§ 33

Zusatzversorgung

(1) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, für die oder den nach der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (im folgenden Zusatzversorgungskasse genannt) Versicherungspflicht besteht, hat Anspruch auf Versicherung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der Anlage 16.

(2) Soweit bei Inkrafttreten der Anlage16 Dienstgeber im Sinne des § 1 Abs. 1 Beteiligte einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung sind, erfolgt die Versicherung im Sinne des Absatzes 1 nach Maßgabe der für diese Zusatzversorgungseinrichtung geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen in ihrer jeweiligen Fassung und der Satzung des Versicherers in der jeweiligen Fassung.

(3) Soweit bei Inkrafttreten der Anlage 16 Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung über andere Durchführungswege einzelarbeitsvertraglich eingeräumt waren, bleiben diese, solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht, unberührt. 

§ 34

Erholungsurlaub

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 24). Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden.

 

(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:

  1. Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten sechs Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus dringenden betrieblichen Gründen nicht bis zum 30. Juni angetreten werden, ist er bis zum 30. September anzutreten.
  2. Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsver­hältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt.
  3. Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
  4. Das nach Absatz 1 Satz 1 fortzuzahlende Entgelt wird zu dem in § 27 genannten Zeitpunkt gezahlt.

 

Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 5:
Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

§ 35

Sonderurlaub

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern soll auf Antrag Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge gewährt werden, wenn sie

  1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
  2. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstellen.
Der Sonderurlaub ist auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Er kann verlängert werden, der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellen.

(2) Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge aus anderen als den in Abs. 1 Unterabsatz 1 genannten Gründen kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.

 

§ 36

Arbeitsbefreiung

(1) Als Fälle nach § 616 BGB, in denen die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter unter Fortzahlung des Entgeltes (§ 24) im nachstehend genannten Ausmaß - vorbehaltlich des Unterabsatz 2 - von der Arbeit freigestellt wird, gelten die folgenden Anlässe:
a) kirchliche Trauung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters                                  1 Arbeitstag,
b) Niederkunft der Ehefrau, Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder der in einer gefestigten ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen
    Gemeinschaftlebenden Lebensgefährtin                                                           1 Arbeitstag,
c) Taufe, Erstkommunion, Firmung und entsprechende religiöse Feiern
    und kirchliche Eheschließung des Kindes                                                          1 Arbeitstag,
    sofern sich die kirchliche Feier auf mehr als einen Tag erstreckt                          2 Arbeitstage,
d) silberne Hochzeit der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters                                    1 Arbeitstag,
e) Tod von Eltern, Großeltern, Schwiegereltern,
    Stiefeltern oder Geschwistern                                                                         1 Arbeitstag,
f) Tod des Ehegattin/ des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder der der/des in einer gefestigten ehe- oder
   lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft lebenden Lebensgefährtin/Lebensgefährten oder eines Kindes
                                                                                                                       4 Arbeitstage,
g) schwere Erkrankung
    aa) des Ehegatten,
    bb) eines Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch  
    nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat,
    cc) eines Kindes, das das 14. Lebensjahr vollendet hat und im Haushalt der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters lebt,
    dd) der Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Großeltern oder Geschwister der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters,
    ee) einer Betreuungsperson, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter deshalb die Betreuung des Kindes, das das
    10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd
    pflegebedürftig ist, übernehmen muss,
                                                                                              bis zu 6 Tage im Kalenderjahr,
    die nach Bedarf aufgeteilt werden können.

Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa) bis dd) die Notwendigkeit der Anwesenheit der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt 6 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.

h) Ärztliche Untersuchung, ärztliche Behandlung und ärztlich verordnete Behandlung der 
    Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss,
    erforderliche nachgewiesene Abwesenheit einschließlich erforderlicher Wegezeiten,
i) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort                  1 Arbeitstag,
j) Dienstjubiläum
   25-,40- und 50-jähriges Dienstjubiläum                                                             je 1 Arbeitstag,
k) Teilnahme an Exerzitien und Einkehrtagen                                  bis zu 3 Arbeitstage jährlich mit
    der Maßgabe, dass die innerhalb eines Jahres nicht in Anspruch
    genommenen Tage in das 
nächstfolgende Jahr übertragen werden können.

Fällt in den Fällen der Buchstaben a, c und d der Anlass der Freistellung auf einen arbeitsfreien Tag, entfällt der Anspruch auf Freistellung. In den Fällen der Buchstaben g und k vermindert sich der Anspruch auf Freistellung um jeden in den Anspruchszeitraum fallenden arbeitsfreien Tag. In den Fällen der Buchstaben b, e, f, h und i erfolgt keine Minderung.

Protokollerklärung zu § 36 Absatz 1 Buchstabe j):
Die Freistellung ist innerhalb eines Monats nach Eintritt des Dienstjubiläums in Anspruch zu nehmen, ansonsten verfällt der Anspruch auf Freistellung.

(2) Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes (§ 24) nur insoweit, als die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nicht Ansprüche auf Ersatz dieser Bezüge geltend machen kann. Die fortgezahlten Bezüge gelten in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Dienstgeber abzuführen.

(3) Der Dienstgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgeltes (§ 24) bis zu drei Arbeitstagen gewähren. In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristig Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten. Hierzu können auch solche Anlässe gehören, für die nach Abs. 1 kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (z. B. Umzug aus persönlichen Gründen).

