1. April 2022

3.415,20

3.657,14

3.989,55

4.256,24

4.589,56

4.756,23

2Im Übrigen gelten die Regelungen der Absätze 1 bis 6 mit Ausnahme von Absatz 3 Satz 6 entsprechend.

(9) 1Abweichend von § 19 Abs. 2 KAVO gelten für am 1. Oktober 2005 aus der bis zum 30. September 2005 gültigen KAVO in die ab 1. Oktober 2005 gültige KAVO übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen am 31. Dezember 2010 eine Besitzstandszulage nach § 6 zusteht und die nach Absatz 2 aus den Stufen 3 oder 4 ihrer bisherigen Entgeltgruppe übergeleitet werden und nach der Anlage 4c zur KAVO in der Entgeltgruppe S 16 eingruppiert sind, in den Stufen 3, 4 und 5 folgende Tabellenwerte der Entgeltgruppe S 16 Ü:

 

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Gültig ab 1. April 2021

4.250,22

4.715,20

5.003,35

Gültig ab 1. April 2022

4.326,72

4.800,07

5.093,41

2Im Übrigen gelten die Regelungen der Absätze 1 bis 6 mit Ausnahme von Absatz 3 Satz 6 entsprechend. Mit Erreichen der Stufe 6 gilt der Tabellenwert der Stufe 6.

(10) §§ 5, 6 und § 11 Abs. 4 sowie die Anlagen 12a und 12b finden auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach der Anlage 4c zur KAVO eingruppiert sind, keine Anwendung.

(11) Ein am 31. Dezember 2009 zustehender Strukturausgleich steht nach den Regelungen des § 9 auch nach der Überleitung in eine Entgeltgruppe nach der Anlage 4c zur KAVO zu; die Anrechnung des Unterschiedsbetrages bei Höhergruppierungen nach § 9 Abs. 4 bleibt unberührt. Ein am 1. Januar 2010 noch nicht zustehender Strukturausgleich, der nach Überleitung aus der bis zum 30. September 2005 gültigen KAVO aus der Ortszuschlagsstufe 2 zu zahlen ist, wird um den Betrag gekürzt, der bei Überleitung aus der bis zum 30. September 2005 gültigen KAVO aus derselben Vergütungsgruppe und der derselben Stufe aus der Ortszuschlagsstufe 1 in der Anlage 12c ausgewiesen ist. Die Kürzung erfolgt unabhängig davon, ab welchem Zeitpunkt und für welche Dauer der Strukturausgleich den aus Ortszuschlagsstufe 1 übergeleiteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zusteht. Am 1. Januar 2010 noch nicht zustehende Strukturausgleiche für aus Ortszuschlagsstufe 1 übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entfallen.

(12) Die sich aus der Eingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach der Anlage 4c zur KAVO bzw. nach Absatz 8 und 9 ergebenden Entgeltsteigerungen gelten als allgemeine Entgeltanpassung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 7.

 

§ 15
Besondere Regelungen für am 30. Juni 2015 nach der Anlage 4c eingruppierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
und weitere Regelungen

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach der Anlage 4c am 30. Juni 2015 in einer der folgenden Entgeltgruppen eingruppiert sind und am 1. Juli 2015 in einer der folgenden Entgeltgruppen eingruppiert sind:

Entgeltgruppe                                                                                  Entgeltgruppe
am 30. Juni 2015                                                                             am 1. Juli 2015

S 6                                                                                                         S 8a
S 8 bei Tätigkeiten der Fallgruppen 3                                         S 8b
S 8 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 1                                            S 9

werden stufengleich und unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die am 1. Juli 2015 maßgebliche Entgeltgruppe übergeleitet.

