Dienstordnung für Kindertageseinrichtungen
Ordnung über die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den katholischen Kindertageseinrichtungen der Kirchengemeinden und gemeinnützigen Trägergesellschaften für Kindertageseinrichtungen im Bistum Trier
Die Kommission zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsvertragsrechtes für das Bistum Trier (Bistums-KODA) hat in ihrer Sitzung am 24. März 2014 die
beschlossen. Die Änderungen treten am 01. September 2026 in Kraft.
beschlossen. Die Änderungen treten am 01. Mai 2014 in Kraft.
Den aktuellen Gesamttext der Dienstordnung für Kindertageseinrichtungen dokumentieren wir hier. Zu dieser Dienstordnung wurde noch folgendes Glossar mit Erläuterungen erstellt.
Dienstordnung Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker
Die Kommission zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsvertragsrechtes für das Bistum Trier (Bistums-KODA) hat in ihrer Sitzung am 11./12. Dezember 2014 die
Dienstordnung für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker im Bistum Trier
abschließend beraten. Bischof Stephan hat sie am 01.03.2015 im Kraft gesetzt. Sie löst die Dienstanweisung für Kirchenmusiker vom 24.07.1987 ab.
Den aktuellen Gesamttext der Dienstordnung für die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker im Bistum Trier dokumentieren wir hier.
Weitere Beschlüsse der KODA
- Fünfte Ordnung zur Änderung der Ordnung über die Beschäftigung von Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten
(KA 01.03.24 Nr. 63) - Ordnung zur Änderung des Statuts für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten im Bistum Trier
(KA 01.08.22 Nr. 193) - Vierte Ordnung zur Änderung der Ordnung über die Beschäftigung von Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten
(KA 01.01.22 Nr. 64) - Ordnung zur Änderung des Statuts der Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten im Bistum Trier
(KA 01.01.22 Nr. 63) - Ordnung zur Änderung des Statuts der Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten im Bistum Trier
(KA 01.12.2021 Nr. 186) - Ordnung zur Änderung des Statuts der Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten im Bistum Trier
(KA 01.10.2021 Nr. 187) - Dritte Ordnung zur Änderung der Ordnung über die Beschäftigung von Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten
(KA 01.10.2021 Nr. 188) - Information der KODA zur Anwendung des § 36 Abs. 1 Buchst. h KAVO - Freistellung für Arztbesuche
- Zweite Ordnung zur Änderung der Ordnung über die Beschäftigung von Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten
(KA 01.11.2018 Nr. 173) - Erste Ordnung zur Änderung der Ordnung über die Beschäftigung von Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten(KA 01.08.2018 Nr. 125)
- Beschluss zur Ordnung über die Beschäftigung von Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten ab dem 01. August 2017Mustervertrag für die Beschäftigung von Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten(KA 01.06.2017 Nr. 98)
- Beschluss zur Verlängerung der Wirksamkeit des KODA-Beschlusses vom 24. März 2014 zur Änderung der Anlage 8 zur KAVO
(KA 01.05.2017 Nr. 81) - 5. Ordnung zur Änderung der Ordnung über die Beschäftigung von Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten in den Kindertageseinrichtungen. Ordnung zur Änderung der Ordnung über die Beschäftigung von Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten in den Kindertageseinrichtungen(KA 01.01.2017 Nr. 63)
- 4. Ordnung zur Änderung der Ordnung über die Beschäftigung von Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten in den Kindertageseinrichtungen. Ordnung zur Änderung der Ordnung über die Beschäftigung von Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten in den Kindertageseinrichtungen(KA 01.01.2017 Nr. 5)
- Beschluss zur Verlängerung der Wirksamkeit des KODA-Beschlusses vom 24. März 2014 zur Änderung der Anlage 8 zur KAVO(KA 01.05.2016 Nr. 100)
- Erste Änderung der Ausführungsregelungen zu den Bestimmungen der Anlage 8 (Dienstreisekosten) der KAVO
(KA 01.10.2015 Nr. 192) - 3. Ordnung zur Änderung der Ordnung über die Beschäftigung von Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten in den Kindertageseinrichtungen
(KA 01.08.2014 Nr. 144) - Erste Ordnung zur Änderung der Ordnung über die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den katholischen Kindertageseinrichtungen der Kirchengemeinden und gemeinnützigen Trägergesellschaften für Kindertageseinrichtungenim Bistum Trier
Dienstordnung für Kindertageseinrichtungen
(KA 1.05.2014 Nr. 91) - Ordnung über die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den katholischen Kindertageseinrichtungen der Kirchengemeinden und gemeinnützigen Trägergesellschaften für Kindertageseinrichtungen im Bistum Trier
Dienstordnung für Kindertageseinrichtungen
(KA 1.5.2013 Nr. 89) - 2. Ordnung zur Änderung der Ordnung über die Beschäftigung von Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten in den Kindertageseinrichtungen
(KA 1.10.2012 Nr. 165) - 1. Ordnung zur Änderung der Ordnung über die Beschäftigung von Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten in den Kindertageseinrichtungen
(KA 1.11.2010 Nr. 193) - Ordnung für eine einmalige Sonderzahlung 2009 für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des § 1 Absatz 1 KAVO
(KA 1.12.2008 Nr. 229) - Ordnung über die Beschäftigung von Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten in den Kindertageseinrichtungen
(KA 1.12.2008 Nr. 230) - Grundsatzbeschluss der Bistums-KODA Trier zur Übernahme des TVöD
- Ordnung über eine Einmalzahlung an Beschäftige des Bistums Trier, die gemäß § 1 Abs. 1 KAVO künftig unter den Geltungsbereich der KAVO fallen
- Ordnung zur Zahlung einer einmaligen Zulage für das Jahr 2007
Ordnung über die Beschäftigung von Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten
Die Kommission zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsvertragsrechtes für das Bistum Trier (Bistums-KODA) hat folgende
Ordnung über die Beschäftigung von Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten
beschlossen. Sie finden hier den jeweils aktuellen Gesamttext.
Zu dieser Ordnung gehört weiterhin ein
Mustervertrag für Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten.
Diese Ordnung gilt für alle Berufspraktika ab 3 Monate und ist nicht mehr auf den Kindertagesstättenbereich beschränkt.
Ordnung zur Regelung der Praktikantenverhältnisse im Bistum Trier
Das Bistum Trier hat mit Wirkung zum 01. August 2017 eine
Regelung für Praktikantenverhältnisse und eine
Mustervereinbarung für Praktikantinnen und Praktikanten
erlassen.
Sie sind zu unterscheiden von einem Berufspraktikum (siehe: Ordnung für Berufspraktika).
Die "Regelung für Praktikantenverhältnisse" erfasst
a) ein Praktikum nach dem BBiG, das kein Berufsausbildungsverhältnis oder Arbeitsverhältnis darstellt und bis zu 2 Monaten dauert oder
b) ein Praktikum, dass nicht unter das BBiG fällt und im Rahmen einer Schul- oder Hochschulausbildung stattfindet.
