§ 45

Bemessung des Übergangsgeldes

(1) Das Übergangsgeld wird nach dem der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter am Tage vor dem Ausscheiden zustehenden Entgelt nach § 19 bemessen. Steht ihr oder ihm an diesem Tage kein Entgelt zu, so wird das Übergangsgeld nach dem Entgelt bemessen, das der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter bei voller Arbeitsleistung am Tage vor dem Ausscheiden zugestanden hätte.

(2) Das Übergangsgeld beträgt für jedes volle Jahr der dem Ausscheiden vorangegangenen Zeit, die seit der Vollendung des 18. Lebensjahres in einem oder mehreren ohne Unterbrechung aneinandergereihten Beschäftigungsverhältnissen bei kirchlichen Dienstgebern zurückgelegt ist, ein Viertel der letzten Monatsvergütung, mindestens aber die Hälfte und höchstens das Vierfache dieser Monatsvergütung.

(3) Als Beschäftigungsverhältnis gelten alle bei den in Abs. 2 genannten Dienstgebern in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegten Zeiten ausschließlich derjenigen, für die wegen Beurlaubung keine Bezüge gezahlt wurden. Beschäftigungszeiten in einem Ausbildungsverhältnis bleiben ebenfalls unberücksichtigt. Als Unterbrechung im Sinne des Abs. 2 gilt jeder zwischen den Beschäftigungsverhältnissen liegende, einen oder mehrere Werktage - mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage - umfassende Zeitraum, in dem ein Beschäftigungsverhältnis nicht bestand. Als Unterbrechung gilt es nicht, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in dem zwischen zwei Beschäftigungsverhältnissen liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die Zeit zur Ausführung eines Umzuges an einen anderen Ort benötigt wurde.

(4) Wurde der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter bereits Übergangsgeld oder eine Abfindung gewährt, so bleiben die davorliegenden Zeiträume bei der Bemessung des Übergangsgeldes unberücksichtigt.

(5) Werden der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter laufende Versorgungsbezüge, laufende Unterstützungen, Arbeitslosengeld, sonstige laufende Bezüge aus öffentlichen Mitteln, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die nicht unter § 44 Abs. 2 Buchstabe i fallen oder Renten und vergleichbare Leistungen eines ausländischen Versicherungsträgers gezahlt oder hätte die Mitarbeiterin, die nicht  unter § 44 Abs. 3 Nr. 2 fällt, bei unverzüglicher Antragstellung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Arbeitslosengeld, so erhält sie oder er ohne Rücksicht darauf, ob der Dienstgeber dazu Mittel beigesteuert hat, das Übergangsgeld nur insoweit, als die genannten Bezüge für denselben Zeitraum hinter dem Übergangsgeld zurückbleiben.

Zu den Bezügen im Sinne des Satzes 1 gehören nicht:

  1. Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz,
  2. der nach dem Beamtenversorgungsrecht neben dem Ruhegehalt zu zahlende Unfallausgleich oder Pflege- und  Hilflosigkeitszuschlag,
  3. Unfallrente nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch,
  4. Renten nach den Gesetzen zur Entschädigung der Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz, sowie die entsprechenden Gesetze der Länder), soweit sie an Verfolgte oder deren Hinterbliebene als Entschädigung für Schaden am Leben oder Körper oder Gesundheit geleistet werden,
  5. Kriegsschadenrenten nach dem Lastenausgleichsgesetz,
  6. Renten nach dem Gesetz zur Abgeltung von Besatzungsschäden,
  7. Blindenhilfe nach § 72 SGB XII,
  8. Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder Leistungen im Sinne des § 4, Abs. 1 Nummern 1 bis 3 BKGG oder des § 65 Abs. 1 Nummern 1 bis 3 EStG sowie Kindergeld aufgrund des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen in Verbindung mit dem BKGG oder dem EStG.

§ 46

Auszahlung des Übergangsgeldes

(1) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen am Zahltag (§ 27 Abs. 1) gezahlt, erstmalig in dem auf das Ausscheiden folgenden Monat. Die Auszahlung unterbleibt, bis etwaige Vorschüsse durch Aufrechnung getilgt sind. Vor der Zahlung hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter anzugeben, ob und welche laufenden Bezüge nach § 45 Abs. 5 gewährt werden. Ferner hat sie oder er zu versichern, dass sie oder er keine andere Beschäftigung angetreten hat.

(2) Beim Tode der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters wird der noch nicht gezahlte Betrag an den Ehegatten oder die Kinder, für die der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter Kindergeld nach den Bestimmungen des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) oder des Einkommensteuergesetzes (EStG) zugestanden hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 3, 4 BKGG oder der §§ 64, 65 EStG zugestanden hätte, in einer Summe gezahlt. Die Zahlung an einen der nach Satz 1 Berechtigten bringt den Anspruch der Übrigen gegenüber dem Dienstgeber zum Erlöschen.

§ 47

Ausschlussfrist

(1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter oder vom Dienstgeber in Textform geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan sowie für Ansprüche, soweit sie kraft Gesetzes einer Ausschlussfrist entzogen sind.

(3) Absatz 1 gilt im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2022 nicht für Ansprüche im Zusammenhang mit der Überleitung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gem. § 18 Abs. 1 der Anlage 12 und § 28 Abs. 1 der Anlage 13 zur KAVO in die ab dem 1. Januar 2019 geltende Fassung der Anlage 4a auf Grundlage der 52. Ordnung zur Änderung der KAVO und für Ansprüche im Zusammenhang mit Höhergruppierungen auf Grundlage der 52. Ordnung zur Änderung der KAVO gemäß § 19 der Anlage 12 und § 29 der Anlage 13 zur KAVO sowie für Ansprüche im Zusammenhang mit der Anwendung der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung der Anlage 4a auf Grundlage der 52. Ordnung zur Änderung der KAVO für ab dem 1. Januar 2019 neu eingestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

§ 48

Vorläufige Überleitungs- und Besitzstandsbestimmungen zu den Änderungen der KAVO zum 1. Oktober 2005 und zum 1. Februar 2008

(1) Die im Rahmen der KAVO-Reform zum 1. Oktober 2005 beschlossenen Überleitungs- und Besitzstandsbestimmungen ergeben sich aus den Anlagen 12, 12a, 12b und 12c zur KAVO.

(2) Die im Rahmen der KAVO-Reform zum 1. Februar 2008 beschlossenen Überleitungs- und Besitzstandsbestimmungen ergeben sich aus den Anlagen 13, 13a, 13b und 13c zur KAVO.

(3) Für die zum 1. Januar 2010 beschlossene Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Erziehungsdienst in neue Entgeltgruppen gelten die Bestimmungen des Abschnitts IV der Anlage 12 zur KAVO.

§ 48a

Übergangsvorschriften anlässlich der Dritten Ordnung zur Änderung der KAVO

(1) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden oder deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 1. Januar 2009 beginnt, gilt § 11 Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bei der Berechnung des Tabellenentgeltes und von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen.

Protokollerklärung zu § 48a Absatz 1:
Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleich.


(2) Mit Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, ist ab dem 1. Januar 2009 auf Antrag die Wochenstundenzahl so zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochenstundenzahl zu der ab 1. Januar  2009 geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwischen der am 31. Dezember 2008 maßgebenden Wochenstundenzahl und der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 31. März 2009 gestellt werden. Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann im Wege der Anwendung kaufmännischer Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werden.

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