Protokollerklärungen zu Absatz 1:
1. Die Zuordnung zu einer individuellen Zwischen- oder Endstufe bleibt unberührt. § 14 Abs. 4 Satz 7 findet Anwendung.
2. Für in Entgeltgruppe S 8 eingruppierte Beschäftigte, die den Entgeltgruppen S 8b oder S 9 zugeordnet werden, gelten folgende abweichende Vorschriften:
a) Bei Erfüllung einer Stufenlaufzeit von mindestens sechs Jahren in Stufe 4 erfolgt in der Entgeltgruppe S 8b die Zuordnung zu der Stufe 5.
b) Bei Erfüllung einer Stufenlaufzeit von mindestens acht Jahren in Stufe 5 erfolgt in der Entgeltgruppe S 8b die Zuordnung zu der Stufe 6.
c) Bei Erfüllung einer Stufenlaufzeit von mindestens vier Jahren in Stufe 4 erfolgt in der Entgeltgruppe S 9 die Zuordnung zu der Stufe 5.
d) Bei Erfüllung einer Stufenlaufzeit von mindestens fünf Jahren in Stufe 5 erfolgt in der Entgeltgruppe S 9 die Zuordnung zu der Stufe 6.
Die Stufenlaufzeit beginnt nach der Zuordnung zu der höheren Stufe nach Satz 1 neu.

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für die sich außerhalb von Absatz 1 am 1. Juli 2015 nach der Anlage 4c eine Eingruppierung in einer höheren Entgeltgruppe als am 30. Juni 2015 ergibt, werden in die höhere Entgeltgruppe eingruppiert. Gegen die höhere Eingruppierung können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zum 31. März 2017 (Ausschlussfrist) Widerspruch einlegen. Der Widerspruch wirkt auf den 1. Juli 2015 zurück.  Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. Juli 2015, beginnt die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; Satz 3 findet Anwendung. Für diese Höhergruppierungen finden § 21 Abs. 4 KAVO und § 14 Abs. 5 Satz 1 Anwendung. Fallen am 1. Juli 2015 ein Stufenaufstieg und die Höhergruppierung zusammen, erfolgt erst der Stufenaufstieg und anschließend die Höhergruppierung.

Protokollerklärung zu Absatz 2:
1Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die über den 30. Juni 2015 hinaus in der Entgeltgruppe S 10 eingruppiert sind, weil sie einen Widerspruch nach Absatz 2 Satz 2 eingelegt haben, gelten abweichend von 

  • 19 Abs. 2 KAVO folgende Tabellenwerte:
 

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

gültig bis 29. Februar 2024

3.017,83

3.324,40

3.477,70

3.935,68

4.309,24

4.616,08

gültig ab 

1. März 2024

3.394,81

3.718,24

3.879,97

4.363,14

4.757,25

5.080,96

2Diese Tabellenwerte verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe S 9 festgelegten Vomhundertsatz.

(3) Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum 1. Juli 2015 aus einer individuellen Endstufe nach Absatz 1 einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet oder nach Absatz 2 höhergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe ein Entgelt, das dem Entgelt ihrer bisherigen individuellen Endstufe zuzüglich des Zuordnungs- bzw. Höhergruppierungsgewinns, den die Beschäftigten erhalten, die aus der Stufe 6 ihrer bisherigen Entgeltgruppe der höheren Entgeltgruppe zugeordnet oder in diese höhergruppiert werden, entspricht. Soweit sich zum 1. Juli 2015 allein die Tabellenwerte der Entgeltgruppe der Anlage 5c erhöhen, findet § 4 Abs. 3 Satz 4 entsprechende Anwendung.

