§ 48a

Übergangsvorschriften anlässlich der Dritten Ordnung zur Änderung der KAVO

(1) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden oder deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 1. Januar 2009 beginnt, gilt § 11 Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bei der Berechnung des Tabellenentgeltes und von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen.

Protokollerklärung zu § 48a Absatz 1:
Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleich.


(2) Mit Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, ist ab dem 1. Januar 2009 auf Antrag die Wochenstundenzahl so zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochenstundenzahl zu der ab 1. Januar  2009 geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwischen der am 31. Dezember 2008 maßgebenden Wochenstundenzahl und der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 31. März 2009 gestellt werden. Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann im Wege der Anwendung kaufmännischer Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werden.

§ 48b

Übergangsvorschriften anlässlich der 37. Ordnung zur Änderung der KAVO

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die spätestens mit Ablauf des 7. September 2017 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gelten die Regelungen der 37. Ordnung zur Änderung der KAVO nur, wenn sie dies bis 31. Dezember 2017 schriftlich beantragen. 

 

§ 48c

Übergangsvorschriften anlässlich der 41. Ordnung zur Änderung der KAVO

1Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die spätestens mit Ablauf des 17. April 2018 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gelten die Regelungen der 41. Ordnung zur Änderung der KAVO nur, wenn sie dies bis 30. April 2019 schriftlich beantragen. 2Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die spätestens mit Ablauf des 17. April 2018 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gelten die Regelungen der 41. Ordnung zur Änderung der KAVO nicht. 

 

§ 48d

Zulagenregelung anlässlich der 41. Ordnung zur Änderung der KAVO

Zulagen, die an den von der KODA beschlossenen allgemeinen Entgeltänderungen teilnehmen, erhöhen sich am 1. März 2018 um 3,19 Prozent, am 1. April 2019 um weitere 3,09 Prozent und am 1. März 2020 um weitere 1,06 Prozent.

 

§ 48e

Übergangsvorschriften anlässlich der 47. Ordnung zur Änderung der KAVO

Für Lehrkräfte, auf die die Anlage 4d anwendbar ist und die spätestens mit Ablauf des 15. November 2019 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gelten die Regelungen zur Anlage 13 der 47. Ordnung zur Änderung der KAVO nur, wenn sie dies bis zum 31. Mai 2020 schriftlich beantragen.

 

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