§ 48f
Übergangsvorschriften anlässlich der 52. Ordnung zur Änderung der KAVO
1Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die spätestens mit Ablauf des 30. November 2020 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gelten die Regelungen der 52. Ordnung zur Änderung der KAVO nur, wenn sie dies bis zum 31. Mai 2021 schriftlich beantragen. 2Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die spätestens bis zum 30. November 2020 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gelten die Regelungen der 52. Ordnung zur Änderung der KAVO nicht.
§ 48g
Übergangsvorschriften anlässlich der 60. Ordnung zur Änderung der KAVO
1Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die spätestens mit Ablauf des 30. September 2021 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gelten die Regelungen der 60. Ordnung zur Änderung der KAVO nur, wenn sie dies bis zum 30. Juni 2022 schriftlich beantragen. 2Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die spätestens bis zum 30. September 2021 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gelten die Regelungen der 60. Ordnung zur Änderung der KAVO nicht.
§ 48h
Übergangsvorschriften anlässlich der 67. Ordnung zur Änderung der KAVO
1Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die spätestens mit Ablauf des 31. März 2023 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gelten die Regelungen der 67. Ordnung zur Änderung der KAVO nur, wenn sie dies bis zum 30. September 2023 schriftlich beantragen. 2Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die spätestens bis zum 31. März 2023 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gelten die Regelungen der 67. Ordnung zur Änderung der KAVO nicht.
§ 49
Beschlüsse der Zentral-KODA
Vom Diözesanbischof in Kraft gesetzte Beschlüsse* der Zentral-KODA im Sinne von § 3 Absatz 1 Zentral-KODA-Ordnung stehen in ihrer Wirkung den Regelungen dieser Ordnung gleich und ergänzen bzw. ersetzen sie.
__________________________________________________________________________________________________
* Die Beschlüsse der Zentral-KODA sind im HdR abgedruckt.