(4) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des § 14 Abs. 7 Satz 1, die nicht innerhalb der Antragsfrist nach § 14 Abs. 7 Satz 1 ihre Eingruppierung nach der Anlage 4c geltend gemacht haben und die weiterhin Entgelt nach der Anlage 4a zur KAVO erhalten, können bis zum 31. März 2017 (Ausschlussfrist) ihre Eingruppierung nach der Anlage 4c schriftlich beantragen. Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die von ihrem Antragsrecht nach Satz 1 Gebrauch machen, wird ein Vergleichsentgelt gebildet, das aus dem diesen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern am 30. Juni 2015 zustehenden Tabellenentgelt, gegebenenfalls zuzüglich eines am 30. Juni 2015 nach § 21 Abs. 4 Satz 2 KAVO zustehenden Garantiebetrages und einer am 30. Juni 2015 zustehenden Besitzstandszulage nach § 6 besteht. Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe der Entgeltgruppen S 8b bzw. S 9 zugeordnet. Zum 1. Juli 2017 steigen diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die dem Betrag nach nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach § 20 KAVO und Ziffer 3 der Anhänge zu den Regelungen der KAVO. Liegt das Vergleichsentgelt nach Satz 2 über der höchsten Stufe der Entgeltgruppe S 8b bzw. S 9, werden diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet. Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor dem 1. Juli 2017 aus einer individuellen Zwischenstufe höhergruppiert, so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht. Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert, so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe mindestens den Betrag, der ihrer bisherigen individuellen Endstufe entspricht. Die individuelle Zwischen- bzw. Endstufe verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe S 8b, S 9 bzw. S 11a festgelegten Vomhundertsatz. § 14 Abs. 10 findet Anwendung. § 14 Abs. 11 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 31. Dezember 2009 der 30. Juni 2015 und an die Stelle des 1. Januar 2010 der 1. Juli 2015 tritt.

(5) Ein am 30. Juni 2015 zustehender Strukturausgleich nach § 9 vermindert sich bei Höhergruppierung nach Absatz 2 um den sich daraus ergebenden Höhergruppierungsgewinn. Dies gilt auch bei Höhergruppierungen aus einer individuellen Endstufe nach Absatz 3.

 

§ 15 a
Überleitung in die Anlage 4c der KAVO zum 1. Januar 2023

(1)1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des § 15 Abs. 4, Satz 1 der Anlage 12 der KAVO, die nicht innerhalb der Antragsfrist nach § 15 Abs. 4, Satz 1 ihre Eingruppierung nach der Anlage 4c geltend gemacht haben und die weiterhin Entgelt nach der Anlage 4a der KAVO in der bis zum 31. Dezember 2009 gültigen Fassung erhalten, können bis zum 30. Juni 2023 (Ausschlussfrist) ihre Eingruppierung nach der Anlage 4c der KAVO schriftlich beantragen. 2Der An-trag wirkt auf den 1. Januar 2023 zurück. 

(2)1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die von ihrem Antragsrecht nach Absatz 1 Gebrauch machen, erhalten ab dem 1. Januar 2023 Entgelt nach einer der Entgeltgruppen S 8b bzw. S 9, in die sie nach der Anlage 4c der KAVO eingruppiert sind. 2Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Satz 1, wird ein Vergleichsentgelt gebildet, das aus dem diesen Mitarbeiterinnen und Mit-arbeitern am 31. Dezember 2022 zustehenden Tabellenentgelt, einem am 31. Dezember 2022 ggf. zustehenden Garantiebetrag und einer am 31. Dezember 2022 zustehenden Besitzstandszulage nach § 6 besteht. 3Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe zugeordnet. 4Zum 1. Januar 2027 steigen diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die dem Betrag nach nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach § 20 Abs. 3 des Teils I der KAVO. 5Liegt das Vergleichsentgelt nach Satz 2 über der höchsten Stufe derjenigen Entgeltgruppe, in die sie nach Satz 1 eingruppiert sind, werden diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer dem Vergleichs-entgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet. 6Werden Mit-arbeiterinnen und Mitarbeiter vor dem 1. Januar 2027 aus einer individuellen Zwischenstufe höhergruppiert, so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens ihrer bisherigen individuellen Zwischenstufe entspricht; § 21 Abs. 4b Satz 3 des Teils I der KAVO findet Anwendung. 7Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert, so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe bzw. einer erneuten individuellen Endstufe, die mindestens dem Betrag ihrer bisherigen individuellen Endstufe entspricht; § 21 Abs. 4b Satz 3 des Teils I der KAVO findet Anwendung. 8Die individuelle Zwischen- bzw. Endstufe verändert sich bei allge-meinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz.