§ 36a

Regenerationstage/Umwandlungstage

(1)1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach der Anlage 4c der KAVO eingruppiert sind, haben im Kalenderjahr bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche Anspruch auf zwei Arbeitstage Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gemäß § 24 (Regenerationstage). 2Wird die wöchentliche Arbeitszeit an weniger als fünf Tagen in der Woche erbracht, vermindert sich der Anspruch auf die Regenerationstage entsprechend. 3Maßgeblich für die Ver-minderung nach Satz 2 sind die jeweiligen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung nach Abs. 2 Satz 2. 4Verändert sich im Zeitraum zwischen der An-tragstellung und dem gewährten Regenerationstag die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit, erhöht oder vermindert sich der Anspruch auf die Regenerationstage entsprechend. 5Verbleibt bei den Berechnungen nach den Sätzen 2 oder 4 ein Bruchteil, der mindestens einen halben Regenerationstag ergibt, wird er auf einen vollen Regenerationstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Regenerationstag bleiben unberücksichtigt.

Protokollerklärungen zu Absatz 1 Satz 1:

1Der Anspruch reduziert sich auf einen Regenerationstag, wenn in dem Kalenderjahr nicht für mindestens vier Kalendermonate Anspruch auf Entgelt bestanden hat. 2Anspruch auf Entgelt im Sinne des Satzes 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 24 Satz 1 genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 25 Absatz 2 und 3), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. 3Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Leistungen nach § 56 lfSG, Kurzarbeitergeld und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG. 

(2)1Bei der Festlegung der Lage der Regenerationstage sind die Wünsche der Mitarbeiterinnen bzw. der Mitarbeiter zu berücksichtigen, sofern dem keine dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründe entgegenstehen. 2Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat den/die Regenerationstag/e spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Zeitpunkt der Gewährung in Textform gegenüber dem Dienstgeber geltend zu machen. 3Der Dienstgeber entscheidet über die Ge-währung der Regenerationstage bis spätestens zwei Wochen vor diesen und teilt dies der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter in Textform mit. 4Im gegenseitigen Einvernehmen ist unter Berücksichtigung der aktuellen dienstlichen/betrieblichen Verhältnisse abweichend von den Sätzen 2 und 3 auch eine kurzfristige Ge-währung von Regenerationstagen möglich. 5Regenerationstage, für die im laufenden Kalenderjahr keine Arbeitsbefreiung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt ist, verfallen. 6Abweichend von Satz 5 verfallen Regenerationstage, die wegen dringender betrieblicher/dienstlicher Gründe im laufenden Kalenderjahr nicht gewährt worden sind, spätestens am 30. September des Folgejahres. ⁷Abweichend von den Sätzen 5 und 6 verfallen die Regenerationstage für das Kalenderjahr 2022 spätestens am 31. Oktober 2023. 

(3)Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Anspruch auf eine monatliche SuE-Zulage gemäß Teil II. Ziffer 3 der KAVO haben, können bis zum 31. Oktober des laufenden Kalenderjahres in Textform geltend machen, statt der ihnen zustehenden SuE-Zulage im Folgejahr bis zu zwei Arbeitstage Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gemäß § 24 in Anspruch zu nehmen (Umwandlungstage). 2Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die erstmalig einen Anspruch auf eine SuE-Zulage gemäß Teil II. Ziffer 3 der KAVO erwerben, können nach Ablauf von drei Kalendermonaten nach Aufnahme des Arbeitsverhältnisses (Neubegründung des Arbeitsverhältnisses oder Tätigkeitswechsel) die Geltendmachung der Umwandlungstage für das laufende Kalenderjahr erklären. 3Die SuE-Zulage wird jeweils nach der erfolgten Arbeitsbefreiung gekürzt. 4Der Kürzungsbetrag ergibt sich aus dem gemäß § 27 Abs. 3 Satz 3 ermittelten Stundenentgelt bezogen auf die an dem Umwandlungstag dienstplanmäßig bzw. betrieblich festgelegten Arbeitsstunden. 5Besteht zum Zeitpunkt der Beantragung kein Dienstplan bzw. keine betrieblich festgelegte Arbeitszeit, so ist die an dem Umwandlungstag zu leistende Arbeitszeit dadurch zu ermitteln, dass die arbeitsvertraglich vereinbarte regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit durch die Anzahl der Arbeitstage zu teilen ist, die die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in der Woche zu leisten hat, in der der Umwandlungstag liegt. 6Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat den/die Umwandlungstag/e spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Zeitpunkt der Gewährung in Textform gegenüber dem Dienstgeber geltend zu machen. 7Der Dienstgeber entscheidet über die Gewährung der Umwandlungstage bis spätestens zwei Wochen vor diesen und teilt dies der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter in Textform mit. 8Bei der Festlegung der Lage der Umwandlungstage sind die Wünsche der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters zu berücksichtigen, sofern dem keine dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründe entgegenstehen. 9Im gegenseitigen Einvernehmen ist unter Berück-sichtigung der aktuellen dienstlichen/betrieblichen Verhältnisse abweichend von den Sätzen 6 und 7 auch eine kurzfristige Gewährung von Umwandlungstagen möglich. 10Eine im Vorjahr nach Satz 1 oder im laufenden Kalenderjahr nach Satz 2 beantragte Umwandlung der SuE-Zulage wirkt längstens bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.

Protokollerklärung zu Absatz 3:

1Eine Umwandlung der SuE-Zulage ist erstmals ab dem 1. August 2023 möglich. 2Im Falle der Inanspruchnahme der Umwandlungstage für das Kalenderjahr 2023 hat die Geltendmachung der Umwandlungstage gemäß Absatz 3 Satz 1 bis spätestens zum 30. Juni 2023 zu erfolgen. 

Protokollerklärung zu § 36a:

Bei den Regenerations- und Umwandlungstagen handelt es sich nicht um Urlaubs-/Zusatzurlaubstage.

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