Präambel

Diese Ordnung ist ausgerichtet auf die besonderen Erfordernisse der kirchlichen Dienste. Im Übrigen entspricht sie den wesentlichen Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD-VKA) sowie des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA). Soweit die Bestimmungen der KAVO mit denen des TVöD-VKA oder des TVÜ-VKA übereinstimmen, werden sie in gleicher Weise ausgelegt. Entsprechendes gilt für sonstige Regelungen der KAVO, die mit anderen tariflichen Regelungen übereinstimmen.

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Ordnung gilt für Arbeitsverhältnisse von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

  • des Bistums Trier,
  • der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände im Bistum Trier,
  • der gemeinnützigen Trägergesellschaften Katholischer Kindertageseinrichtungen im Raum   
    Koblenz, im Raum Trier und im Saarland mbH und
  • der sonstigen kirchlichen Rechtsträger unbeschadet ihrer Rechtsform nach Maßgabe der Bestimmungen in Anlage 14. 

(2) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV  geringfügig beschäftigt sind, gelten die Bestimmungen der Anlage 1.

 

§ 2

Ärztliche Untersuchung

(1) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat auf Verlangen des Dienstgebers vor der Einstellung den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit durch das Zeugnis eines vom Dienstgeber bestimmten Arztes nachzuweisen.

(2) Der Dienstgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie oder er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. Bei der beauftragten Ärztin oder dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin oder einen Betriebsarzt, eine Personalärztin oder einen Personalarzt oder eine Amtsärztin oder einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt geeinigt haben.

(3) Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder in gesundheitsgefährdenden Einrichtungen beschäftigt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich zu untersuchen. Diejenigen, die mit der Zubereitung von Speisen beauftragt sind, können in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich untersucht werden.

(4) Die Kosten der Untersuchung trägt der Dienstgeber. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter bekannt zu geben. Die Kosten arbeitsschutzrechtlich zwingender Impfungen trägt ebenfalls der Dienstgeber.

Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 3:
Der Anspruch auf Übernahme von Kosten arbeitsschutzrechtlich zwingender Impfungen im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses durch den Dienstgeber wurde bislang über Satz 1 geregelt. Durch die Ergänzung in Satz 3 erfolgt insofern eine Klarstellung.

§ 3

Schriftform, Nebenabreden

(1) Der Arbeitsvertrag ist schriftlich nach Muster (Anlage 2) abzuschließen; der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter ist eine Ausfertigung auszuhändigen. Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Dienstgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.

(2) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Eine Nebenabrede kann gesondert mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden, soweit dies in dieser Ordnung vorgesehen oder durch den Arbeitsvertrag vereinbart ist.

§ 4

Probezeit

Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.

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