 

§ 15b
Besondere Regelungen hinsichtlich der Stufenlaufzeit für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter Anlage 4c fallen und weitere Regelungen

(1)1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach der Anlage 4c eingruppiert sind und die am 1. Oktober 2024 in Stufe 2 eine Stufenlaufzeit von mehr als zwei Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 3 zugeordnet. 2 Mitarbei- terinnen und Mitarbeiter, die nach der Anlage 4c eingruppiert sind und die am 1. Oktober 2024 in Stufe 3 eine Stufenlaufzeit von mehr als drei Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 4 zugeordnet.
(2)  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 8b, die am 1. Oktober 2024 in der Stufe 4 eine Stufenlaufzeit von mehr als vier Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 5 zugeordnet. Mitarbei- terinnen und Mitarbeiter mit Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 8b, die am 1. Oktober 2024 in der Stufe 5 eine Stufenlaufzeit von mehr als fünf Jahren absol- viert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 6 zugeordnet.
(3)  Für die Stufenzuordnung gemäß den Absätzen 1 und 2 gilt, dass die ab dem 1. Ok- tober 2024 zugeordnete Stufe jeweils neu zu laufen beginnt.
 


§ 16
Ausnahmen vom Geltungsbereich des § 15

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die spätestens mit Ablauf des 31.10.2016 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gilt § 15 nur, wenn sie dies bis 31. Januar 2017 schriftlich beantragen. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die spätestens mit Ablauf des 31.10.2016 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gilt § 15 nicht.

 

Abschnitt V

Überleitung in die ab dem 1. Januar 2019 geltende Fassung der Anlage 4a


§ 17
Grundsatz

1Für die in die KAVO übergeleiteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 1 Abs. 1) sowie für die in der Zeit vom 1. Oktober 2005 und dem 31. Dezember 2018 neu eingestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 1 Abs. 2), deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2018 hinaus fortbesteht, gelten ab dem 1. Januar 2019 für Eingruppierungen § 16 und § 17 des Teils I KAVO in Verbindung mit der Anlage 4a. 2Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zum 1. Januar 2019 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Anlage 4a übergeleitet. 


§ 18
Besitzstandsregelungen

(1) 1Die Überleitung erfolgt unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. 2Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Anlage 4a in der Fassung vom 1. Januar 2019 nicht statt. 

Protokollerklärung zu Absatz 1: 
Die Zuordnung zu den Entgeltgruppen nach den Anlagen 12a und 12b in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung gilt als Eingruppierung. 

(2) Hängt die Eingruppierung nach § 16 und § 17 des Teils I der KAVO in Verbindung mit der Anlage 4a von der Zeit einer Tätigkeit oder Berufsausübung ab, wird die vor dem 1. Januar 2019 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn § 16 und § 17 des Teils I der KAVO in Verbindung mit der Anlage 4a bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätten. 

(3) 1Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe besondere Entgeltbestandteile geknüpft waren und diese in der Anlage 4a der KAVO nicht oder in geringerer Höhe entsprechend vereinbart sind, wird die hieraus am 1. Januar 2019 bestehende Differenz unter den bisherigen Voraussetzungen als Besitzstandszulage so lange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit unverändert auszuüben ist und die Voraussetzungen für den besonderen Entgeltbestandteil nach bisherigem Recht weiterhin erfüllt sind. 2Die Differenz verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von der KODA für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Prozentsatz.

Protokollerklärung zu Absatz 3:
Der Betrag der Differenz nach Satz 2 erhöht sich am 1. März 2024 um 11,5 Prozent.

(4) Abweichend von Absatz 3 bestimmt sich die Zahlung der Besitzstandszulage für eine Vergütungsgruppenzulage nach § 6.

(5) Bei Veränderungen der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters ändert sich die Besitzstandszulage entsprechend.

(6) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 31. Dezember 2018 nach § 3 Absatz 1 Buchst. a der Anlage 3 zum BAT von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit sind, bleiben für die Dauer ihres über den 31. Dezember 2018 hinaus zu demselben Dienstgeber fortbestehenden Arbeitsverhältnisses von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit.


§19
Höhergruppierungen

 (1) 1Ergibt sich nach der Anlage 4a in der Fassung vom 01. Januar 2019 eine höhere Entgeltgruppe, sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 16 des Teils I KAVO ergibt. 2Der Antrag kann nur bis zum 30. Juni 2022 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Januar 2019 zurück; nach dem Inkrafttreten der Anlage 4a in der Fassung vom 01. Januar 2019 eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach den Absätzen 2 bis 5 unberücksichtigt. 3Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2021, beginnt die Frist von einem Jahr nach Satz 2 mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit, sie endet jedoch nicht vor dem 30. Juni 2022; der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2019 zurück. 

