§ 15

Teilzeitbeschäftigung

(1) Mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie 

  1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
  2. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen 

tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen.
Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters nach Satz 1 Rechnung zu tragen.

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.

§ 16

Eingruppierung

(1) 1Die Eingruppierung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlagen 4a, 4c oder 4d. 2Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie bzw. er eingruppiert ist. 

(2) 1Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihr bzw. ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 2Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 3Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 4Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 5Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 bis 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 6Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

Protokollerklärung zu Absatz 2:
1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs oder eines Antrags, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). 2Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 3Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe. 

(3) Die Entgeltgruppe der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters sind im Arbeitsvertrag anzugeben.

„Protokollerklärung zu § 16:

Soweit im Teil I der KAVO auf bestimmte Entgeltgruppen Bezug genommen wird, entspricht

 

die Entgeltgruppe

der Entgeltgruppe

2

S 2

4

S 3

5

S 4

6

S 5

8

S 6 bis S 8b

9a

S 9 bis S 11a

9b

S 11b bis S 13

9c

S 14

10

S 15 und S 16

11

S 17

12

S 18

 

§ 17

Eingruppierung in besonderen Fällen

(1) 1Ist der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihr oder ihm übertragene Tätigkeit (§ 16 Abs. 2 Satz 1) nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer oder seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht (§ 16 Abs. 2 Sätze 2 bis 6), und hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist sie oder er mit Beginn des darauffolgenden Kalendermonats in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert. 2Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt § 18 Abs. 1 sinngemäß.

(2) 1Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub, Arbeitsbefreiung, Arbeitsunfähigkeit, Kur- oder Heilverfahren oder Vorbereitung auf eine Fachprüfung für die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen unterbrochen worden, wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten eingerechnet. 2Bei einer längeren Unterbrechung oder bei einer Unterbrechung aus anderen Gründen beginnt die Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem.

(3)  Wird der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter vor Ablauf der sechs Monate wieder eine Tätigkeit zugewiesen, die den Tätigkeitsmerkmalen ihrer oder seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht, gilt § 18 Absatz 1 sinngemäß.

 

Protokollerklärung zu §§ 16, 17:
Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung bleiben unberührt.

§ 18

Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

(1) Wird der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer oder seiner Eingruppierung entspricht, und hat sie oder er diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie oder er für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.

(2) Die persönliche Zulage bemisst sich nach dem jeweiligen Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung nach § 21 Abs. 4 Satz 1 ergeben hätte.

§ 19

Tabellenentgelt

(1) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erhält monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie oder er eingruppiert ist, und nach der für sie oder ihn geltenden Stufe.

(2) Das Tabellenentgelt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestimmt sich nach  der Anlage 5a, mit Ausnahme des Tabellenentgeltes für angestellte Lehrkräfte, das sich nach der Anlage 5b richtet und des Tabellenentgeltes für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Erziehungsdienst der Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und gemeinnützigen Trägergesellschaften Katholischer Kindertageseinrichtungen, das sich nach der Anlage 5c richtet.

(3) Auf Antrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters, die oder der geringfügig im Sinne von § 8 Absatz 1 Nr.1 SGB IV tätig ist oder tätig werden möchte, kann eine von den Bestimmungen dieser Ordnung abweichende, geringere Vergütung vereinbart werden.


Protokollerklärung zu § 19 Absatz 2:
Der bisherige Text der Protokollerklärung zu § 19 Absatz 2 (KA 2016 Nr. 156) wird gestrichen. Das seit dem 1. Juli 2016 nach Maßgabe dieser Protokollerklärung einbehaltene Entgelt wird an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zurückgezahlt.

Protokollerklärung zu § 19 Absatz 3:
Die Vergütung gemäß § 19 Absatz 3 erhöht sich am 1. März 2018 um 3,19 Prozent, am 1. April 2019 um weitere 3,09 Prozent und am 1. März 2020 um weitere 1,06 Prozent. Die Möglichkeit der Vereinbarung einer geringeren Vergütung bleibt davon unberührt.

 

 

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