(2) 1Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 21 Abs. 4 des Teils I KAVO in der bis zum 28. Februar 2019 geltenden Fassung). 2War die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet, wird sie bzw. er abweichend von Satz 1 der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet.

(3) 1Sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine Besitzstandszulage nach § 6 erhalten, auf Antrag nach Absatz 1 höhergruppiert, entfällt die Besitzstandszulage rückwirkend ab dem 1. Januar 2019. 2Abweichend von Absatz 2 Satz 1 wird für die Anwendung des § 21 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Teils I KAVO in der bis zum 28. Februar 2019 geltenden Fassung zu dem jeweiligen bisherigen Tabellenentgelt die wegfallende Zulage hinzugerechnet und anschließend der Unterschiedsbetrag ermittelt.

Protokollerklärung zu Absatz 3: 
Im Falle einer Höhergruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe wird die Besitzstandszulage nach § 6 nur in der Ausgangsentgeltgruppe dem Tabellenentgelt hinzugerechnet.


§ 20
Besondere Überleitungsregelungen

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 9, für die keine besonderen Stufenregelungen gelten, sind stufengleich und unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe 9b übergeleitet.

(2) 1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 9, für die gemäß des Anhangs zu § 20 des Teils I der KAVO in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung die Stufe 5 Endstufe ist, sind stufengleich und unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe 9a übergeleitet. 2Ist bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die am 31. Dezember 2018 der Stufe 4 zugeordnet sind, bei der Überleitung am 1. Januar 2019 in die Entgeltgruppe 9a die Stufenlaufzeit zum Erreichen der Stufe 5 erfüllt, werden sie der Stufe 5 zugeordnet. 3Ist in der bisherigen Stufe 4 eine über vier Jahre hinausgehende Stufenlaufzeit zurückgelegt, wird die darüber hinaus zurückgelegte Stufenlaufzeit auf die Stufenlaufzeit in der Stufe 5 der Entgeltgruppe 9a angerechnet. 
 4Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die aus der Entgeltgruppe 9 in die Entgeltgruppe 9a übergeleitet werden und aufgrund der Überleitung ein geringeres Tabellenentgelt erhalten, wird eine Besitzstandzulage gewährt. 5Die Höhe der Besitzstandszulage bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem am 1. Dezember 2018 zustehenden Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach der Überleitung zum 1. Januar 2019. 6Änderungen im Beschäftigungsumfang sind bei der Berechnung der Zulage entsprechend zu berücksichtigen. 7Allgemeine Entgeltanpassungen, Erhöhungen des Entgeltes durch Stufenaufstiege und Höhergruppierungen sowie Zulagen gemäß § 18 Abs. 2 KAVO sind auf die Besitzstandszulage in voller Höhe anzurechnen.

Protokollerklärung zu den Absätzen 1 und 2:
Die Zuordnung zu einer individuellen Zwischen- oder Endstufe bleibt unberührt.

Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 7: 
Die Anrechnung umfasst auch entsprechende Entgeltanpassungen, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Dezember 2020 erfolgt sind. 

(3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 9, für die gemäß des Anhangs zu § 20 des Teils I der KAVO in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung die Stufe 4 Endstufe ist, sind stufengleich und unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe 9a übergeleitet. 

(4) Fallen am 1. Januar 2019 ein Stufenaufstieg und die Höhergruppierung nach § 19 Abs. 1 zusammen, erfolgt erst der Stufenaufstieg und anschließend die Höhergruppierung.

(5) 1Bei Höhergruppierungen nach § 19 Abs. 1 wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich nach § 9 angerechnet. 2Dies gilt auch für Höhergruppierungen in die Entgeltgruppe 9c. 3Eine Überleitung in die Entgeltgruppen 9a oder 9b nach den Absätzen 1 bis 3 gilt nicht als Höhergruppierung.

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